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BGH Urteil vom 20.12.1967 – 4 StR 485/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BGEHSt: Ja StPO § 265 Der nach § 265 Abs. ? StPO erforderliche Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts kann nicht durch einen auf die Begründung der Haftfortdauer beschränkten Beschluß ersetzt werden.

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Nachschlagewerk: Ja BGEHSt: Ja StPO § 265

Der nach § 265 Abs. ? StPO erforderliche Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts kann nicht durch einen auf die Begründung der Haftfortdauer beschränkten Beschluß ersetzt werden.

BGH, Urt. v. 20. Dezember 1967 - 4 StR 485/67 LG Bochum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_485/67 URTEIL

Eye Zr DE

in der Strafssche

gegen

den Hilfsarbeiter Heinz-Dieter SC ; onne

festen Wohnsitz, geboren am ED : 944 ir TEEN.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Straisenat des Bundesgerichtshois hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1967, an der teiigenomuen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel "als beisitzende Richter, Oberstaatsanveı tn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Bochum vom ?5. Juni 967 insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit einfachem Diebstahl zur Ge-

samtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und auf diese Strafe die Untersuchungshaft angerechnet. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeltlagten ist auf den Ausspruch über die Anstaltsunterbringung beschränkt. Sie greift in diesem Umfang das Urteil aus verfahrens- und aus sachlichrechtlichen Gründen an.

Die Verfahrensrüge greift durch.

In der Anklageschrift von 21. Februar 1967, die sich außer gegen den Angeklagten auch gegen einen Mittäter richtete, ist von der Möglichkeit, daß der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden könnte, nicht die Rede; der § 42 db StGB ist nicht angeführt. Der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts vom 9. März 1967, durch welchen die 'nklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, enthült keine Änderungen oder Zusätze. In der gegen beide Angeklagte begonnenen Hauptverhandlung vom 2?. März 1967 ist denn das Verfahren gegen den Angeklagten Sticke: mit der Begründung abgetrennt und ausgesetzt worden, der Angeklagte solle durch einen Sachverständigen auf seine stralfrechtliche Verantwortlichkeit untersucht werden. Nach Durchführung dieser Untersuchung wurde sodann gegen den Angeklagten EB die Hauptverhandlung vom 15. Juni 1967 anberaumt und durchgeführt. Auch in dieser Verhandlung wurde der Angeklagte nicht darauf hingewiesen, daß seine Anstaltsunterbringung in Betracht zu ziehen sei.

Unter diesen Umständen beanstandet die Revision mit _ Recht, daß das Gericht diese Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet hat, ohne zuvor dem Angeklagten den genäß § 265 Abs. ? StPO auch für Fälle solcher Art notwendigen 'BGHSt 2, 85; Hinweis erteilt und ihm Gelegenheit zur

Verteidigung gegen eine solche Entscheidung gegeben zu haben. Der Hinweis ist dem Angeklagten nicht schon, wie. das Landgericht im Urteil meint, durch den Beschluß vom

22. Mai 1967, der dem Angeklagten am 7. Juni und seinen Verteidiger am 6. Juni 1967 zugestellt wurde, in ausreichender Weise gegeben worden. In diesem Beschluß hat das Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten angesichts der Höhe der zu erwartenden Strafe, der Bindungslosigkeit des Angeklagten sowie der Tatsache für erforderlich erachtet, "daß nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Norde die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB erforderlich erscheint". Der nach § 265 Abs. 1 StPO erforderliche Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, der sich nicht schon aus dem Eröffnungsbeschluß {in Verbindung mit der Anklageschrift) ergibt, muß dem Angeklagten in der Weise gegeben werden, daß er cindeutig erkennen kann,

es werde für das eriiennende Gericht bei der Beurteilung der Straftat auf diesen Gesichtspunkt ankommen und er werde daher seine Verteidigung darauf einzurichten haben. Es handelt sich dabei um eine die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens bestimmende und damit dieses Verfahren gestaltende Frozeßhandlung, die den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sichern soll. Fin Hinweis, der etwa in einem nach § 270 StPO ergangenen Verweisungsbeschluß oder in einer zurückverweisenden Entscheidung des Rechtsmittelgerichts enthalten ist, erfüllt diese Anforderung, sofern die betreffende Imtscheidung dem Angeklagten bekanntgegeben worden ist. Von solchen Fällen abgesehen muß der erforderliche Hinweis nach allgemein anerkannter Auffassung regelmäßig durch das erkennende Gericht sclbst, d.h. seinen Vorsitzenden, gegeben werden. Es reicht nicht einmal aus, daß der betreffende Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung von einem anderen Prozeßbeteiligten

als dem Gericht, etwa von der Staatsanwaitschaft oder dem Verteidiger, eingehend erörtert wird .RGSt 20, 33 sowie die von Dallinger in MDR 1952, 532 mitgeteilten Entscheidungen

des Bundesgerichtshofs 3 StR 30/52 vom "5. Mai ?952 und

4 StR 994/51 vom 13. März 1952). Denn solcher Erörterung fehlt die verbindliche Wirkung einer den rechtlichen Rahmen des Hauptverfahrens bestimmenden gerichtlichen Prozeßhandlung.

Die in dem Beschluß des Landgerichts vom 22. Mai 1967 enthaltene Feststellung, daß der Sachverständige die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt für erforderlich halte, war zwar für die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten von erheblicher Bedeutung. Ein Haftfortdauerbeschluß ist aber seiner Zweckbestimmung nach nicht dazu geeignet, die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens festzulegen. Das war er im vorliegenden Fall umso weniger, ols hier außerhaih der Hauptverhandlung über die Anordnung und äie Fortdauer der Untersuchungshaft nicht das erkennende Gericht zu entscheiden hatte. Für dieses waren ohnehin die Gründe, aus denen die beschließende Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft für geboten erachtete, weder verbindlich noch auch nur richtungweisend. Der Beschluß vom 22. Mai 1967 ließ daher auch aus diesem Grunde nicht unmißverständlich erkennen, daß auch das erkennende Gericht der Frage der Anstaltsunterbringung näher treven werde.

Auf dem Unterbleiben des hiernach gebotenen Hinweises kann die Entscheidung über die Anstaltsunterbringung des Angeklagten beruhen. In diesem Umfang muß daher das angefochtene Urteil aufgchoben werden.

Auf die Sachrüge braucht hiernach nicht eingegangen zu werden. Der Verteidiger wird seine sachlichrechtlichen Be-

Bau...

denken gegen die Anordnung der Maßregel dem Landgericht vortragen können.

Rotberg Börtzler Mayr

Sanders Spiegel