Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 07.02.1968 – 2 StR 709/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2075 033 Zu
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 709/67 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Veronika KEEEEn ev. Tan aus DEE 701: Ko. Sehorcn am
792 an ww / Rumänien, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,
wegen Totschlags:
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1968, an der teilgenommen haben;
: Senatspräsident Dr. Baldus
für
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Bundesanvalt (EEE .
als Vertreter der Bundesanualtschaft,
Rechtsanwalt Dr. GEB: .: EEE
als Verteidiger,
Justizangestollter
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Kaiserslautern vom ?1. Juli 1967 wird verworfen..
Die Kosten des Rechtsmittols einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsrechtszuge werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte hat ihren Ehemann Jakob Kg cr-
schlagen. Sie ist vom Schwurgericht wegen Totschlags zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Staatsan-
waltschaft erstrebt mit'der Revision dic Verurteilung wegen Mordes, weil heimtückische Tötung gegeben sei, und beanstandet auch die Anwendung des § 213 StGB. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.
Vorausgeschickt sci, daß der rechtlichen Nachprüfung gclegt werden dürfen und nicht, wie die Revision anscheinend möchte, etwaige ins Sitzungsprotokoll aufgenommene Aussagen {vgl. BGH in NJW 1966, 63). Nach jenen Feststellungen’: scheidet eine heimtückische Tötung aus.
Die Angeklagte, die zuvor von ihrem Manne beschimpft und mit einem Gehstock heftig auf den Oberarm geschlegen worden war, hat ihn, als er sich angetrunken ins Bett gelegt und die Bettdecke über den Kopf gezogen hatte, zur Vergeltung der Schläge nach einem an ihn gerichteten lauten Fluch zunächst nur einen "Denkzettel" verabreichen wollen, dann aber in äußerster Erregung und in einen Ausbruch aufgestauter Wut weitere schwere und tödliche Schläge auf den Kopf versetzt. In diesen Erregungszustand und angesichts ihrer mangelhaften Intelligenz war sie unfähig, sich die besondere Lage des Opfers bewußt zu nachen und hat auch nicht in ihre Vorstellung aufgenommen, dessen Lage für die Tat auszunützen.
Unter diesen Umständen begegnet die Verneinung heintückischer Begehungsweise keinen rechtlichen Bedenken. In BGHSt 11, 139, 144 hat der Große Senat für Strafsachen ausgesprochen, daß eine starke Erregung den Täter hindern kann, die Watsachen, die die Tötung zu einer heintückischen machen, zu erkennen; zur Entscheidung dieser Frage hat der Senat ganz auf die Gegebenheiten des Einzelfalleos abgehoben. Darum steht auch das Urteil des Eundes-
gerichtshofs vom 4. April 1967 - 1 StR 103/67 {veröffentlicht in NJW 1967, 1140) nicht entgegen, wie bereits das Schwurgericht zutreffend ausführt, da ihm ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt: Dort
war sich der Täter der Arg- und Wehrlosigkeit seiner mit der Wäsche beschäftigten Frau bewußt und zu der Tötung bereits entschlossen, als er wortlos von hinten an sie herantrat und mit dem Beil auf sie einschlug.
Auch der zweite Angriff der Revision gegen das Urteil geht fehl: Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen des § 213 StGB - schuldlose Reizung zum zorn -— irrtumsfrei angenommen. Der Zeitablauf von 3 bis 5 Minuten zwischen der Mißhandlung der Angeklagten durch ihren Ehemann und der Tat steht der Annahne nicht entgegen, daß die Angeklagte auf_der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Entscheidend ist, daß die Täterin von der hochgrräigen Erregung aufgrund der vorangegangenen Mißhandlung zur Zeit der Tat noch beherrscht war.
Nicht zu beanstanden ist auch, daß das jahrelange "Mertyrium", das die Angeklagte in ihrer Ehe erduldet hatte, als ein weiterer mildernder Umstand gewürdigt wurde. j
Schließlich hat die nach § 301 StPO gebotene weitere Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
Baldus ° Kirchhof Meyer Heming Müller