Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 28.02.1968 – 2 StR 726/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nn 2805 073 BUNDESGERICHTSHOF
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2_StR_726/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
don Architekten Johann Meria Hans J —
ai dort 5 geboren am nd 1914,
wegen Unzucht mit Kindern.
Der 2: Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1968 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 154 a Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
Auf die Revision hen’ Ingaklagten te das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 18. Juli 1967
1.) im: Schuldspruch dahin geimdert, daß der . Angeklagte. .zueier Verbrechen der Unzucht „mit Kindern, nach.§§ 176..Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB schuldig ist, die Verurteilung wegen Verführung. zweier Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 aNr. 3 StGB. hingegen entfällt,
2.) im gesamten Strafausspruch mit den Fest- ‚stellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und: Entscheidung, auch über die .. Kosten: des. Rechtsmittels, an eine andere Straf- . kammer..des Landgerichte zurückverwiesen. Benni .
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Strafkammer hat: den Angeklagten "wegen Verführung von dreizehnjährigen Jungen zur Ungucht in zwei Füllen {Verbrechen :nach.§§ 175.a Nr. 3, 176 Abs. Nr. 3, 73,874-8tGB)" zu einer :Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.. Bu
Der Senat hat gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO die Prüfung und Entscheidung mit Zustimmung des Gene-
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- ralbundesanwalts auf die Unzucht des Angeklagten nit den beiden Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3.8tGB be-
. schränkt. und die gleichzeitig etwa begangene Verführung dieser Jungen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 a Nr. 3 StGB ausgeschieden.
Der Schuldspruch nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, der übrigens im Urteil nur unklar zum Ausdruck kommt, "wird von den Feststellungen getragen. Hier kommt es nicht darauf an, daß die Jungen die unztichtigen Handlungen des Angeklagten möglicherweise nicht, als geschlechtsbezogen erkannt haben. Dies wäre - entgegen der Ansicht der Strafkamner - anders im Falle des 8 175 a Nr. 3 StGB, wie der Senat bereits in BGHSt 2, 40; 9, 111 entschieden hat.
Die Beschränkung des Schuldspruchs hat zur Folgs, daß der gesamte Strafausspruch aufzuheben ist. Die weitergehende Revision»ist zu verwerfen.
Blues . Kirchhof Meyer ‚Henning Müller |