Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 11.10.1967 – 2 StR 511/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2079 027 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

en m mn m un mn Du an an nn nn man

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

?.) den Schri

cetzer Klaus Hi kolaus a 6 nn aus F Taunus, geboren an 1937 in H eo ET. ve festen Wohnsitz, getoren am 1937 in F «2

;„ zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung

Us 8

Der 2. Stralsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Wiilms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestollter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteii des Landgerichts in Hanau vom 5. Aprii 1967 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten SW vwirä die Untersuchungs-

haft seit 6. April 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

— nn nn nn nn

Die Strafkammer hat den Angeklagten TeEEEB zusanmnen nit dem früheren Mitangeklagten PB vegen gemeinschaftlichen schweren Dicotstahls und wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu ciner Gesamtstrafe von sicben Jahren sechs Monaten Zuchthaus, den Angeklagten SCHE 215 weiteren Mittäter der schweren räuberischen Erpressung zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurtoilt. TED un: PB vurden dic bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. FB hat keinc Revision cingelegt. Dic Revisionen der Angeklagten FEED und SB bleiben erfolglos.

Die Verfahrensrügen des Angeklagten Ti sind unzulissig (§ 345 Abs. 2 StPO).

Die sachlichen Einwände des Angeklagten Su» gegen die Verneinung eines Notstandes nach § 52 StGB gehen fehl. Dic Strafkammer hat ihm den Schuldausschließungsgrund versagt, wcil er sich durch Flucht unmittelkar vor dem Betreten der Bank der ihm angeblich von Seiten des Anseklagten Fi üronenden Gefahr hätte entziehen können. Diese Erwägung 1äßt oinen Rechtsfelilor nicht erkennen. Zu Recht hat die Strafkammer vom Angeklagten cine sorgfältige Prüfung aller Ausweichnöglichkeiten verlangt. Soweit die Revision temängelt, daß ihm auch eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden zugemutet worden sci, verkennt sic, daß dic Strafkammer diese Möglichkeit erst für die Zeit nach einer etwaigen Flucht erörtert.

Die Nachprüfung der Schuldsprüche auf die allgemeine Sachrüge hat auch sonst koinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Tices gilt ohne weiteres von der Verurteilung des Angeklagten Ti vegen gemcinschaftlichen schweren Diebstalils des Kraftwagens.

Auch dic Anwendung des Straferschwerungsgrundes des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ‚Raub oder räuberische Erpressung nit Waffen) ist antedenklich. Allerdings stellt die Strafkammer den Gcesctzeswortlaut entsprechend nur fest, die Angeklagten hätten Waffen -— cine 6,35 mm Pistole und einen Gastrommelrevolver - bei sich geführt. Nirgends wird ausdrücklich gesagt, daß auch nur eine dieser Schußwaffen getrauchstereit war; sic hätte entweder geladen sein müssen, oder es hätte der Täter dafür griffbereit Munition zur Hand haben müssen. Dies ist Voraussetzung für die Strafschärfung {vgl. EGHSt 3, 329, 332). Indes geht die Strafkammer davon aus, daß die 6,35 mm Pistoje des Angeklagten TED gcladen war. Denn sonst wären ihre Erörterungen zum Nötigungsnotstande unverständlich. Wenn ausgeführt wird, daß für SW Hei ciner Flucht von Sciten des "unbewaffneten" Mitangeklagten P@Pkeine Gefahr ausgegangen sei {S. 15 UVA), so ist gerade damit auf den Gegensatz zum Ängeklagten TB rhingeviescn, von dem ihm Gefahr drohte, weil er "bewaffnet" war; damit kann nur gemeint scin, daß er eine schußbereitce Waffe und nicht bloß eine Scheinwaffe bei sich trug. Auch dio anschließenden Überlegungen der Strafkamnmer, SC nättc sich "außer Reichweite" bringen können, bis TB iic Sachlage erfaßt gehabt hätte und möglichericise von seiner Schußwaffe gegen ihn hätte Gebrauch machen können {S. 16 UA), sind nur sinnvoll, wenn die Pistole in der Hand

FEB: gehrauchstereit war.

Ohne Bedenken läßt sich den Feststellungen auch entnehmen, daß der Angeklagte SW sich bewußt war oder zumindest billigend damit rechnete, die 6,35 mm Pistole sci gebrauchsbereit; denn dio geplante Tat war in allen Finzelheiten vorher durchgesprochen worden. Davon geht übrigens die Revision scibst aus. Auf die Beschaffenheit des Gastromnelrevolvers, den der Angeklagte TÜRE sen Angckiasten SB übergeben hatte, kommt es danach nicht mehr an.

Nach allem wird die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer räuterischer Erpressung von den Feststellungen getragen.

Die Strafaussprüche lassen keinen Fehler erkennen. Was der Angeklagie FB dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Wiillms Meyer Henning

Müller Baumgarten