Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 02.02.1968 – 2 StR 4/68

2. Strafsenat

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2805 071 BUNDESGERICHTSHOF

2 stn esse _ BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Julien S EB aus SEEN , geboren au GERD 1912 in HER Po1en.,

wegen Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1968 gemäß § 349 Abs.2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern : vom 19. Oktober 1967

-1. dahin Geändert, dar der Angeklagte | des

2. im Strafausspruch mit den gestoteizungen aufgehoben. |

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Die Revision des Angeklagten, der allgemein die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, ist teilweise begründet.

Die Peststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Diebstahls. Zwar nahm der Angeklagte die Geldbörse dem Finder aus der Hand und erlangte dadurch den Gewahrsam an ihr (vgl. hierzu BGHSt 16, 271}. Weil der Finder mit dem Gewahrsamsübergang einverstanden war, fehlt es jedoch an einer "Wegnahme" der Sache im Sinne des § 242 StGB. Das Einverständnis beruhte auf einem zwar durch Irrtum erzeugten, sonst aber freien Willens-

‚entschluß des Finders. Sein Verhalten ist deshalb einer freiwilligen Sachübergabe. gleichzusetzen

[BGHZ 5, 365, 366; vgl. ferner BEH.NJW 1952, 796

Nr. 26; GA 1960, 277, 278; Schönke-Schröder StGB

13. Aufl. § 263 Rn. 43). Da der Angeklagte diese veranlaßte, indem er vorsätzlich den falschen Eindruck erueckte, der Eigentümer der Geldbörsc zu scin, machte er sich des Betruges schuldig. Obwohl der Angeklagte hierauf nicht hingewiesen worden ist, kann der Senat den Schuldspruch entsprechend ändern, weil der Angeklagte sich auch bei Hinweis gemäß § 265

Abs. 1 StPO zweifelsfrei nicht anders hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.

Baldus Kirchhof Meyer Müller Baumgarten