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BGH Urteil vom 09.02.1968 – 4 StR 578/67

4. Strafsenat

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2127 051 «4 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 4_StR_578/67

in der Strafsache gegen

den Bergmann Paul Günter Fi aus cGEEEEEEEED geboren am ED 1931 ir EEE.

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident "'r. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzier Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter, Oberstastsanvelt Win der Verhandlung, Landgerichtsret EW bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter |

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom ?8. April 1967 mit den Feststollungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage, im Jahre ?962 oder 1963 seine damals noch nicht 14 Jahre alte leibliche Tochter Holga zur Unzucht mißbraucht zu haben

ı§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. ! Nr. 3 StGB}, freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land- . gerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Dem Angeklagten wird zur Last golegt, 1962 oder 1963 seine damais 11 oder 12 Jahre alte Tochter Helga zur Unzucht mißbraucht und 1965 mit seiner 6 Jahre alten Tochter Gabriele den Beischlaf vollzogen zu haben. Das Landgericht hat ihn von beiden Vorwürfen mangels Beweises freigesprochen. Die auf den Fall Holga beschränkte Revision der Stastsanwaltschaft, mit der Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist begründet.

Die Anklage stützte sich auf Aussagen, die die Kinder im Ermittlungsverfahren gemacht hatten. In der Hauptverhandlung haben beide die Aussage verweigert. Das Landgericht konnte daher ihre Angaben vor der Kriminaipolizei nicht verwerten. Die Bekundungen der Mutter und die Finlassung des Angeklagten waren zu unbestimmt, um dem Landgericht die sichere Überzeugung von der Berechtigung der Ankiagevorwürfe zu verschaffen.

Mit Recht beanstandet indessen die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht die Fürsorgerin MiiB von Jugendamt Gelsenkirchen nicht als Zeugin vernommen hat, obwohl sich ihm dies nach Sachlage hätte aufldrängen müssen. Aus den Akten ergibt sich, daß Helga iu November 1966, bevor das Ermittlungsverfshren gegen den Angeklagten eingeleitet war, gegenüber der Fürsorgerin ins einzelne gehende Angaben über unzüchtige Handlungen gemacht hatte, die ihr Vater 1962 oder 1963 an ihr verübt habe. Tie Vernehmung der Fürsorgerin wäre daher geeignet gewesen, den Sachverhalt weiter zu klären.

Da die Einlassung des Angeklagten und die Aussage seiner Ehefrau bereits einen dringenden Tatverdacht ergaben, hätte die Strafkammer auf jenes Beweismittel nicht verzichten dürfen. Die Aufklärungspflicht {§ 244 Abs. 2 StPO} gebot vieimehr,

es auch ohne dahingehenden Antrag der Staatsanwaltschaft zu benutzen. Das Verwertungsverbot des § 252 StPO stand dem nicht entgegen. Es bezieht sich nur auf frühere Aussagen des Zeugen im anhängigen oder in einem früheren Verfahren 'BGHSt 20, 384, 385). Alle anderen früheren Äußerungen, insbesondere solche gegenüber Dritten, dürfen. trotz § 252 StPO ermittelt und verwertet werden 'BGH NW 1956, 1886; Urteil vom 25. September 1962 - 5 StR 306/62 -

Die Sachrüge braucht nicht erörtert zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Rotberg Börtzier Mayr Sanders En Spiegel