Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 19.01.1968 – 4 StR 484/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3109 058 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Facharbeiter Werner 0 (ED geboren am EEE :935 :: em,
aus KB:
wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 19. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Faller
Mayr
Dr. Sanders
Hürxthal
als beisitzende Richter,
Landägerichtsrat ir der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB: der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanval Ms GE
als Verteidiger,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstceile,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 1967 mit den Yeststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer /erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
fin
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiser Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer zu einer Gefängnissiwrafe von zehn Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlautnis mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Vorfahren und rügt dic Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge hat Erfolg.
Offensichtlich unbegründet ist die Revision allerdings, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wendet,
Jedoch tragen die Feststellungen die Verurteilung wogen Yahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer nicht, Zwer war der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,34%d zur Unfallzeit unbedingt fahruntüchtig. Es hätte aber nähcrdr Darlegung bedurft, daß die von ihm gefahrenc angesichts der Sichtverhältnisse zu hohe Geschwindigkeit, auch wenn sie möglicherweise nur - so ist das Urteil zu verstehen -— 50 km/h betrug, auf der Enthemmung durch Alkohol beruhte. Nur dann wäre, soweit nicht auch eine alkoholbedingte Unaufmerksamkeit vorlag, eine tateinheitliche Verurteilung aus § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB möglich gewesen; sonst kam eine solche nur aus § 316 StGB in Betracht. Die Geschwindigkeit des Angeklagten war nicht so hoch, daß sie - auch unter Berücksichtigung der ungünstigen Witterungs- und Sichtverhältnisse - schon für sich
allcin für cinc alkoholbedingte Enthemmung sprach. Geschwindigkeitsüberschreitungen bei durch Witterungseinflüsse bedingten schlechten Sichtverhäftnissen kommen jedenfalls bis zu der Geschwindigkeit, mit der der Angcklagte gefahren ist, auch bei nüchternen Fahrern nicht selten vor. Die Strafkammer hätte sich also nicht mehr oder weniger formelhaft mit der Peststellung einer alkofen, sondern näher erörtern müssen, warum die Geschwindigkeit des Angeklagten alkoholbedinet "enthemmt und somit unsicher" (UA 5 unten) war (vgl, ESH YVRS 16, 448, 452),
Sollte die Strafkammer in Ger neuen Hauptverhandlung wieder zu der Überzeugung kommen, üaß der Angeklagte infolge Alkoholgenusuos fähruntüchtig:war, so wird; sic) Sich damit auseinandersetzen müssen, op der für die Untrallzeit festgestelltoe Blutalkoholgeheit nicht vielleicht auf den Zusammenwirken der von dem Angeklagten getrunkenen 3 Flüschcehen Underberg mit dem in der Nacht zuvor getrunkenen Alkohol beruht. Das ist zwar wenig wehrscheinlich, weil zwischen der Beendigung des Trinkens in der Nacht vor den Unfall und dem Unfall mindestens 18 1/2 Stunden vergangen waren (vgl. Ponsold, Lohrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. 1967, S. 246), aber nicht ganz ausgeschlossen.
Sollte das der Fall sein, so wird die Kammer weiter zu prüfen haben, ob der Angeklagte mit der Wirkung des Restalkoholgehalts rechnen mußte. Dafür könnte sprechen, daß er am Abend des Unfalltages im Laufe einer halben Stunde 3 Fläschchen Underberg getrunken hat; das könnte ein Anzeichen dafür sein, daß er sich infolge des in der Nacht vorher getrunkenen Alkohols nicht wohl fühlte.
Rotberg Faller Mayr
Sanders Hürxthal