Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 26.01.1968 – 4 StR 495/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

2109 062 StGB §§ 242, 248 b Diebstahl und nicht bloß unbefugte Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs im Sinne des § 248 b StGB ist gegeben, wenn der Täter den zur Ermöglichung der Benutzung gebrochenen Gewahrsam des Berechtigten nicht wieder herstellen will. An einem solchen Willen fehlt es, wenn das Fahrzeug nicht in eine Lage zurückgeführt werden soll, die es dem Berechtigten ohne besondere Mühe ermöglicht, seine ursprüngliche Verfügungsgewalt wieder zu erlangen. BEH, Urt. v. 26. Jamuar 1968 - 4 StR 495/67 - 16 Essen -—. 2

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Nachschlagewerk; ja /nur zu II 2 BGHSt: Ja,

2109 062

StGB §§ 242, 248 b

Diebstahl und nicht bloß unbefugte Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs im Sinne des § 248 b StGB ist gegeben, wenn der Täter den zur Ermöglichung der Benutzung gebrochenen Gewahrsam des Berechtigten nicht wieder herstellen will. An einem solchen Willen fehlt es, wenn das Fahrzeug nicht in eine Lage zurückgeführt werden soll, die es dem Berechtigten ohne besondere Mühe ermöglicht, seine ursprüngliche Verfügungsgewalt wieder zu erlangen.

BEH, Urt. v. 26. Jamuar 1968 - 4 StR 495/67 - 16 Essen -—.

2 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Schleifer Frickheln ED zus v GEB: geboren an EEE 1957 in A

2. den Maschinisten Walter x OB aus VE. 0czt gevorcn. ar. GERD 135,

wegen gemeinschaftl. schweren Diebstahls i. R. u.8.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt nn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. April 1967 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rochtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Dio Angeklagten Hp un: EEE Sina wegen

gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfoll, Hg außcräem wegen tateinheitlichen Fahrens

ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 StVG) verurteilt worden, und zwar HE unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu zwei Jahren neun Monaten Zuchthaus, Kup zu zwei Jahren zwei Monaten Gefängnis. Der Angeklagte KEEED züst Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts, der Angeklagte HB beanstandet die sachliche Rechtsanwendung.

I. Die Revision does Angeklagten Kup

Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Verurteilung _ wegen gemeinschaftlichen schweren Diobstahls im Rückfall beschränkt. |

1. Die.Verfahrensrüge

Sio greift nicht durch. Ausweislich der Sitzungsniederschrift, in der gemäß § 273 StPO auch die bilfsweise _ gestellten Beweisamträge aufgeführt werden müssen (RG IW 1920, 1505; Löwo/Rosenberg, § 273 StPO, Anm. 3), bat mur der Verteidiger des Angeklagten Hp cinen solchen Antrag gestellt. Diescr lautete dahin, "cinen Sachverständigen darüber zu hören, ob man ein solides Vorhängeschloß mit den hier vorliegenden Werkzeugen aufbrechen könne, ohnc die vorliegenden Werkzeuge oder den Bügel (Krampe) oder den Überwurf der Tür zu beschädigen".

Die Begründung, mit der das Landgericht diesen Hilfsbeweisamtrag abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden. Darüber, daß auch der Verteidiger des Angeklagten KEEEEB einen Hiltspeveisamtrag gestellt hat, einen Sachverständigen zu bören, "daß die vorliegenden Werkzeuge"' schlechthin "ungeeignet seien, das Vorhängeschloß aufzubrechen", ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift

nichts. (Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden und des Berichterstatters sind unverwertbar, weil sie sich offensichtlich nur auf den Antrag des Verteidigers des Angeklagten HB bezichen). Im übrigen Übersieht die Revision, daß selbst dann, wenn der Hilfsbeweisamtrag mit dem von ihr behaupteten Inhalt gestellt worden sein sollte, dieser unbehelflich gewesen wäre. Da nämlich: das Vorhängeschloß, mit dem die Garage gesichert war, nicht mehr vorgefunden wurde, war die beantragte Anhörung des Sachverständigen ein ungeeignetes Beweismittel (vgl. BGHSt 14, 339). |

2. Die Sachrüge

a) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall ist frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte wußte, daß die Garage verschlossen war. Er gab das Werkzeug, das er für die Entwendung eines Kraftuagens vorher eigens aus seiner Wohnung geholt hatte, Hp Gdawmit dicser das Schloß aufbreche. Während des Diebstahls sicherte er auf der Straße He vor Überraschungen ab. Er nahm auch die Diebesbeute an sich.

b) Da die Strafzumessung ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist, war die Revision des Angeklagten KÜEEEED>

zu ververfen.

- II. Die Revision des Angeklagten Tuer

1. Was die Revision zur Verurteilung wegen gemeinschaftlich. schweren Diebstahls im Rückfall vorträgt, liegt entweder auf tatsächlichem Gebiet und kenn daher in diesem Rechtszug nicht beachtet werden, oder es ist

der unzulässige Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Jene enthält aber weder Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfabrungssätze noch ist sie in sich widerspruchsvoll. Da das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung von der Schuld beider Angeklagten überzeugt war, war entgegen der Auffassung. des Verteidigers für eine

“ Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, kein Platz. Soweit in den Ausführungen der Revision auch eine Verfabrensrüge enthalten sein sollte, gilt das unter Nr. I 1 Ausgeführte auch für diesen Angeklagten.

2. Die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler.

Die Frage, ob die Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs oder Fahrrades wider den Willen des Berechtigten als Diebstahl oder als bloße unbefugte Ingebrauchnahme im Sinn des § 248 b StGB zu beurteilen ist, beantwortet "sich danach, ob der Täter über das fremde Fahrzeug selbstherrlich wie ein Eigentümer unter dauerndem Ausschluß des Berechtigten verfügen und zu diesem Zweck von vornherein den fremden Gewahrsam zu Gunsten des eigenen endgültig brechen will (Diebstahl) oder ob er sich von Beginn an mit der vorübergehenden eigenmächtigen Benutzung eines fremden Fahrzeugs und deshalb, soweit erforderlich, mit nur zeitweiliger Brechung des fremden Gewahrsam begnügen, diesen also nach Beendigung seines Gebrauchs wiederherstellen will (unbefugte Ingebrauchnahme). Danach unterscheiden sich beide Straftatbestände u.a. durch den für die unbefugte Ingebrauchnahme wesentlichen Willen zur Rückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Eine solche Rückführung

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ist nur dann gegeben, wenn dieser ohne besondere Mühe seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug uleder ausüben kann.

Dafür, ob der Rückführungswille vorhanden war, können alle Umstände herangezogen werden, die dem Tatrichter den Rückschluß darauf erlauben, ob der Täter die frühere lage, d.h. in der Regel, ob er den Gewahrsam des Berechtigten wiederherstellen wollte. Als Beweisanzeichen für den Mangel des Rückführungswillens (also für das Vorliegen von Diebstahl) hat die Rechtsprechung namentlich das Stehenlassen des benutzten Fahrzeugs an einer Stelle angeschen, wo es dem belicbigen Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 260; BGH VRS 5, 615; 17, 56). Sie hat u.&. dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß das Fahrzeug in einer Großstadt oder in einer größeren Mittelstadt in einer anderen Straße derselben Gemeinde abgestellt worden ist (BGH VRS 13, 41; 14, 363; 19, 441). Der Tatrichter ist jedoch auf diese Anhaltspunkte bei der Beurteilung des auf Wiederherstellung des früheren Gewahrsams gerichteten Täterwillens nicht: beschränkt. Er ist insbesondere nicht genötigt, bei der Beantwortung dieser Frage allein auf die Größe der Ortschaft abzuheben, in der das Fahrzeug nach Benutzung durch den Täter abgestellt worden ist. Wesentlich ist vielmehr, wie bereits hervorgehoben, ob das Fabrzeug in einer Lage hinterlassen wurde, die es dem Berechtigten ohne ungewöhnlichen Aufwand und ohne die Hilfe des reinen Zufalls ermöglicht, seine Verfügungsgewalt an dem Fahrzeug wieder zu erlangen. Das kann in Anbetracht der ständigen Zunahme serienmäßig hergestellter Personenwagen gleicher Bauart und äußerer Ausstattung beim Abstellen in einer anderen stark mit Wagen besetzten Straße selbst schon in verhältnismäßig kleinen Orten so erschwert

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sein, daß von einer Wiederherstellung des Gewahrsams auch nach der Vorstellung. des Täters keine Rede sein kann. Auch das Hinstellen etwa eines Volkswagens auf einen großen, mit Fahrzeugen dicht bestandenen Parkplatz kann schon das Auffinden des Wagens und damit die Ausübung der Verfügungsgewalt des Berechtigten in Frage stellen. Im Gegensatz dazu wird man beispielsweise bei der anderweiten Abstellung eines auffälligen Sportwagens sehr viel eher zur Bejahung des Wiederherstellungswillens kommen können. Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang ferner sein, ob der Täter den Wagen gegen den Zugriff unbefugter Dritter durch Abschließen gesichert hat. Ist das, wie häufig, nicht der Fall, so kann auch dieser Umstand in Verbindung mit dem Ort der Preisgabe auf den Mangel des Rückfübrungswillens schließen lassen.

Bei der Zugrundelegung dieser Grundsätze bestehen gegen die Annahme eines Diebstahls durch den Angeklagten HOEEEB keine rechtlichen Bedenken. Der Mitangeklagte KB 7 2t zugegeben, daß sie beide vorhatten, den Wagen nach Beendigung ihrer gemeinsamen Fahrt in Westerbolt "irgendwo" stehen zu lassen. FW hat während der Fahrt aus dem entwendeten Fahrzeug einanfür ihn unbrauchbaren lautsprecher mutwillig ins Freic geworfen. Er war schon wegen Diebstahls vorbestraft und hatte sich in derselben Nacht an dem Diebstahl von Sachen aus einen anderen Wagen beteiligt. Bei dieser Einstellung des Angeklagten gegenüber fremdem Eigentum und dem ihr entspre chenden Vorsatz, den Wagen im dicht bevölkerten Ruhrgebiet außerhalb des .Herrschaftsbereichs des Berechtigten sich sclbst zu überlassen, also seine Rückführung und gamit die Wiederherstellung der früheren Verfügungsgewalt zu erschweren, konnte die Strafkammer ohne Rechts-

verstoß unter Verneinung einer bloßen unbefugten Ingebrauchnabme auf die Absicht schließen, über den Wagen unter dauerndem Ausschluß des Berechtigten eigentimerähnlich zu verfügen, d.h. ihn zu stehlen, ohne daß es darauf ankam, ob der Wagen in einer Groß- oder Mittelstadt abgestellt werden sollte.

5. Da die Strafzumessung bei diesem Angeklagten ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist, war auch seine Revision insgesamt zu verwerfen.

Rotberg Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal