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BGH Beschluss vom 26.02.1968 – 4 StR 456/68

4. Strafsenat

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2130 070°

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 456/68 BESCHLUSS

FA En

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Udo R EEE aus Egg geboren am EEE 1942 ir vouuuup,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Essen vom 17. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Diebstahls zur Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt und angeoränet, daß ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Rüge, das Schwurgericht sei wegen der Mitwirkung von Landgerichtsdirektor HB ais Vorsitzendem nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO i.V.m. § 83 GVG), greift durch.

- 3 -

Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten fiel in die 4. Tagung des Schwurgerichts. Für diese Tagung - wie auch für alle anderen Tagungen - waren vor Beginn des Geschäftsjahres vom Präsidium des Oberlandesgerichts Landgerichtsdirektor Beringer zum Vorsitzenden (§ 83 Abs. 1 GVG) und vom Präsidium des Landgerichts Landgerichtsdirektor Fein zum Stellvertreter des Vorsitzenden (§ 83 Abs. 2 GVG) bestellt worden. Wegen der Vorbereitung einer umfangreichen, in der 5. Tagung zu verhandelnden Sache hat der Landgerichtspräsident am 26. Februar 1968 die Verhinderung u.a. des Landgerichtsdirektors Due für die ganze Dauer der 4. Schwurgerichtstagung festgestellt, Weil auch Landgerichtsdirektor FD (wegen Erkrankung) den Vorsitz nicht übernehmen konnte, hat das Präsidium des Landgerichts den Landgerichtsdirektor Hgp-EB Stellvertreter des Vorsitzenden der 4. Tagung bestellt, der den Vorsitz in der am 11. April 1968 begonnenen Hauptverhandlung gegen den Angeklagten dann auch geführt hat. u nn

Mit Recht rügt die Revision dieses Verfahren. Da Landgerichtsdirektor Dim während der ganzen 4. Tagung dem Schwurgericht nicht vorsitzen konnte, war ein Vorsitzender für diese Tagung nicht mehr vorhanden und konnte deshalb auch als solcher nicht vertreten werden. An seiner Stelle durfte deshalb nicht ein vom Präsidium des Landgerichts für ihn bestellter Vertreter mitwirken. Vielmehr hätte das Präsidium des Oberlandesgerichts gemäß § 83 Abs. Abs. 5 Satz 2 GVG einen neuen Vorsitzenden bestellen müsse (vgl. RGSt 60, 327, 328; BGHSt 3,. 186; BGH Urteil. vom 9. Juni 1961 - 5 StR 49/61 -; BGHSt 21, 308 ff).

Bereits dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung‘ des Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob auch für den für die ganze Dauer der 4. Schwurgerichtstagung verhinderten Landgerichtsrat PB - statt des bereits vor Beginn des Geschäftsjahres als Vertreter bestellten Amtsgerichtsrats KÜEEB- von Präsidium des Landgerichts ein neuer Richter zum ordentlichen Mitglied des Schwurgerichts

hätte bestellt werden müssen.

Rotberg Faller Börtzler

Mayr Hürxthal