Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 31.10.1967 – 5 StR 451/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Hk 2102 052 4
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Hauptwachtmeister im Vollzugsdienst Peter S
aus I geboren an EEE 1935 in ca,
2. die Hausfrau Anna KEB zeHoren: Aa: Ta. geboren am EEE :920 in zEHEHEEEEn
wegen Bestechung
AUYh
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 31.Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
für
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. on ae bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr Mr .: EEE _
als Verteidiger des Angeklagten Sg,
Justizobersekretär iD |
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Sg una Kr
gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 12.April 1967 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
= Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Sn wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis und die Angeklagte KB vwezen Beihilfe zur aktiven Bestechung zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Ferner sind bestimmte Geldbeträge für verfallen erklärt worden.
Das Rechtsmittel des Angeklagten SW ist auf den Strafausspruch beschränkt. Beide Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts.. Sie haben keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten Sy.
1. Die Revision will in unzulässiger Weise die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters durch andere ersetzen, soweit sie ausführt, die Strafkammer berücksichtige nicht genügend die Charaktereigenschaften des Angeklagten, die sich aus seinen dienstlichen Zeugnissen ergeben, die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe würden daher der Täterpersönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht, ständen in keinem annehmbaren Verhältnis zu den Strafen in bekannten anderen Bestechungsfällen und zu der Bestrafung zweier Mitangeklagten und seien deshalb nicht schuldangemessen.
2, Es trifft nicht zu, daß die Strafkammer Merkmale des gesetzlichen Tatbestands strafschärfend verwerte.
a) Sie berücksichtigt, daß der Angeklagte "gegen grundlegende Weisungen der Dienst- und Vollzugsordnung verstoßen" hat. Die Revision vermißt eine nähere Bezeichnung ‘dieser Vorschriften und glaubt, die Strafkamner beziehe sich auf das Verbot für Aufsichtsbeamte, von
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Strafgefangenen Geschenke anzunehnen, sich also bestechen
zu lassen. Das Landgericht meint jedoch die schon vorher zweimal erwähnte Nr.35 (1) DVollzO. Diese Bestimmung hat einen viel weitergehenden Inhalt. Sie verbietet den Vollzugsbeanten auch, sich mit Gefangenen in Geschäfte einzulassen, Nachrichten oder Aufträge von ihnen zu vermitteln oder für sie Geld anzunehmen (UA S.27,34). Das alles hat der Angeklagte nach den Feststellungen getan. Indem die Strafkamner diese Verstöße strafschärfend heranzieht, verwertet siekeine gesetzlichen Merkmale des § 332 StGB. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß sie erklärt, der Angeklagte habe die Bestimmungen über den Einkauf von Waren
in "grober Weise" verletzt.
b) Das Landgericht hält eine fühlbare Strafe für erforderlich, um einen ordnungsmäßigen Strafvollzug zu sichern und zu verhindern, daß andere Aufsichtsbeante den gleichen Versuchungen erliegen. Dieser Satz läuft nicht, wie die Revision unter Hinweis auf BGH NJW 1962,1306 (1307) sinngemäß sagt, auf die unzulässige Erwägung hinaus, aus Abschreckungsgründen müsse passive Bestechung deshalb streng bestraft werden, weil sie eben passive Bestechung sei. Die Strafkammer berücksichtigt vielmehr in zulässiger Weise die besonderen Verhältnisse Ges Strafvollzugs und die ihm eigentümlichen Gefahren für die Pflichttreue der Aufsichtsbeamten. Es trifft auch nicht zu, daß das Landgericht der allgemeinen Abschreckung wegen "die schuldangenessene-Strafe überschritten" habe.
3. Den Umstande, daß sich der Angeklagte nicht nur von Zilling, sondern auch von Ku bestechen ließ und hier sogar schon für 4 DM käuflich war, entnimnt die Strafkammer ersichtlich seine besondere Anfälligkeit auf diesen Gebiete. Sie durfte daher in ersten Falle die wiederholte
Bestechung und im zweiten Falle das geringe Entgelt strafschärfend berücksichtigen.
4. Die Bemerkung der Strafkamner, sie habe "die beamtenrechtlichen Folgen einer Strafe in dieser Höhe mitbedacht", hat den Sinn, sie habe die Strafe so hoch bemessen müssen, obwohl der Angeklagte dadurch sein Amt ohne Dienststrafverfahren verliert. Die umgekehrte Deutung, das Landgericht habe dies bezweckt, geht offensichtlich fehl. Das gilt auch für die Bedenken der Revision, ob sich die Strafkammer des richtigen Strafrahmens bewußt war.
II. Die Revision der Angeklagten Ku
1. Die Revision meint, es liege deshalb keine Beihilfe zur aktiven Bestechung vor, weil diese schon vollendet gewesen sej, ehe die Beschwerdeführerin ihren Tatbeitrag leistete, nämlich 100 DM im Auftrage Zillings an den Hauptwachtmeister SW abschickte. Dieser Einwand ist unbegründet. Zi hatte zwar schon vorher den Tatbestand des § 333 Abs.1 StGB dadurch verwirklicht, daß er dem Hauptwachtmeister Sachse die Hälfte des Geldes versprochen hatte, um ihn dadurch zu pflichtwidrigen Handlungen zu bestimmen, ihn nämlich zu bewegen, die Geldsendung für Zilling anzunehmen, davon für 50 DM Genußmittel einzukaufen und diese Zilling auszuhändigen. Solange aber SilBien versprochenen Vorteil nicht erhalten hatte, war die aktive Bestechung noch nicht tatsächlich beendet. Bis dahin war nach ständiger Rechtsprechung noch Beihilfe möglich. Gerade die Erfüllung des Versprechens, die Übersendung des Geldes, war ein sehr wichtiger Tatbeiträg, weil von ihr die Gegenleistung, die Amtspflichtverletzung Sachses, abhing. |
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2. Soweit § 333 Abs.1 StGB das Merkmal "einem Beamten" enthält, genügt entgegen der Meinung der Revision der bedingte Vorsatz. Daß dieser bei der Beschwerdeführerin vorhanden war, legt das Urteil rechtlich einwandfrei dar. Die Revision wendet ein, die Annahme des bedingten Vorsatzes erfordere auch den Nachweis, daß die Angeklagte die Möglichkeit, es mit einem Beanten zu tun zu haben, "billigend" in Kauf genommen habe. Daß sie diese Einstellung hatte, geht aus den Feststellungen (UA S.30/31) hervor und wird überdies in der rechtlichen Würdigung noch ausdrücklich gesagt (UA 5.35).
3. Auch die sonstige rechtliche Prüfung ergibt keinen Mangel, der die Angeklagte beschwert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Schnitt
Dr.Börker Herrmann