Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 23.01.1968 – 5 StR 717/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“U BUNDESGERICHTSHOF 2127 099
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Serviererin Mia Gisela K EEE» aus CU, geboren am EEE 1941 in run
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt | als Vorsitzender, Bundesrichter . Schmidt , ‚Bundesrichter .Siemer.,. Bundesrichter Dr.Börker- . Bundesrichter . Herrmann . | als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEEEED
. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
_ Rechtsanwalt EEE => GEHEN
als Verteidiger,
Justizobersekretär ED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
‚Auf die Revision ‚der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 26.Juni 1967
im Schuldspruch dakin geändert, ‚daß die Angeklagte wegen Totschläge verurteilt wird.
Der Strafausspruch. wird samt den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
. Die Sache wird. zur. Eibbeheidimg “über die Strafe
I
das auch über:dAie: Kosten der‘ Revision zu‘ befinden hat.
- Von-Rechts wegen -
".53-
Gründe§
In der Nacht zum 23.September 1965 erschoß die damals 24jährige Angeklagte die Frau IE, deren Ehemann mit ihr ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt. Das Schwurgericht hat sie wegen Mordes, begangen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt, die Untersuchüngshaft angerechnet und die bürgerlichen Ehrenrechte auf ‚Fünf Jahre aberkannt, °
Die Revision der Angeklagten hat zum Teil Erfolg. I.
Die Verfahrensbeschwerden dringen-allerdings nicht durch. |
Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs.2 StPO), das Schwurgericht hätte den vernommenen Sachverständigen noch genauer über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB hören und sich darüber auch durch Befragen der Angeklagten ein klareres Bild verschaffen müssen, ist unstatthaft .(BGHSt 17,351, 352/353). Ein Obergutachten einzuholen, brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen.
II,
‘ Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet. Die festgestellten Tatsachen tragen nicht ‚die Verurteilung wegen Mordes, sondern.:nur wegen ‚Totschlags. -
1. "Die Angeklagte gab die beiden Schüsse ab, um Frau
TE zu töten" (YA S.20). Damit ist der direkte Tötungsvorsatz rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Revision
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Bu rem
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meint zu Unrecht, auch bedingter: Vorsatz’ sei in Betracht gekommen, aber nicht eindeutig ausgeschlossen worden. Mit ihren übrigen Angriffen in diesem Punkte will sie nur die
\ Beweise anders würdigen als der Tatrichter, Das ist
unzulässig (§ 337 StPO).
2. Die Angeklagte tötete Frau IiEB aus Haß. Darin findet das Schwurgericht: das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes. Dem pflichtet der. Senat nicht bei. Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Bewertung auf tiefster Stufe steht und verächtlich ist (BGHSt 3, 132). So ist es-hier nicht, wie die Revision mit Recht ausführt. Der Haß der Angeklagten war dadurch entstanden, daß Frau ICE sie immer wieder an der Arbeitsstelle angerufen, ihr. dabei nicht nur berechtigte Vorwürfe wegen des ehebrecherischen Verhältnisses gemacht, sondern sie auch als Hure und in ähnlicher Weise beschimpft und sich kränkend über ihre Schwangerschaft geäußert hatte. Diese Anrufe waren der Angeklagten allmählich zum Schrecken geworden. Sie hatten sich bis zum 21.September :1965, dem vorletzten Tage vor der Tatnacht, wiederholt. Mit ihnen wollte Freu ICE zwar ihre Ehe verteidigen, und das war ihr Recht. Sie vergriff sich dabei aber in den Mitteln und zog sich dadurch selbst den
‚Haß der Angeklagten zu. Diese hatte wiederholt versucht, sich
von ICE zu lösen. Das war. nur .an seinem Verhalten gescheitert. Die Tat der Angeklagten war nach den Worten des Schwurgerichts das "Ergebnis der als eusweglos und übermächtig empfundenen Situation."
Die erschöpfenden Feststellungen des Schwurgerichts ermöglichen dem Senat: ‚das abschliedende rechtliche Urteil,
‘daß der Beweggrunä der Angeklagten nicht niedrig im Sinne
des § 211 StGB war. Ein anderes Mordmerkmal kommt nicht in Betracht. Es liegt daher nur Totschlag vor.
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3. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten ist nicht durch § 51 Abs.1 StGB ausgeschlossen. Seine Voraussetzungen verneint das Schwurgericht ohne rechtlichen Fehler, insbesondere ohne die behaupteten Widersprüche.
Mit der "nsychogenen Absperrung der Angeklagten gegen die Tat" meint das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung die Einstellung der Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung, jedenfalls längere Zeit nach der Tat. Seine Ausführungen über die "Distanzierung" eines zurechnungsunfähigen "Affekttäters" von dem Geschehenen beziehen sich auf die Zeit "im unmittelbaren Anschluß an die Tat", wenn er wieder "zur Besinnung gekommen ist". Dann reagiert" er, wie es im Urteil heißt, "häufig mit einem Suizid",
Das ist etwas anderes als der schon vor der Tat gefaßte Entschluß der Angeklagten, nach Frau IE sich selbst zu töten, was sie dann jedoch unversucht ließ.
Die Wendung des Schwurgerichts, dem "Affekttäter" fehle "jede Erinnerung an die Tat", ist ersichtlich nicht als ein ausnahmslos gültiger Erfahrungssatz gemeint. Die gute, in Einzelheiten gehende Erinnerung der Angeklagten en das Tatgeschehen wird vielmehr als eins unter mehreren Beweisanzeichen genannt. Es liegt daher in diesem Punkte kein rechtlicher Fehler vor.
4. Der Senat ändert daher den Schuldspruch und hebt ‚ den Strafausspruch auf.
Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen, BE
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Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.
Sarstedt Schmidt Siemer
Dr.Börker Herrmann