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BGH Urteil vom 14.11.1967 – 1 StR 416/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2049 055 BUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 416/67 _ URTEIL

ot mare Diner SER ir PER SER TUR: u

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Siegfried H En aus St. m N geboren El 1939 in Mae : landkreis. 5 BED :

wegen Urkundenfälschung u.a. u

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1967, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter lDoesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer . als beisitzende Richter, Ä Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt in bei der Verkündung. — - u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a ne als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil .des Landgerichts Kempten vom 27. Juni 1967 wird verworfen. |

Er hat ‚de Kosten des Rechtemittels zu tragen.

1. Der {bereits rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und versuchten | Betrugs verurteilte) Alfred M»-

ED .. war eB. , gelungen, sich das Sparbuch des Peter

HB icines Bruders des Stiefvaters des Beschwerdeführers S. He) unter einem Vorwand zu verschaf-

fen. Am 20. Januar 1965 übergab END dem Angeklag-

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ten ein als Vollmacht bezeichnetes, von ihm geschriebenes und, wie der Angeklagte wußte; unbefugt mit "Peter u unterzeichnetes Schriftstück. In diesem wurde der Angeklagte für berechtigt erklärt, von dem Sparkassenkonto peter HB : 1.000 DM abzuheben. Zusammen mit diesen Schreiben händigte KO: Angeklagten das Sparbuch (Peter Hu ) aus und forderte den Angeklagten auf, von peter He; Konto 1.000 DM abzuheben und ihn, MG, zu überbringen. Der Angeklagte _ ging denn auch zur Zweigstelle vor 3er Kreissp arkas se IWW; Ieste Sparbuch und ıyollmacht" vor und verlangte die Auszahlung von 1.000 DM. Da das. konto P. H-EB: aber bereits auf Grund einer früheren (von El bewirkten) unberechtigten Abhebung gesperrt worden war, erhielt der Angeklagte den verlangten Betrag nicht aus-

“ir: Puh DE HR De BEN DE DE

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten Siegfried HE vezen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu vier Mona- ‘ten Gefängnis verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewäh-

rung wurde unter Berufung auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB abgelehni. | ne |

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-. ten,"soweit er wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde". Diese Beschränkung ist mit Rücksicht auf die Tatinheit unbeachtlich und dahin zu deuten, daß die Revi-

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keine Angriffe erheben will. EEE |

II. Bezüglich der Verurteilung wegen versuchten Betrugs greift die Revision unzulässig die rechtlich

möglichen Feststellungen des Tatrichters an, hält sich

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zuden nicht an den in Urteil festgestellten Sachverhalt. Die Würdigung als versuchter Betrug ist rechtlich nicht angreifbar. Es ist kein Widerspruch, wenn

S. 6 UA gesagt wird, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich einen Vorteil ZU verschaffen, während

er nach S. 4 UA die 1.000 DM seinen Tatgenossen N

bringen sollte. Die Strafkammer ist nach Sachlage er-

sichtlich davon ausgegangen, daß auch der Angeklagte einen Anteil an der Beute erwartete. Er hatte Ja schon

vorher mitgeholfen, das im früheren Fall von Ma unbefugt abgehobene Geld auf einer Vergnügungsfahrt

durchzubringen (S. 3, 7 UA). Im übrigen spricht 8 263

Abs. 1 StGB von der Absicht, "sich oder einem Dritten"

einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Auch sonst läßt das Urteil im Schuldepruch kei-

nen Rechtsfehler erkennen. Peter 5 war kein An-

schöriger des Angeklagten gemäß § 263 Abs. 5, § 52 Abs.2 StGB. Die Wendung der Strafzumessung: "Angehörigen des Angeklagten" (5. 7 UA) ist nicht in diesen engeren

Sinn des Gesetzes gemeint.

Im Strafausspruch ist das Urteil gleichfalle nicht zu beanstander 2. .

Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht als nicht möglich bezeichnet, weil innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung der hier abgeurteilten Straltat (Januar 1965) die Vollstreckung einer gegen den Angeklagten verhängten Gefängnisstrafe zur Bewährung aus-

gesetzt worden war (5 23 Abs. 3 im.2 StcB).

Hierzu ist zu sagen: Der Angeklagte war vom Antsgericht Ravensburg em 4. ‚Januar 1964 wegen zweier Ver-

Ar rn 5 2

samtstrafe von sieben Wochen Die Vollstreckung dieser dtra-4194/63 - Ds 524/63). h - Außenstelle

gehen des Betrugs ZU einer Ge

Gefängnis verurteilt worden.

fe wurde zur Bewährung ausgesetzt (Ds

- wurde er vom Amtsgericht Eschenbac. wegen Betrugs in zwei Fäl-

bildete das Antegericht Ravensburg gemäß § 460 StPO zus

dien beiden Gesamtstrafen eine. solche von drei Monaten Ge-

fängnis. Diese Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. | ze "Nach den Grundsätzen des Senats in ı StR 313/65

. | (Urteil von 5. Oktober 1965 - auszugsweise veröffentlicht

u in GA 1966, 207 ‚/ 208) verlor durch die spätere Gesamtstra-

fenbildung von drei Monaten Gefängnis dio früher gewährte

Aussetzung nicht ihre Sperrwirkung im Sinne des 3 23 AbS.» 3

Nr: 2 StGB. Das Urteil BGHSt 19, 562 betraf den - hier

nicht gegebenen _ Sonderfall, daß die neue Gesamtstrafe die

nn Neunmonatsgrenze überstieg. (S. 363 and, unten). . u lach alleden iot die Revision als unbegründet zu verwerfen. DE = |

Scibert Loendau

Hübner u Beitter.

Pikart