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BGH Urteil vom 16.02.1968 – 4 StR 546/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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067 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_546/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen [ggg v weaswuars a SARAH in CE,

» den Arbeiter Winfried v Ep zu: VER geboren em 1944 ir. ve.

wegen schweren Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Börtzler Mayr

Dr. Dr. Spiegel

Hürxthal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvolt® in der Verhandlung, Landgerichtsrat ED vei dcr Verkündung

als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter > als Uckunüsbeuuier der Geschalitsstelle,

für Recht erkannt:

wird das Urteil des Landgerichts Münster

-—.-..—

vom 10. Januar 1967

a) dabin berichtigt, daß der Angeklagte

im Falle 6 verurteilt ist wegen voll-

endeten einfachen Diebstabls in Tat-

einheit mit versuchtem schweren Dieb-

stahl,

b) mit den Feststellungen aufgehoben im Falle 14 in vollem Umfang, ferner im Falle 6 im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

- 3.

2. Die Berichtigung des Schuldspruchs "und die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle 6 sowie die Aufhebung der Gesamtstrafe erstrecken sich auch auf die Ver-

urteilung des Angeklagten WE -

3. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten MP verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ME ist wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls, wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Diebstahls oder Hehlerei in einem weiteren Falle und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine zulässig auf die Fälle 4, 6, 7 sowie 13 bis 15 beschrünkte Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Die Mittäterschaft des Angeklagten an den schweren Diebstählen des IB ist ausreichend dargetan. Nach

den Feststellungen hatten MW und IE die Gastwirtschaft verlassen, "um Fahrzeuge aufzubrechen". Sie hatten abgesprochen, daß sich jeder einen anderen Wagen zu diesem Zueck aussuche. In Verbindung mit dem Inhalt der schriftlichen Mitteilungen des Angeklagten I» hat dic Strafkammer rechtsbedenkenfrei ferner die Überzeugung gewonnen, daß MB auch die von Lipport ausgeführten Taten - beim Aufbrechen des Kraftfahrzeugs in der Winkelstraße und dem Entwenden eines Kofferradiogerätes wor MW sogar "üabei" - als eigene wollte. Die von der Revision behaupteten Widersprüche bestehen nicht. Dic Feststellung, daß Ip sen vl Ge1a

. aus dem Erlös der Diebesbeute "versprochen hatte", verträgt sich ohne weiteres mit der Feststellung, MED sei cs darum gegangen, aus dem Erlös der von LED gestohlenen Radiogeräte "Geld zu erhalten", sie verliert auch nicht dadurch an Gültigkeit, daß die Kammer es dahingestollt sein läßt, ob Mil dem Zeugen Den zezen-

andere von der Revision behauptete Widerspruch besteht nicht. Der Feststollung, MB nabe eingeräumt, daß "sie" die Gastwirtschaft mit dem Willen verlassen haben, "Pku's" aufzubrechen und aus ibnen zu stehlen, steht ersichtlich nicht entgegen, daß sich WW auch. dahin eingelassen hat, "er!!' habe es "eigentlich" nur auf die Kamera in dem Pkw vor dem "Rheinischen Hof" abgesehen.

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Hinsichtlich der Teilakte zu Buchst. a, c, d 1äßt die Verurteilung des Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen. Bedenken bestehen nur zu Buchst. b der Fortsetzungstat. Die Strafkammer war hier ersichtlich. der

Überzeugung, daß beide Angeklagte erkannt hatten, daß sie den durch Lenkradschloß gesicherten Kraftwagen nicht zum Fahren werden benutzen können und daß sie aus dicsem Grunde beabsichtigten, aus dem Fahrzeug für sic brauchbare Gegenstände zu stehlen. Da der Angeklagte VD nach. Durchsuchen des Personenkraftvagens aber nur "cine gewisse Menge Tabakwaren", also offensichtlich “ nur Genußmittel von unbedeutendem Wert mitnahm, durftc nicht auf vollendeten schweren Diebstahl erkannt werden. Die Angeklagten - hinsichtlich der Mittäterschaft dcs “ED Eiit nier und für die übrigen Teilakte das zum Fall 4 Gesagte -— durften vielmehr nur wegen versuchten schweren Diebstahls bestraft werden. Auf damit in Tateinheit vorliegende Genußmittelentwendung (vgl. BGHSt 21, ?4A) kann dagegen nicht erkannt werden, weil hinsichtlich dieser Übertretung in der Zeit zwischen Vorlage der Revision und Bestimmung des Hauptverbandlungstermins Strafvorfolgungsverjährung eingetreten ist.

Da sich beide Angeklagte auch bei Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders hätten verteidigen können als ‚sie es in der Hauptverhandlung getan haben, kann der Senat den Urteilsspruch im Fall 6 von sich aus berichtigen. Aufzubeben ist nur der Strafausspruch.

3.) Fall:

Die Revision ist unbegründet. Der Vortrag der Revision übergeht, daß die Angeklagten kein bestimmtes Fahrzeug in ihren Plan einbezogen haben, sondern daß sie an dem Badeplatz "aus dort abgestellten Pkw's" für sich brauchbare Gegenstände entwenden wollten.

Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Dice Frage, wie sich eine erhebliche Menge Alkohol auf einen körperlich und geistig gesunden Menschen auswirkt, ist nicht so schwer zu beantworten, daß hierüber ein Arzt vernommen werden müßte. Die Strafkammer konnte sich die hierfür erforderliche Sachkunde selbst zutrauen, zumal bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB

‚im Alkoholrausch gegeben sind, ein strenger Maßstab an-

zulegen ist-(vgl. 5 StR 291/65 vom 27. August 1963; RGSt 67, 149, 150). Auch wenn man zugunsten des Angeklagten einen stündlichen Abbauwert von 0,2 % annimmt, so würde

sich für die Tatzeit nur cin Blutalkoholgehalt von

1,75. errechnen. Bei eincm Blutalkoholgehalt bis zu 2 % steht die Verneinung erheblich verminderter Zurech-

nungsfähigkeit aber in Einklang mit den medizinischen

Erkenntnissen (vgl. u.a. BGH VRS 17, 187, 191; BGH DAR 1960, 66). Auch im übrigen bestehen gegen die Verurteilung in diesem Fall keine rechtlichen Bedenken.

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Schon hinsichtlich des äußeren Tatbestandes könnten Bedenken bestehen, ob der Angeklagte bei Anmietung dcs Kraftwagens verpflichtet war, den beabsichtigten Verwendungszveck zu offenbaren und ob sein Schweigen dafür ursächlich war, daß Wu den Irrtum unterlag, die Verhältnissc des Angeklagten hätten sich gegenüber früher nicht verändert. Der Betrugsvorwurf ist aber jedenfalls hinsichtlich der inneren Tatseite bisher nicht ausreichend begründet. Den Feststellungen ist nicht zu ent-

nun

auf nur cinen Tag befristeten Mietvertrages nicht die Absicht hatte oder tatsächlich nicht in der lage war, die vertraglich vereinbarte Miete für den Pkw zu zahlen. Wie sich der Angeklagte bei der Verlängerung des Mietvertrages verhalten hat, darüber enthält das Urteil keine Ausführungen. Auch aus der Tatsache, daß der Angeklagte den Zeugen Wu dürch falsche Angaben in dem Irrtum bestärkt hat, er lebe noch in geordneten Verhältnissen sowie aus -dem Umstand, daß sich der Angeklagte die zur Entrichtung der Miete nötigen Beträge durch Diebstähle beschafft hatte oder notfalls orst beschaffen mußte, kann nicht mit Sicherheit gefolgert werden, daß er gleichwohl nicht zahlungswillig war. Immerhin hatte er zueimal eine Anzahlung von je 100,-- DM geleistet, unü 65 ist sffcngceblichen, on er zu Recht auf die £r-Klärung VW s versrauen durfte, dieser vekomme noch. 350,-- DM von seinem Arbeitgeber. Die Strafkammer wird daher insoweit ergänzende Feststellungen treffen müssen.

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Die Ausführungen der Revision richten sich in unzulässiger Weise lediglich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese enthält jedoch keinen Verstoß gegen ‚Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Die Auffassung der Revision, eine "Trennung der Aussage" eines Zeugen sei nicht statthaft, geht Schl. Es liegt im Wesen der freien Bewceiswürdigung, daß das Gericht die Bekundungen eines Zeugen zum Teil für wahr, zum Teil für unwahr halten, sowie einen Zeugen für unglaubwürdig ansehen und trotzdem seine Aussage in diesem oder jenem Funkt für wahr erachten kann. Dies ist mit den Denkgesetzen vereinbar.

(

7.) Das Urteil war somit auf die Revision des Angeklagten MW in Fall 6 zu berichtigen, im Fall 14 in vollem Umfang und im Fall 6 im Strafausspruch aufzuheben. Die Berichtigung des Schuldspruchs und die Aufhebung in Strafausspruch im Fall 6 erstrecken sich gemäß § 357 StPO auch auf dic Verurteilung dcs Mitangeklagten Vin.

Bei. beiden Angeklagten erscheint es ausgeschlossen, daß die maßvollen Strafen in den übrigen Fällen von den nunmehr berichtigten oder aufgcehobenen Verurteilungen berührt worden sind. Aufzuheben war daher jeweils nur noch dic Gesamtstrafe. |

Rotberg Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal