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BGH Urteil vom 16.01.1968 – 1 StR 569/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2064 002 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 Stk 369/67 URTEIL Abla.

in der Straisache

"gegen

den vtadtoberinspektor a.D. Hans SW _:us SC, zchoren arı u 1503 ir Va a, Kreis SEEN / 7

wegen Unterbringung.

-D_

Der 1. Straicenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwa)t ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Mai 1967 wird als unzulässig, die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Revision der Staatsanwaltschaft hat die Btaatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

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I. Dem 1903 zcborenen Angeklagten wurde fortgesetzter Betrug zum Nachtci] des Landes Baden-Württenmberg, begangen

in der Zeit von 1952 bis 1960 zur Last gelegt, Er erreichte es, daß etwa 100 seiner Bekannten, Nachbarn oder Micter -— als seine ütrohmänner - Bausparverträge abschlossen und durch die Finanzämter Bausparprämien erlangten, dic intern im wesentlichen ihm zuflossen., Als die Vache aufkam, wurden die ausbezahlten Yohnungsbauprämien von den formellen Bausparern durch die Finanzinter zurückgefordert. Der Angeklagte wurde von einen Teil der "Bausparer" auf Ersatz der von diesen zurückerstatteten Prämienbeträüge verklagt und in mehreren Fällen zur Rückzcehlung verurteilt.

. Das Landgericht kam jedoch zu der Auffassung, daß der Angeklagte (schon 1948 nach psychiatrischer Untersuchung aus dem Gcmeindedienst entlassen) für das ihm vorgeworfene Tun strafrechtlich nicht verantwortlich ist (§ 51 Abs. 1 ütGB). Vie die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen im einzelnen ausführt, ist bei dem Angeklagten als Folge einer in jungen Jahren durchgemachten Kopfgripve cine pathologische, hirnorganische Veränderung eingetreten. Dieser bereits 1952 vorhandene Zustand machte ihn unfähig, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen. Das Landgericht hat ihn daher wegen erwiesener Unschuld freigesprochen (©. 14 - 16 UA). Eine Anordnung der Unterbringung nach § 42 b ItGB hat der Tatrichter nicht für erforderlich gehalten.

Il. Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanvaltschaft Revision eingelegt,

1. Das Rechtsmittel des freigesprochenen Angeklagten ist mangels Beschwer unzuliissig (BGH&St 16, 374; BGH Beschluß vom 16. Yovenmnber 1965, 5 ©tR 466/65, wo ausgeführt

wird, daß sich durch die Neufassung des § 467 StPO an den Grundsätzen der EGH-Rechtsprechung nichts geändert habe).

2, Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der ütaatsanwaltschaft kann keinen Erfolg haben. Die Rüge der Verletzung "formellen" Rechts ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. Im übrigen ist zu sagen: Dic Staatsanwaltschaft hat zwar beantragt, das Urteil des Landgerichts "in vollen Umfang" aufzuhcben. Die Begründung befaßt sich

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jedoch ausschließlich mit § 42 b StGB. Ts ist daher davon auszugehen, daß dieso Revision auf die Frage der Unterbringung beschränkt sein soll, was zulässig ist (BGHSt 15, 279, 285, ebenfalls cine Ablehnung der Unterbringung bcetreffend; vezl. Terner BSH NIW 1963, 1414 Nr. 19):

Das Lanägericht hat von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten abgesehen, weil die öffentliche Sicherheit dies nicht erfordere, Die - außerordentlich knappe -— Begründung führt dazu lediglich an, daß die nier in Frage stehenden Handlungen des Angcklagten nur eincr einmaligen, nicht mehr bestehenden Situation entstanmen.

Die Strafkammer will damit sagen, daß von dem Angeklagten in Zukunft erhebliche, mit Strafe bedrohte (auf seiner geistigen Trkrankung beruhende) Handlungen nicht zu erwarten scien. Dicse Beurteilung licgt im wesentlichen auf tatsächlicher Gebiet. Die Auffassung des Landgerichts wäre allerdings rechtlich bedenklich, wenn es angenonmen nätte, derartige Machenschaften mit Wohnungsbauprämien seien jetzt -— etwa infolge gesctzlicher Neuregelung - nicht mehr möglich. Vielmehr ist die Erlangung solcher Prämien aurch Strohmänner auch durch die jetzige Fassung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wwohnbausparer (i.d.F:

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vom 25. August 1960, zuletzt geändert durch Art. 3 des SteuerändG. vom 23. Dezember 1966, BGBl. I, 702, 205/6) nicht ausgeschlossen.

Es ist jedoch nicht anzunchmen, daß das Landgericht dies übersehen hätte. Der Tatrichter hat vielmehr gemeint: Nach „ufdeckung des Vorgehens des Angeklagten und mit Rücksicht auf die damit für ihn verbundenen Rückwirkungen (kingreifen der Finanzämter, Regressansprüche der "üparer" gegen ihn) sei davon auszugehen, daß dieser immer mehr alternde, außerordentlich denkbehinderte und leicht ermüdbare Mann trotz seines kräf-

tigen Erwerbssinnes und seiner Bauernschläue (8. 13 - 15 UA) in Zukunft nicht mehr solche komplizierten Manipulationen vornehmen, jedenfalls dazu körperlich und geistig gar nicht mehr in der Lage sein werde. Hiergegen läßt sich rechtlich nichts

einwenden.

Die vom Landgericht selbst (zweimal) erwähnte Yorverurteilung des Angeklagten wegen Preis- oder Mietüberhöhung (5. 3, 13 UA) steht auf einem anderen Biatt. Einmal lag dieser Fall einige Jahre zurück (das Verfahren erster Instanz hatte 1963 geschwebt, 5. 3 UA). Zum anderen ist nicht festgestellt, daß auch jene Verfehlung ein Ausfluß der geistigen Erkrankung des Angeklagten war.

Für die Strafkamner bestand ersichtlich auch kein Anhalt für die sichere \ahrscheinlichkeit künftiger Begehung anderer, gewichtiger strafbedrohter Handlungen des Angeklagten. In dioser Hinsicht ist gegen ihn, trotz des sieben Jahre schwebenden vorliegenden \trafverfahrens, außer dem schon erwähnten Wirtschaftsvergehen, nichts bekannt geworden.

Schließlich befand sich der Tatrichter bei seiner Annahme, eine Unterbringungsarordnung sei mangels Gefährlichkeit des Angeklagten nicht erforderlich, offenbar in Übereinstimmung

nit der gerichtlichen Sachverständigen. Wäre es anders gewesen, so hätte sich die \taatsanvaltschaft sicherlich darauf berufen.

vo mag es sich auch erklären, daß die Ütrafkammer zum Problem des § 42 b StGB nur wenige Worte der Begründung für nötig ge-

halten hat. - Der schon erwähnte Fall BGHSt 15, 279 ff lag in tatsächlicher Hinsicht wesentlich anders.

Nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen. Zu einer Anordnung aus § 47% Abs. 1 satz 2 StPO bestand kein Anlaß.

Hübner Seibert Fischer Loesdau Mai