Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 29.11.1967 – 2 StR 613/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 613/67 URTEIL
ne a a m
in der Strafsache
gegen
1°
den Kältetechniker Christian 2 aus IE — Ei geboren am 1930
in ‚ zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Heizungsmonteur Theodor Alfred W Es, TUE, zevoren ar VD 1933 in B
0S., zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller
Bundesrichter Baumgarten
Bundesrichter Neifer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Staatsanwalt CD >: i ser Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten Christian ZU ira das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Mai 1967
1. dahin geändert, daß der Angeklagte nicht in 20, sondern in 19 Fällen und der Mitangeklagte Ve nicht in 10, sondern in 9 Fällen des. schweren Diebstahls schuldig sind,
>, im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle 5 und 6 sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten vhristian
ZU ::irä verworfen:
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten Christian zu wegen schweren Diebstahls in 20 Fällen, versuchten schweren Diebstahls und Diebstahls in zwei Fällen, alle Taten unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls begangen, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren neun Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt neben mangelnder Aufklärung Verletzung sachlichen Rechts. Sie konnte nur teilweise Erfolg haben.
Die Aufklärungsrüge entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.
Die Sachrüge greift nur in den Fällen 5 und 6 des angefochtenen Urteils durch; denn die Annahme der Strafkammer, daß es sich hier um zwei selbständige schwere Diebstähle handele, begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen des Urteils wollten die Angeklagten Christian ZW uni ie das erforderliche Werkzeug, "dessen sie bei einem anschließenden Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma E bedurften", vorher durch einen schweren Diebstahl beschaffen. In den nachfolgenden Feststellungen zum Fall 6 wird ausgeführt: "Danach - nach Entwendung des Werkzeugs — fuhren die bei-Firma gg, vo sie einbrachen und eine Menge Kofferradiogeräte und anderes entwendeten. Nach diesen Peststellungen liegt beiden Taten ein Gesamtvorsatz zu Grunde, so daß sie sich als Einzelakte eines fortgesetzten schweren Diebstahls darstellen. Gemäß § 354 StPO hat der Strafsenat den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
des schweren Diebstahls nicht in 20, sondern nur in
19 Fällen schuldig ist. Dieser Änderung steht auch nicht die Vorschrift des S 265 StPO entgegen; denn es ist ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich bei rechtzeitigem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Urteils zwingt zur Aufhebung der ihm zu Grunde liegenden Einzelstrafen und damit auch der erkannten Gesamtstrafe. Da in allen übrigen Fällen die Mindeststrafen ausgeworfen sind, kann es dahinstehen, ob die Erwägungen der Strafkammer, zu Lasten des Angeklagten sei zu beachten, daß er sich, nachdem er von seiner Erkrankung mit einer möglichen Lebenserwartung von nur noch 10 Monaten Kenntnis erhalten hätte, zu einem intensiven gesetzesbrecherischen Lebenswandel entschieden hätte, zutreffend sind.
Die Rückfallvoraussetzungen ergeben sich aus dem Urteil, insbesondere aus den Ausführungen auf S. 44, wonach die letzte rückfallbegründende Diebstahlstat 1953 begangen und erst 1957 geahndet worden ist. Die damals verhängte Strafe von 6 Monaten Gefängnis hat der Angeklagte bis zum 4. Januar 1964 voll verbüßt, so daß für die hier zur Aburteilung stehenden, in der Zeit vom 1. Dezember 1965 bis 26. Januar 1966 begangenen Taten eine Rückfallverjährung nicht in Betracht kommt.
Der Fehler, der zur Änderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten Christian ZB nötigt, berührt in gleicher Weise auch den Schuldspruch gegen den Angeklagten Ve. Gemäß § 357 StPO muß bei ihm der Schuldspruch in der Weise geändert werden, daß er statt zehn
nur neun schwerer Diebstähle schuldig ist. In diesem Umfange sind die beiden Einzelstrafen und zugleich die erkannte Gesamtstrafe aufzuheben.
Baldus Kirchhof Müller Baumgarten Neifer