Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 23.01.1968 – 5 StR 679/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 679/67 2121 100 AR BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Willy T EEE zu: SE Kreis TEE geboren am ED 1924 in ze,
wegen Betruges i.R. u.a.
-2.-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Pro?7.Dr,Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Schmidt Siemer Dr.Börker Herrmann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.Rejewski in der Verhandlung,
Staatsanwal
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EEE»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom
14.Juli 1967
1. dahin geändert, daß der Beschwerdeführer im Falle 9 - Kreissparkasse Tb - nur wegen Urkundenfälschung verurteilt wird,
2. samt den Feststellungen zum Strafausspruch im Falle 9 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
II. Im übrigen wird die Revision verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg. Sie führt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall "Kreissparkasse ID' (Nr.9 der Urteilsgründe) und zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall und im Gesamtstrafausspruch. u
In den übrigen Fällen (KB - Nr.102, SEE - Nr.ı1,
PO - Sr .13 una Re - Nr.15 der Urteilsgründe) hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. .
I.
Der Beschwerdeführer bemängelt, das Landgericht habe nicht festgestellt, in welchem Umfange dem Angeklagten eigene Mittel zur Verfügung standen. Dies hätte - so heißt es weiter -— durch einen Sachverständigen sich ermitteln lassen. Hierin könnte, obwohl der Angeklagte ausdrücklich ausgeführt hat, eine Verfahrensrüge werde nicht erhoben, die Rüge der mangelnden Aufklärung, also einer Verletzung des § 244 _ Abs.2 StPO.gesehen werden. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil sich der Strafkammer, die sich (s. UA 3.28/29) eingehend mit den Vermögensverhältnissen des Angeklagten, insbesondere in Bezug auf sein. Vermögen in Mitteldeutschland und Ost-Berlin, befaßt hat, die Vernehmung eines Sachverständigen nicht aufdrängen mußte.
"II.
l. Was der Beschwerdeführer mit der Sachrüge geltend macht, ist zum Teil tatsächlicher Art und daher unzulässig (§ 337 StPO), im übrigen unbegründet. Richtig ist allerdings, daß die Strafkammer den Inhalt der verschiedentlich abgeschlossenen Sicherungsübereignungsverträge nicht mitteilt. Das war in diesem Falle aber entbehrlich. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhange allein interessierenden Verträge mit der Kreissparkasse IWW und dem Steuerbevollmächtigten
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KW bestehen keine Bedenken, daß die Strafkamner die bürgerlichrechtliiche Gültigkeit der Verträge etwa nicht geprüft habe und zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen sei, zumal beide Verträge mit rechtskundigen Partnern abgeschlossen wurden. Außerdem ergeben die Ausführungen des Urteils zu anderen Fällen, z.B. zum Fall Ton. (UA S.40), daß sich die Strafkammer ihrer Pflicht, die 'Sicherungsübereignungsverträge auf ihre zivilrechtliche Gültigkeit zu prüfen bewußt är.
Auch sonst hat die Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, keine Rechtsfehler ergeben mit Ausnahme des Falles 9 (Kreissparkasse Lu . |
. 2. Auch in diesem Fall sind zwar, wie schon: ausgeführt worden ist, gegen die Gültigkeit des mit der Kreissparkasse geschlossenen . Sicherungsübereignungsvertrages Bedenken nicht vorhanden. Für. dessen Wirksamkeit spricht auch, daß die. ‚Sparkasse das Sicherungsgut später an die Firma LU» weiter übereignet hat, .die als Gegenleistung dafür die ‚selbstschulänerische Bürgschaft für die inzwischen auf 16. 000 DM angewächsene Schuld des Angeklagten übernahn, und daß diese Firma später im gerichtlichen Verfahren betreffend einstweilige Verfügung durch einen in der Berufungsinstanz abgeschlossenen Vergleich die Herausgabe der Junghennen und der Käfigeinheiten erwirkte. |
„Auch aus dem Verhältnis des Angeklagten. zu dem Ingenieur ei | (s. Fall 5), dem Lieferanten des Sicherungsgutes, soweit es die "Käfigeinheiten" und "diverse Ventilatoren" betraf, lassen sich keine Bedenken herleiten. Wie ‚die Urteilsgründe ergeben, hatte der Angeklagte diese Waren beim Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages mit der Kreissparkasse allerdings noch nicht bezahlt. Sie standen "dennoch im Eigentum des Angeklagten, weil sich. ein Eigentünsvorbehalt des Verkäufers NEED nicht hat feststellen Jassen (ÜA S.11, 12, 17a).
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Geht man aber von der Gültigkeit des Sicherungsübereignungsvertrages vom 20.Januar 1966 aus, so läßt sich die Verurteilung wegen (Rückfall-)betruges in diesem Fall nicht halten. Das Landgericht nimrt en, das Vermögen der Kreissparkasse sei durch ihre auf Grund der Täuschungshandlung des Angeklagten erfolgte Kreditgewährung an ihn in Höhe von 15.000 DM gefährdet worden (UA S.17a). Damit ist jedoch der zum Tatbestand des § 263 StGB gehörende Vermögensschaden nicht dargetan.
Zwar ist es richtig,. daß ein Vermögensschaden auch dann vorliegen kann, wenn der Anspruch des Getäuschten im Augenblick der Vermögensverfügung erheblich gefährdet und infolgedessen in seinem Wert stark herabgesetzt gewesen ist. Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, daß derartige Vermögensgefährdungen durch vollwertige Sicherungen ausgeglichen werden können. Als solche kommen u.a. rechtswirksame und ausreichende Sicherungsübereignungen in Frage (vgl. RGSt 74,129,131). So liegt es hier durch die Sicherungsübereignung schon der "Käfigeinheiten" und "diverser Ventilatoren" zum Einkaufspreis von 24.500 DM, die das Landgericht ohne Rechtsirrtum als wirksam angesehen hat.
Dem läßt sich auch. nicht entgegenhalten, die sicherungsübereigneten, aber im Besitz des Angeklagten verbliebenen Käfigeinheiten usw. seien trotz ihres Wertes deswegen keine gleichwertigen und ausreichenden Sicherungen gewesen, weil ihre Verwertung von der Mitwirkung eines zahlungsunwilligen Schuldners abhing (BGHSt 15,24 ff). Die Urteilsfeststellungen ergeben an keiner Steile, daß der Angeklagte schon am 20. Januar 1966 den Willen gehabt hat, den von der Kreissparkasse eingeräumten Kredit von 15. 000 DM nicht zurückzuzahlen und das Sicherungsgut ihrem Zugriff zu entziehen,
Anscheinend geht das Landgericht noch davon aus, daß sich für die Kreissparkasse IWW eine weitere Vermögensgefähräung auch aus ihrem Verhältnis zur Firma Lüge
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ergeben habe, die am 18.April 1967 das Sicherungsgut gegen Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft übernommen hatte (UA S.17a). Diese Gefährdung muß jedoch außer Acht bleiben, weil sie keine unmittelbare Folge der durch die Täuschungshandlung des Angeklagten veranlaßten, in der Kreditgewährung liegenden Vermögensverfügung der Kreissparkasse ist, sondern erst die Wirkung der nachträglichen Weiterübereignung des Sicherungsguts.
Da auch in einer erneuten Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten zu erwarten sind, hat der Senat in entsprschender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch im Falle 9 dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges entfällt. In diesem Falle ist der Angeklagte nur wegen Urkundenfälschung zu bestrafen. Gegen diese Verurteilung sind Bedenken nicht vorhanden, auch von der Revision nicht geltend gemacht worden,
Die Änderung im Fall Kreissparkasse IB nötist weiterhin neben der Aufhebung der Einzelstrafe in diesem Fall zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruches. Dagegen können die übrigen Einzelstrafen bestehenbleiben. Sie sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generaltundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Börker . Herrmann