Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 24.11.1967 – 2 StR 627/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BRUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_627/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
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EEE <ort eevoren 2m GERD 1305
2. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
2072 02
p4
Der
2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen
haben:
für
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof (zw in der Verhandlung,
Staatsanwalt ED vei üer Verkündung
als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter nn
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 20. Juni 1967
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen 2 a und 2 b der
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b) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen 2 a und 2 b der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.
Die weitergehcnde Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 3-
Gründe§
un
Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Bundesgerichtshof ein früheres gleichlautendes Urteil wegen Fehlens jeder Erörterung zur Zurechnungsfähigkeit aufgehoben hatte, nunmehr erneut wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach 8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in drei Fällen ‚Fälle 1, 2 a und 2 b der Urteilsgründe) und wegen Verbrechens nach 8 174 Nr. 1 StGB in einem weiteren Fall ‚Fall 3 der Urteilsgründe} zu einer Gesamtstrale von vier Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, 50- weit sie sich gegen die Verurteilung in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe wendet. Sie geht allgemein au-sh fehl, soweit sie die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für unzureichend hält. Das Landgericht hat jetzt einen Sachverständigen gehört. Dieser konnte einen im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 StGB erheblichen Befund nicht gewinnen und hat dabei, wie sich den Urteilsgründen entnehmen läßt, ersichtlich auch einen in diesem Sinne bedeutsamen Altersabbau ausgeschlossen.
In den Fällen 2 a und 2 b muß jedoch das Rechtsmittel zu einer Änderung des Schuldspruchs führen, weil die Feststellung des Landgerichts jeweils nur die Verurklagten ging es darum, seine damals 12jährige Tochter Gerlinde zum geflissentlichen Betrachten unzüchtiger lLanipulationen, die er an sich selbst vornahm, im zweiten Faile auch zum Anfassen seines Gliedes zu bewegen. Beide Male hatte er mit seinem Ansinnen keinen Erfolg, weil das Kind sich sogleich abwandte und fortging \vgl. BGHSt 7, 48).
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Da eine sachlich bedeutsame anderweite Verteidigung des Angeklagten gegenüber dem Vorwurf eines bloß versuchten Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den genannten Fällen nicht möglich ist, kann der Senat den Schuldspruch selbst entsprechend beschränken. Jedoch sind mit Rücksicht auf die nun mögliche Strafmilderung nach § 44 StGB die zugehörigen Einzelstrafen und demzufolge auch dic Gesamtstrafe aufzuheben. Die beiden anderen Einzelstrafen können bestehen bleiben, weil sie durch die das Gewicht der Taten zu 2 a und 2 b kaum berührende rechtliche Abweichung nicht beeinflußt sind,
Baldus willms Henning Müller Baumgarten