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BGH Beschluss vom 17.10.1967 – 1 StR 446/67

1. Strafsenat

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. 2049 046 BUNDESGERICHTSHOF

1_$tR_446/67 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den lIilfsarbeiter Rudolf Wo En VB, Krci: Vo, zetboren am m

aus BD 1932 in

wegen versuchter Notzucht u.a, .

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. Oktober 1967 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25. April 1967:

a) im Schuldspruch geändert; die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Gewaltunzucht fällt

weg; aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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1. Die hier abgeurteilte und die dem Verfahren 1 Ds 12/67 des Amtsgerithts Würzburg zugrundeliegende strafbaren Handlungen: sind nicht eine, sondern verschiedene Taten im Sinne des § 264 StPO. Das hat der Generalbundesanwalt in dem Antrag vom 27. September 1967 bereits zutreffend dargelegt.

2. Die rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Tatrichters tragen den Schuldspruch wegen versuchter Notzucht. |

- 3.

Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Gewaltunzucht kann jedoch. nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen erstrebte der Beschwerdeführer ausschließlich den Geschlechtsverkehr mit Frau HB; die gewaltsamen Berührungen ihres nackten Oberschenkels und ihrer entblößten Brust sollten nur dieses Ziel vorbereiten; sie sollten je-

doch nicht, für sich allein genommen,

der Sinnenlust des Angeklagten dienen oder Frau HB :- - echlechtlich erregen. Deshalb muß der Schuldspruch wegen vollendeter Gewaltunzucht gestrichen werden (BGHSt 1, 152; 17, 1, 2; BGH IM StGB § 177 Nr. 8).

3, Diese Einschränkung des: Schuldspruchs macht es notwendig, den Strafausspruch mit den Feststellungen ganz aufzuheben. Der Senat kann nämlich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer "die einmalige Entgleisung" (UA 8) des bisher unbestraften, fleißigen und arbeitsamen (UA 8, 9) Beschwerdeführers milder bestraft hätte, wenn sie nicht irrtümlich angenommen hätte, er habe im Zustand verminderter Zurechnungs fähigkeit die Tatbestände zweier

Verbrechen verwirklicht (UA 9).

Bei der neuen Entscheidung wird der Tatrichter aus der hier festzusetzenden und der in dem Verfahren 1 Ds 12/67 des Amtsgerichts Würzburg ausgesprochenen und nunmehr rechtskräftigen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden haben.

Dazu wird auf BGHSt 7, 180 und BayObLG 1956, 86 aufmerksam

gemacht.

Hübner Fischer Loesdau

Mai . | Pfeiffer