Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 07.02.1968 – 4 StR 23/68

4. Strafsenat

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2197 05: +4

BUNDESGERICHTSHOF

3_228_ 22128 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Erich Paul Gerhard KB zu: ren

u un un am

geboren am ED 1931 in SW Pommern,

wegen Unzucht mit Kindern.

Äh

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Februar 1968 beschlossen:

Die Gesuche des Angeklagten vom 21. Jui und 25. August 1967, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Juni 1967 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden als unbegründet verworfen. Seine Revision gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

1. Die Revision gegen das am 12. Juni 1967 verkündete Urteil hätte der Angeklagte nur innerbalb einer Woche nach der Urteilsverkündung einlegen können (§ 341 Abs. 1 StPO).

Mit seinem Schreiben vom 21. Juli 1967 hat der Angeklagte zwar zum Ausdruck gebracht, daß er das Urteil des Landgerichts anfechten wolle; es muß daher davon ausgegangen werden, daß er mit diesem Schreiben die Revision eingelegt hat. Diese Revisionseinlegung war aber verspätet und daher unzulässig.

2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten, der die Frist zur Einlegung der Revision

versäumt hat, nur bewilligt werden, wenn er glaubhaft macht, daß er an der Einhaltung der Frist durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist (§ 44, § 45 Abs. 1 StPO). Einen solchen unabwendbaren Zufall bat der Angeklagte nicht dargetan. Er ist am Ende der Hauptverhandlung über die Möglichkeit der Einlegung. der Revision und darüber, welche Fristen dabei eingehalten werden müssen, belehrt worden. Sollte er sich das nicht haben merken können, so hätte er sich von seinem Verteidiger oder von der Geschäftsstelle des Landgerichts Aufschluß geben lassen können, Es kann kein Rede davon sein, daß er durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert worden wäre.

Rotberg Börtzler oo. Mayr Sanders Spiegel