Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 16.02.1968 – 4 StR 657/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Al) BUNDESGERICHTSHOF?!09 066
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Baukranfahrer Hans Otto CB ::: vr dort geboren am EB : 945,
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senstspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Börtzler
Mayr
Dr. Dr. Spiegei Hürxthal
als beisitzende Richter,
GEEED in ger Verhandlung,
TLandgerichtsrat EB vei der Urteilsverkündung
‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkeund:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. September 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Tie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
in en nern et re Dan ben nn tn mn han en
Amts wegen der Behauptung des Angeklagten, er sei zur Tatzeit nicht am Tatort und daher nicht der Täter gewesen, durch Einsichtnahme in das Fahrtenbuch der Funk-Taxi-Zentrale VB und Aurch Anhörung des zur Tatzeit diensthabenden Angestellten dieser Taxi-Zentrale nachgehen müssen, ist unbegründet.
Das Landgericht hat sich in der Hauptverhendlung auf Grund der Aussagen mehrerer Zeugen von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Insbesondere hat es sich durch die Anhörung des Polizeibeamten SB die Cewißheit verschafft, daß die Angaben, die der Angeklagte vor der Polizei in seineu spater vwüäcrrufonen Geständnis gemacht hatte, nur von dem wirklichen Täter herrühren konnten. Unter diesen Umständen brauchte es sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, dem angeblichen Alibi des Angeklagten durch Kinsichtnahme in dic Unterlagen der Taxi-Zentrale und durch Anhörung von dessen Angestollten nachzugehen,“ zumai der Versuch, auf dies Weg eine Klärung herbeizuführen, schon im Laufe des Ermittlungsverfahrens gescheitert wer ‚Bl. 39 d.A.}e
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1. Unbegründet ist allerdings das Vorbringen der Revi- | sion, mit weichem sie sich gegen die Richtigkeit der Urteils feststellungen wendet. In Wirklichkeit richten sich disse Revisionsangriffe ausschließlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese Z5ßt aber, entgegen der Meinung der Revision, weder Widersprüche noch Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze erkennen.
2. Der Tatbestand der räuberischen Erpressung .§ 255 StGB) setzt voraus, daß der Täter die im § 253 StGB bezeichnete Handiungsweise u.a, "durch Gewait gegen eine Person" erfüilt. Die Gewalt gegen eine Person muß also das Mittel sein, mit weichem der Täter sich oder einem Dritten die Bereicherung verschaffen wiil.
Zwar hat das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung erwähnt, der Angeklagte habe versucht, durch Anvendung von Gewalt vom Zeugen CB üic Herausgabe von Geld zu erzwingen. Das findet aber in den Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres eine Stütze. Danach hat zwar der Angeklagte, ehe er mit der Gewaltanwendung begann, von Grützke einmal 20 DM gefordert. Nachdem er aber mit dem Schlagen begonnen hatte, hat er Geld von CE «eier gefordert noch sich geben lassen. Selbst n3.s er durch das erste Schlagen und das Würgen CME v.oinnungsios gemacht hatte, hat er dies nicht dazu benutzt, um CDs Getäbeutel zu ergreifen und daraus Geid wegzunehmen. Er hat vielmehr jetzt nochmals auf GEB derart eingeschiagen, daß dieser von dem Weg über das Abgrenzungsgeländer auf die wenigstens 2 m tiefer liegende Straße hinunterfiel. Dann ist er sisbald vom Tatort weggegangen. Dieses Verhalten Legt die Annehme nahe, daß der Angeklagte das Schlagen und Würgen nicht als Mittel begangen hat, um zu Geld zu kommen, sondern daß die Mißhandlung des Grützke für ihn Selbstzweck war. Jedenfalls hätte das Landgericht auf diese Frage eingehen müssen.
Der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung kann daher nicht bestehen bleiben, Zufoige der Tateinheit muß der Schuldspruch im ganzen aufgehoben werden, obwohl gegen die Annahme der gefährlichen Körperverietzung ‚"mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung", keine Bedenken erhoben werden können. Dabei hätte das Landgericht neben der Gefährlichkeit des Würgegriffs auch berücksichtigen könıen, daß der Angeklagte unmittelbar an der Böschung
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derart auf den bereits besinnungsiosen alten Mann einschlug, daß dieser 2 m tief auf die Straße ‚hinunterstürzte.
3. Das gegen die Strafzumessung gerichtete Revisionsvorbringen hätte keinen Erfolg haben können. Hat sich der Angeklagte in Tateinheit mit der gefährlichen Körperverletzung auch der versuchten räuberischen Erpressung schuidig gemacht, so mußte die Strafe den §§ 255, 249, 44 StGB entnommen werden. Dabei durfte das Landgericht berücksichtigen, daß der Angeklagte auch einen mit der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit stehenden weiteren Straftatbestand erfüllt hat; es durfte strafschärfend in die Waagschale fallen lassen, daß der Angeklagte nicht nur irgendeine "Gewalt gegen eine Person" angewendet, sondern "mit erheblicher Brutalität" das Leben des alten Mannes gefährdet hat.
Rotberg BörtzLer Moyr
Spiegel Hürxthal