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BGH Urteil vom 19.12.1967 – 5 StR 394/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_394/67 102 078 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Studierenden Peter Amaigon C EED aus om,

2.2t. im OVIM-Hein zu iii , geboren am ii 1942 in oe UM (Nigeria),

wegen Totschlags

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr

'a18 Vertreter der Bundesanwaltschaft, _

Justizobersekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, _ für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 9.Februar 1967

wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

3.

Gründe l. Mit Unrecht behauptet die Revision, das Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 185 GVG,

a) Erwiesen ist schon nicht, daß dem Tatrichter Ermessensmißbrauch zur Last fällt, soweit er davon abgesehen hat, die in deutscher Sprache verkündeten Urteilsgründe in die englische oder in die Sprache: der Ibos übersetzen zu lassen.

Einer Übersetzung in Ibo bedurfte es bereits deshalb nich weil der Angeklagte ausdrücklich eingeräumt hatte, daß er einer Verhandlung jedenfalls in englischer Sprache ohne weiteres .folgen könne (der hierfür bestellte Dolmetscher war bei Urteilsverkündung noch anwesend) und weil ersichtlich aus diesem Grunde der Dolmetscher Dr.Oji "im allgemeinen Einverständnis" entlassen worden war.

Für einen Ermessensverstoß besteht .aber auch kein genügender Anhalt, soweit das Schwurgericht davon abgesehen hat, die mündlich verkündeten Entscheidungsgründe in die englische Sprache zu übersetzen. Denn der Gerichtsbeschluß, wonach der Angeklagte "über ausreichende Dentschkenntnisse verfügt, um den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe verstehen zu können", wird durch nichts widerlegt, durch mehrere Beweisanzeichen sogar gestützt, So war der Angeklagte schon im Vorverfahren - bei Abnahme der Fingerabdrücke - in der Lage gewesen, sich mit dem Polizeibeamten Tg "ohne Dolmetscher" über Grund und Bedeutung des Fingerabdruckverfahrens zu verständigen (UA S.,15). Vor allem aber hat der Beschwerdeführer die schwierigen Ausführungen der psychiatrisch Sachverständigen ohne Übersetzung begriffen (UA S.18).

Unter diesen Umständen durfte das Schwurgericht ihm zutrauen, daß er auch der mündlichen Verkündung der Entscheidungsgründe folgen könne.

b) Abgesehen davon, könnte das angefochtene Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen § 185 GVG nicht beruhen. Nach der Überzeugung des Revisionsgerichts ist es ausgeschlossen, daß der Angeklagte, wenn ihm die Urteilsgründe in die englische Sprache übersetzt worden wären, während der Übertragung noch erhebliche Erklärungen zur Sache abgegeben oder Beweisamträge gestellt hätte. Das Straf- - verfahrensrecht räumt ohnehin einem Angeklagten nicht das Recht ein, noch während der Verkündung der Urteilsgründe Erklärungen abzugeben oder Beweisamträge zu stellen; seine Anhörung ist vielmehr mit dem letzten Wort abgeschlossen (RGSt 57,142). Wenn also das Gericht "nicht verpflichtet", sondern lediglich "befugt ist, trotzdem auf derartige Erklärungen oder Beweisamträge noch einzugehen, so kommt es doch tatsächlich mit Rücksicht auf die geschilderte Rechtslage kaum vor, daß ein Angeklagter die Verkündung der Urteilsgründe durch Anträge oder Erklärungen unterbricht, oder gar, daß das Gericht hierauf noch eingeht" (5 StR 405/62 vom 16.10.1962 in GA 1963,148,149). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies im vorliegenden Falle hätte anders sein können.

‚2. Die übrigen Einzelangriffe der Revision richten sich ausschließlich gegen die Nichtanwendung des Absatzes 1 des § 51 StGB. Sie greifen ebenfalls nicht durch.

a) Abwegig ist die Auffassung des Beschwerdeführers, der Tatrichter hätte nicht von den Gutachten der Sachverständigen abweichen dürfen, ohne zuvor einen weiteren Sachverständigen ("einen Obergutachter") zu hören. Dabei verkennt die Revision ersichtlich die Aufgabe der Gutachter, die lediglich Fachfragen zu klären und so dem Gericht genügend Überblick zu verschaffen haben, damit dieses abschließende Folgerungen allein und in eigener Verantwortung ziehen kann. Nicht der Sachverständige, sondern das Gericht hat über Schuld und Strafe zu entscheiden. Das gilt uneingeschränkt

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en 7.2

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auch für die Rechtsfrage, ob ein "Täter zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig" war,

. "das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln" (§ 51 Abs.1 StGB). Die Nichtherbeiziehung weiterer Gutachter bei Abweichung von der Auffassung der "drei psychiatrischen Sachverständigen, daß ..... die Voraussetzungen.des § 51 Abs.1 StGB anzunehmen seien, daß aber in keinem Falle hier die Voraussetzungen des § 51 ‚Abs.2 zutreffen können" (S.13 der schriftlichen Revisionsbegründung), bedeutet daher keinen Aufklärungsverstoß des Tatrichters im Sinne des § 244 Abs.2 StPO. Solche rein rechtlichen Folgerungen stehen einem Sachverständigen gar nicht zu; sie schaffen nur Unklarheit über die Verteilung

der Verantwortung.

Ein Verstoß gegen die Pflicht des Tatrichters zur "Wahrheitserforschung" wäre daher hier nur dann zu bejahen gewesen, wenn die Revision das Vorliegen eines der Tatbestände des § 244 Abs.4 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO behauptet und bewiesen hätte. Das aber geschieht in der schriftlichen Revisionsbegründung gerade nicht. Auf Seite 6 wird vielmehr ausgeführt: "Der Sachverständige Dr.Bach hat in seinem. mündlichen Vortrag in geradezu modellhafter Weise versucht, diese drei Abschnitte verschiedenen Bewußtseinszustandes klarzulegen. Hieraus ergab sich sehr eindeutig, =.... auch für die im Gerichtssaale anwesenden Laien völlig einleuchtend, .....",. In Wahrheit bestand also auch nach Meinung der Revision zur Anhörung anderer Sachverständiger kein Anlaß.

b) Die Urteilsgründe lassen auch nicht besorgen, daß das Schwurgericht sachlichrechtliche Fehler begangen, insbesondere gegen Denkgesetze oder gegen anerkannte wissensckaftliche Grundsätze verstoßen hätte, wie die Revision behauptet.

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Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stimmt das Urteil in der grundlegenden Frage, ob ein "besonnener Dämmerzustand" die Steuerungsfähigkeit ausschließe, mit der Auffassung aller Sachverständiger überein, Der Tatrichter weicht nur insoweit von der Ansicht dor Gutachter ab, als er aus den festgestellten Tatsachen schließt, daß keine echte Erinnerungslosigkeit beim Angeklagten bestanden habe und bestehe. Dies aber hatte das Schwurgericht allein und zwar in erster Linie auf Grund von Beweisanzeichen, insbesondere der Verhaltensweise des Angeklagten einige Zeit nach der Tötung zu entscheiden, Das ist in rechtlich unanfechtbarer Weise geschehen; die Revision läßt unbeachtet, daß die im Urteil angeführten Äußerungen des Angeklagten zum Teil sogar längere Zeit nach der Tat gefallen sind.

Die übrigen Einzelangriffe der Revision sind - soweit nicht offensichtlich unbegründet - unzulässig, weil sie entweder in Widerspruch zum Urteilsinhalt stehen oder sich auf tatsächliche Umstände berufen, die im Urteil nicht enthalten sind, deshalb vom Revisionsgericht auch nicht beurteilt werden können.

Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Siemer Börker Herrmann