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BGH Beschluss vom 12.12.1967 – 1 StR 544/67

1. Strafsenat

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2063 035 | ' BUNDESGERICHTSHOF 1_S4R_344/67 BESCHLUSS

May.

in der Strafsache

gegen

den Bauhelfer Norbert REP aus Aw, Kreis vu- @ED. geboren ar EEE 1935 in Eu, Kreis mE

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls u.a.

-2- ‚14

Ler 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschweräeführers in der Sitzung vom 12. Dezember 1967 gem. § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Raß wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 30. Mai 1967, soweit es ihn betrifft,

a) im Fall IIa 1 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt; u

d) im Schuldspruch dahin geändert, daß er statt wegen Steuerhinterzienung im Rückfall nur wegen Steuerhinterziehung verurteilt ist;

c) im Strafausspruch zum Fall Ila der Urteilsgründe und zur Gesamtstrefe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diescon Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafikamner dcs Landgerichts zurückverwiesen.

nur 2. Die weitergehende Revision wärd verworfen

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Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs. Der einheitliche, auf Wiederholung gerichtete Willensentschluß (UA S. 6) genügt hier-

. für nicht; auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich nicht die Feststellung entnehmen, daß der Angeklagte die wesentlichen Grundzüge seiner Straftat nach Ort, Zeit und Ausführungsart von vornherein in seinen Vorsatz aufgenommen hatte. Dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten insofern, als auch die im Abschnitt Ila 1 der Urteilsgründe geschilderte Straftat in den Fortzsetzungszusammenhang einbezogen worden ist. Dieser möglicherweise schon im Jahre 1961 begangene Diebstahl ist nämlich verjährt, weil die erste zur Unterbrechnung der Verjährung geeignete richterliche Handlung erst am 11. Mai 1966 stattfand {Bl. 21 SA). Das Verfahren muß daher insoveit eingestellt werden.

‚Im übrigen ist der Angeklagte äurch die rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht teschwert. Der Schuldspruch muß jedoch dahin geändert werden, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinter-

. zichung in Rückfall wegfällt. § 404 AbgO ist durch Art. 1 Zifi. 5des Gesotzes vom 10. August 1967 {EGBl. I 877) aufgehoben worden. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung blcibt bestehen.

Die Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der Verurteilung im Fell IIa 1 zwingen zur Aufhebung der Einzelstrafe wegen der Fortsetzungstat. Die Gesamtstrafe kann deshalb nicht bestehen bleiben.

im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staatskasse die Kosten (§ 467 Abs. 1 StPO); sine Erstattung der notwendigen Auslagen kam insoweit nicht. in Be-

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tracht {§ 467 Abs. 2 StPO i.Verb. mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft):

Hübner Seibert hoesdau

Mai Pfeiffer