Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 12.12.1967 – 1 StR 529/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A [9
2063 026 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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12 7, 2, URTEIL
in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Dieter Hy aus UEB-ED EEE, geboren am WE 1945 in vo, zur Zeit
in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: Heil u.a. -
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Bw in der Verhandlung, Steatsanwaolt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteliter als Urkundsbeanter der Geschäftostelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Ju ni 1967 je mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Pateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist und zur Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachrüge; er beanstandet ferner das Verfahren.
Die zugelassene Anklage hat dem Angeklagten einen gemeinschaftlich begangenen Raub gemäß 85 249, 250 Abs. 1 "Nr. 3, 47 StGB zur last gelegt. Zutreffend rügt die Revision, daß der nach § 265 StPO gebotene Hinweis zur Verurteilung aus §§ 255, 45, 223 a StGB nicht erfolgt ist. Denn der Vorsitzende der Strafkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift lediglich erklärt, daß der Angeklagte "anstatt wegen schweren Raubes auch wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) begangen in Tateinheit mit Sachhehlerei (§ 259 StGB) bestraft werden kann". Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte dadurch in seiner Verteidigung gegen eine Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - in fateinheit mit gefährlicher Körperverletzung -
beschränkt worden ist. las Urteil ist daher insoweit und auch hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben. Der rechtsfehlerfreie Schuld- und Strafausspruch wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes bleibt hiervon unberührt.
Hübner Seibert . Toesdau
Mai Pfeiffer