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BGH Urteil vom 02.02.1968 – 5 StR 371/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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.:: BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bootsmann Jean R EEE zu: am, geboren am EB 935 in DEE (Beicien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

ur

! nD {

Der 5.Strafseras “es Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 23.August 1968, en der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt

als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmanı

als beisitzende Richter, "Staatsanwalt

in der Verhandlung,

Bundesanwalt Tr

bei der Verkündung als Vertreter üer Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE: EEE»

als Verteidice:r,

Justizangestellte ED

als Urkunäsheantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 2.Februar 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten das Rechtsmittels.

' Ihn wird die nach dem 2.Febrväar 1968 eilittene Untersuchungshaft,: soweit sie drei Monate - ‚übersteigt, auf dio Strafe angerechnet.

“ Ton Rechts wegen =

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Gründe§

" Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, die Mutter des Angeklagten als Leumundszeugin zu vernehmen, insbesondere über

a) seine Zurückhaltung, Geduld und geringe Neigung zu körperlichen Auseinandersetzungen,

b) über die näheren Umstände seines Lebensweges.

Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, j |

zu'a) daß die Tatsachen so behandelt werden können, als wären sie wahr,

zu b) daß der Antrag mangels Bestimmtheit unzulässig ist,

Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.

Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Urteil sich weder bei der Schuldfeststellung noch bei der Bemessung der Strafe mit den unter a) mitgeteilten Tatsachen auseinandersetze. Die Wahrunterstellung verpflichtet den Tatrichter grundsätzlich nicht, sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen ausdrücklich auseinanderzusetzen, Das hat der

-A-

Bundesgerichtshof bereits wiederhol‘ entschieden. Die geseiteilige Entscheidung. des OLE Braunschweig in NIW 1948,232'° und die dort aufgeführten weiteren Intscheidungen, auf welche die Revision sich beruft, geber. keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, daß das Schwurgericht sich bei der Urteilsfindung ‚zu den als wahr unterste!!ter Tatsachen in Widerspruch gesetzt hätte, Zu Unrecht weint die Verteidigung, einen solchen Widerspruch daraus entnelmen zu können, daß es auf

UA S.46 heißt: "Das gilt um so mehr, als er (der Angeklagte) um seine Neigung wußte, in erregssm Zustand zu ensgleiren, und zwar derart, daß er Angst vor sich selbst hatte," Der Verteidiger hatte in dem Beweisamtreg, soweit er hier ir Betracht kommt, lediglich behaurtTet, der Angeklagte habe nur eine geringe Neigung zu körperlichen Auseinandersetzungen. Eine Behauptung des Irhalts, daß ler Angeklagte auch in. erregtem Zustand keine Neigung der auf UA S,46 beschriebenen Art besitze, war dem TDeweisamtrag nicht zu entnehmen. Daß der Tatrichter es pflichtwidrig unterlassen kätte, den Verteidiger hierauf hinzuweisen, hat die Revision nicht gerügt.

Der Antrag, die Mutter des Angeklagten über die näheren Umstände des. Lebenswegss des Angeklagten zu hören, war zwax nicht "unzulässig", ‚Das kann aber.der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Der Antrag. war, da er keine :bestimmten

Beweistatsachen. enthielt, kein. Beweis-, sondern ein Beweisermittlungsamtrag, den das Schwurgerieht überhaupt nicht ‚zu bescheiden brauchte, Die Vorschriften des § 244 Abs. E43 gelten nicht für Bevreise enkbblungesnträge. z

Die Nichtanhörung der Mutter über den Lebeneweg. der Angeklagten war auch kein Verstoß gegen die dem Schwurgericht gemäß § 244 abs.2 StPO oblicgrenäe Wahrheitserforschungspflicht.

- 5.

Umstände, die es dem Schwurgericht hätten nahnelegen können oder gar müssen, daß eine Anhörung der Mutter zur Fertstellun einss für den Angeklagten günstigeren Bildes seines. Lebens... weges führen werde, sind weder dsm Antrage auf Anhörung

der Mutter zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

2. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, Herrn Em, der als Übersetzer bei der richterlichen Vernehmung des Angeklagten am 7.3.1967 tätig war, als Zeugen darüber zu hören, "Jaß die Vernehmung des Angeklagten weder vollständig noch richtig war, und zwar über das Segeltuch, die Verpackung, die Schlinge und die Vertäuung durch Stricke des Pakets oder der Leiche selbst". |

Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Tatsache so behandelt werden kann, als ob eie wehr sei.

Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen greifen nicht durch,

Auch dieser Antrag war kein Beweis-, sondern ein Beweisermittlungsamtrag, den das Schwurgericht nicht zu bescheiden brauchte. Es fehlte die für einen Beweisamtrag erforderliche bestimmte Bezeichnung derjenigen Tatsachen, die durch die Bekundung 5 bewiesen werden sollten. Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Angeklagte bei der richterlichen Vernehmung "über das Segeltuch, die Verpackung, die Schlinge und die Vertäuung durch Stricke des Pakets oder der Leiche selbst" falsch oder unvolletäncig ausgesagt haben soll.

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Was die Rericion zur Sachrüre vorträgt, ist offensichtlich unbegründet,

Auf die allgemeine Sackrüge. hin hat der Senat das Urteil in vollen Umfarnge geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlickrechtlichen Mangel, wal:her der Revision zum Friolge verhelfen könnte.

Dies braucht nur in folgendem Punkte näher erörtert‘ zu werden:

Das Urteil bogründet die Nichtanwendung des § 213 Abs.1 erster Satzteil StGB nit der Erwägung, Gaß der Angeklagte an der Entwicklung, die seine Erregung steigerte und in dem Wutaustruch gipfelte, nicht schuldlcs war, Die Nichtanwendung der genannten Verschrift darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der Täter seine Affektlage selbst verschuldet habe; das Verschulden muß sich auf die vom Opfer herrührende Kränkung beziehen, Des Urteil beruht aber nicht auf diesem Mangel. § 213 Satz 1 erster Satzteil StGB setzt, scwelt er hier in Betrackt kommt, zunächst voraus, daß der Getötete den Täter durch eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt hat. Das trifft nach den Feststellungen des Schwurgerichts hier nicht zu, Der Getötete hat den Angeklagten nich; mißhandelt. Eine schwere Beleidigung im Sinne der genannten Vorschrift kann nur anerkannt werdcen, wenn der Getötete den Täisr derart in dessen Ihre gekränkt

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hat, daß die Mindeststrefe, welche § 212 StGB für die

vorsätzliche Tötung androht, übermäßig hari erscheint. Was das Urteil im vorliegenden Fall über das Verkelten des Getöteten feststellt, ergibt keine solche Beleidigung.

Schmidt Siemer Schnitt

Kersting Herrmann