Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 24.11.1967 – 2 StR 631/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2072 029
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_631/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bauschlosser Roif R EEEEB aus Au; geboren am EEE :93° ir. ve
“En, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt gm au: EEEEEEED
als Verteidiger,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 113 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet; zum Strafausspruch hat sie teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde,
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1.) Zur Hauptverhandlung waren die Zeugin St und der Zeuge CB geladen; sie sind jedoch beide nicht erschienen. Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer "nicht zum Vollzug des Ladungsbeschlusses Stellung genommen" habe. Sie will damit offenbar sagen, daß das Gericht die Zeugen erneut hätte laden und dann vernehmen müssen. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ausweislich des Sitzungsprotokolls "im allseitigen Einverständnis" auf die Vernehmung beider Zeugen verzichtet wurde.
2.) Der Beschwerdeführer vermißt einen förmlichen Beschluß der Strafkammer darüber, "daß die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugin Jg angeordnet" werde. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Niederschrift wurde, wie wiederum aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, erst verlesen, nachdem den Beteiligten Gelegenheit zu Einwendungen gegeben worden war. Hieraus folgt, daß die Strafkamner ihre Entscheidung über die Verlesung klar zum Ausdruck gebracht hat.
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Eines weiteren "förmlichen" Beschlusses bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
3.) Die Revision rügt ferner, daß die Strafkanmer "nicht darüber befunden /habe), ob die Vereidigung der Zeugin Jg notwendig" sei. Es ist unklar, ob sie damit nur beanstanden will, daß das Gericht zur ivel. § 251 Abs. 4 S. 4 StPO), oder ob sie - weitergehend - einen Verfahrensverstoß darin erblickt, daß Revision genau meint, kann indessen letztlich dahinstehen, da nach Ansicht des Senats in beiden Fällen ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht. Die Strafkammer hat, wie aus den Ausführungen auf S. 15 ff UA klar hervorgeht, klagten in Gundernhausen auf Grund von Umständen gewonnen, mit denen die in Aachen lebende Zeugin nichts zu tun hatte; ihre Aussage bezog sich nicht auf das unmittelbare Tatgeschehen, sondern allein auf die Finlassung des Angeklagten, daß er zur Tatzeit nicht in Gundernhausen gewesen sei. Den Urteilsgründen kann mit Sicherheit entnommen werden, daß die Strafkammer aus diesen Gründen der Vereidigung der Zeugin für die Entscheidung über die Täterschaft des Angeklagten keine Bedeutung beigemessen hat.
II. Die Sachbeschwerde.
1.) Sie ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt wor-. den ist.
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des § 20 a Abs. 2 StGB. Zwar hat die Strafkammer bei der Prüfung der Gefährlichkeit im Sinne dieser Vorschrift unrichtig auf den Zeitpunkt der EIntlassung des Angeklagten aus der Strafhaft abgestellt (VA S. 19). Dadurch wird hier jedoch die Richtigkeit des Ergebnisses nicht in Frage gestellt: Ist der Angeklagte, wovon die Strafkammer überzeugt ist, auch: noch nach der ütrafhaft gefährlich, so.war er dies erst recht bei Erlaß des Urteils.
2.) Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach .§ 113 Abs. 1 StGB ist im Schuldspruch ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie kann jedoch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat den Angeklagten auch’ wegen des ihm zur Last liegenden Widerstands gegen Vollstreckungs-
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und ist aus diesem Grunde von einer Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus ausgegangen. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken, weil das Urteil nicht zweifelsfrei erkennen läßt, daß der Angeklagte, wie § 20 a 3tGB voraussetzt, den ihn verfolgenden Polizeibeamten aus einen eingewurzelten Hang zum Verbrechen und nicht etwa nur aus situationsbedingter Furcht vor der drohenden Festnahme mit körperlicher Gewalt von sich abgewehrt hat.
Die im Urteil angeführten Vortaten können zwar unbedenklich als symptomatisch für den Hang des Angeklagten
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weder in der Ausführung noch in der Art des verletzten Rechtsguts dieselben kennzeichnenden Merkmale aufweist.
Sollen sie gleichwohl als Symptomtaten zum Nachweis dafür herangezogen werden, daß der Angeklagte auch
das Vergehen nach § 113 Abs. 1 StGB aus verbrecherischem Hang begangen hat, so muß dies durch andere,
allen Straftaten in gleicher Weise innewohnende Merkmale gerechtfertigt sein (vgl. BGHSt 16, 296, 297).
Über solche Merkmale sagt jedoch das angefochtene Urteil nichts. Es beschränkt sich, ohne die Taten in dieser Richtung zu würdigen, auf die allgemein gehaltene Erwägung, daß bei dem Angeklagten "ein eingewurzelter
Hang zum Verbrechen vorhanden" sei, der bei ihm zu einer Nasozialen Lebenseinstellung" geführt habe {UA S. 19). Das reicht hier für die Anwendung des § 20 a StGB nicht aus.
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs im Fall des Widerstands und demzufolge des Ausspruchs über die Gesamntstrafe entfällt auch der Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Darüber ist neu zu entscheiden.
Baläus willms Henning Müller Baumgarten