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BGH Urteil vom 15.12.1967 – 5 StR 644/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 644/67 2102 0;

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Schweißer Werner K EB aus ke, dort geboren am 1939,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. den Musiker Heinz-Jürgen W EB zus x, dort geboren am 1940, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (EB in der Verhandlung,

. Bandesanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt gie : u us iD

als Verteidiger des Angeklagten Kr,

Rechtsanwältin EEE :. s BD

als Verteidigerin des Angeklagten We,

Justizobersekretär (uw

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 21.April 1967 werden verworfen.

Die Strafe des Angeklagten für den versuchten schweren Diebstahl Nr.III 5 der Urteilsgründe beträgt ‘jedoch nicht zwei Jahre und drei Monate, sondern

ein Jahr Zuchthaus.

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten rd wird dahin geändert, daß eine .Strafe von einem Jahre Zuchthaus nicht für den Fall Nr.III 7, sondern für den versuchten schweren Diebstahl Nr.III 5 der Urteilsgründe verhängt wird,

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Revisionen, die sich auf die Strafaussprüche 'beschränken und insoweit Verletzung des sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angek.agten Ko»

1. Das Landgericht hat den Angeklagten KW in rechtlich fehlerfreier Weise als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs.! StGB verurteilt, Die Einwendungen der Revision hiergegen sind unbegründet.

a) Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, die Strafkammer begnüge sich mit "einer mehr oder weniger strafregisterartigen Zusammenstellung" der früheren Taten.

Diese werden vielmehr ausreichend beschrieben (UA S.32/33). Über die Serie von Diebstählen, die dem Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4.Mai 1960 zugrunde liegt, wird zwar nur wenig gesagt (UA S.33). Es genügt aber im vorliegenden Falle, weil die Taten, wie das Urteil erkennen läßt, den jetzt abgeurteilten sehr ähnelten.

b) Als Ursache der vielen und schnell aufeinander folgenden Taten, die zum Teil während einer Bewährungsfrist begangen wurden, durfte das Landgericht im vorliegenden Falle einen verbrecherischen Hang des Angeklagten annehmen, ohne die Beweggründe, die dieser, jeweils hatte, im einzelnen darzulegen. Auch die Würdigung der Täterpersönlichkeit (UA S. 34/35) genügt den rechtlichen Anforderungen. Um zu beurteilen, ob ein körperlich und geistig gesunder Angeklagter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, hat der Tatrichter in aller Regel keinen ärztlichen Sachverständigen nötig.

c) Aus den Feststellungen geht zwar hervor, daß der Angeklagte zeitweilig gearbeitet hat. Dem Urteil ist aber auch zu entnehmen, daß er in Zeiten, in denen er krankgeschrieben war, Diebstähle verübte (UA S.5/6) und während seiner jetzt abgeurteilten Straftaten nicht arbeitete, sondern vom Verdienst seiner Ehefrau lebte (UA S.13). Es ist ‘daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer bei ihm eine "Neigung zur Bummelei" und eine "unüberwindbare Scheu vor regelmäßiger Arbeit" annimmt (UA S.34). Die Feststellung, daß dies bei ihm "von Jugend an" so war, stützt die Strafkammer ersichtlich auf die Vorgänge, die zur Anordnung der Fürsorgeerziehung führten (UA S.4/5).

d) Die übrigen Einwendungen gegen die Anwendung des § 20a Abs.1 StGB sind offensichtlich unbegründet.

2. Der Bundesanwalt hat jedoch auf folgende Fehler des Strafausspruchs hingewiesen, die von Amts wegen zu beachten sind. E

Die Strafkammer behandelt bei der Strafzumessung a) den einfachen Diebstahl Nr.III 4 der Urteilsgründe (UA S.16/17,26) irrig als versuchten schweren Diebstahl (UA S.41), b) den versuchten schweren Diebstahl Nr.III 5 (UA S.17,26) unrichtig als fortgesetzten schweren Diebstahl (UA S.41) und c) den fortgesetzten schweren Diebstahl Nr.III 7 (UA S.18/19,27) nur als einfachen Diebstahl (UA S.41).

Durch das Versehen zu e) ist der Angeklagte allerdings nicht beschwert. Das gilt auch zu a); denn hier hat das Landgericht‘ ein Jahr Zuchthaus eingesetzt, und das ist, da die Strafe nach § 20a Abs.1'StGB zu schärfen ist, ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe.

Zu b) kann jedoch die Strafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus für den Fall III Nr.5 der Urteilsgründe nicht bestehenbleiben. Statt ihrer setzt der Senat gemäß. dem Antrage des Bundesanwalts nach § 354 Abs.1 StPO die Mindeststrafe ein. Das ist ein Jahr Zuchthaus (BGH NW. 1956,1078). Diese Änderung hat bei der großen Zahl und der Höhe der Einzelstrafen keinen Einfluß auf die Gesamtstrafe.

Bei der folgenden Unstimmigkeit,. handelt es. sich jedoch nur um einen offensichtlichen Schreibfehler. Das Landgericht verhängt gegen den Angeklagten Kg für den "Pall 14" ein Jahr. Zuchthaus wegen versuchten einfachen Diebstahls (UA S.41). Der Fall III 14 betrifft aber einen gemeinschaftlichen schweren Diebstahl, an dem der Angeklagte |] nicht beteiligt war (UA S.21,27). Das Landgericht meint den versuchten einfachen Diebstahl Nr,III 15 (UA S.21,27).

3. Die Angriffe der Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind unbegründet, Die Strafkammer sagt, der Angeklagte werde auch nach Verbüßung der Zuchthausstrafe "fast mit Sicherheit wieder rückfällig werden", und begründet das (UA S.45). Sie brauchte entgegen der Meinung der Revision nicht ausdrücklich zu erörtern, ob der Angeklagte, der zur Zeit der Aburteilung 27 1/2 Jahre alt war, "eine erhebliche Nachreifung erfahren" werde. Es war auch nicht geboten, darüber einen ärztlichen Sachverständigen zu hören.

Die Revision weist noch darauf hin, daß die Strafkammer in ihrem früheren Urteil vom 4.Mai 1966 "die Frage, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. in Sicherungsverwahrung zu nehmen sei, nicht einmal aufgeworfen" habe. Daraus leitet sie "erhebliche Zweifel" her, ob der Anwendung der §§ 20a, 42e StGB im jetzigen Verfahren

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eine "ausreichende Tatsachenprüfung" zugrunde liege. Dieser Einwand liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher un-

zulässig (§ 337 StPO).

II. Die Revision des Angeklagten Vu»

1. Der Einwand, das Landgericht lasse "das junge Alter - des Angeklagten ungewürdigt", ist unbegründet. Bci der Beschreibung des Lebenslaufs wird ausdrücklich gesägt, der Angeklagte We sei "jetzt 26 Jahre alt" (UA S.7). Damals fehlte übrigens nur noch reichlich ein Monat an der Vollendung des 27.Lebensjahres. Bei der großen Zahl und schnellen Folge der Straftaten war das Landgericht nicht genötigt, bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung das Lebensalter des Angeklagten noch einmal zu erwähnen und es ausdrücklich zu berücksichtigen. Die übrigen Ausführungen liegen unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet.

2. Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung ergeben sich nur folgende Unstimmigkeiten.

a) Den einfachen Diebstahl Nr.III 4 der Urteilsgründe (UA S.16/17,26) bezeichnet das Landgericht bei der Strafzumessung irrtümlich als versuchten schweren Diebstahl (UA S.42). Da es jedoch ein Jahr Zuchthaus, also die Mindeststrafe des § 20a Abs.1 StGB einsetzt, ist der Angeklagte nicht beschwert.

b) An dem fortgesetzten schweren Diebstahl Nr.III 7 der Urteilsgründe war der Angeklagte WW nicht beteiligt (UA S.18/19,27). Trotzdem verhängt die Strafkamner hier gegen ihn "für einen einfachen Diebstahl ein Jahr Zuchthaus" (UA S.42). Diese Strafe muß wegfallen. Das Landgericht hat jedoch den versuchten schweren Diebstahl Nr.III 5 der Urteilsgründe, bei dem WEB Mittäter war (VA S.17,26), bei der Bemessung der Strafen für diesen Angeklagten übergangen (UA S.42). Das ist auch auf die Revision des Angeklagten hin

zu beachten (BGHSt 4,345/346). Der Senat holt das Versäumte nact und setzt gemäß dem Antrage des Bundesanwalts nach § 354 Abs.1 StPO die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahre Zuchthaus. ein. Die Zahl und Höhe der Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe bleiben also unverändert.

c) Das Landgericht hätte die Strafe von zwei Wochen Gefängnis aus dem Urteil des Amtsgerichts in Kiel vom 1.November 1965 (35 Ds 200/65) in keine der beiden jetzigen Gesamtstrafen einbeziehen dürfen. Denn die jetzt abgeurteilten Taten Wilkens begannen erst in der Nacht zum 19.November 1965 (UA S.14), also nach der Verurteilung vom 1.November 1965. Dadurch ist § 79 StGB zwar verletzt, aber nicht zum Nachteil des Angeklagten

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Schmitt

Dr.Börker Herrmann