Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 09.02.1968 – 2 StR 17/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 041 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
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in der Strafsache
gegen
den Geschäftsführer Werner H EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1945 in ze zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
„N
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Februar 1968 gemäß §§ 44 ff, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 23. August 1967 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. März 1967 gewährt.
Der Beschluß des Landgerichts vom 25. Juli 1967 ist damit gegenstandslos.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
1. dahin. geändert, daß er des einfachen Diebstahnhls im Rückfall nur in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahreriaubnis, schuldig ist,
2. in den Fällen II 2 a} und b; - Diebstahl des Mercedes 220 und der Kennzeichenschilder EEE - in den Strafaussprüchen sowie ferner im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Tan an ER nn ee mn un u man a
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat cinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit ergeben, als die Strafkammer angenommen hat, der Diebstahl des Mercedes 220 und der Diebstahl der Kennzeichenschilder BN JX 51 seien zwei selbständige Taten. Als der Angeklagte und seine beiden —- in einem anderen Verfahren verfolgten - Mittäter die Schilder entwendeten, war der - schon vorher geplante und begonnene -— Diebstahl des Mercedes noch nicht beendet. Sie brachten vielmehr zunächst die Schilder an diesem Fahrzeug an und fuhren erst dann davon. Hiernach ist Fortsetzungszusammenhang gegeben; denn der dafür erforderliche Gesamtvorsatz brauchte nicht von vornherein zu bestehen, sondern konnte noch bis zur Beendigung des Kraftfahrzeugdiebstahls gefaßt werden (vgl. BGHSt 19, 323}. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als bisher verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß eine fortgesetzte Tat angenommen werden könnte,
Die Änderung des Schuldspruches hat die Aufhebung der beiden hiervon betroffenen Einzelstrafen und
damit auch der Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen bleiben hingegen bestehen.
Baldus Kirchhof Meyer Henning Müller