Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 10.10.1967 – 1 StR 468/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 468/67 BESCHLUSS A0 (ao
: in der Strafsache
gegen
den Melker Josct DEE > ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 194: ir e, zur
Zeit in Untersuckungshaft,
wegen Autostraßenraubs u.a.
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‘Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag - des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Oktober 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Das Landgericht hätte (gegebenenfalls nach Herbeiführung einer Übersetzung) aus der Antwort des Mödecin-Capitaine Cl&ment vom 22. Dezember 1966 (Bl. 113 d.A.)ent- ‘nehmen können, daß das Militär-Lazarett in Nancy es lediglich für unmöglich erklärt hatte, die Krankengeschichte formlos und ünmittelbar ("directement") an den deutschen Gerichtsgutachter zu übersenden. Der Tatrichter hätte daher bemüht sein müssen, die betreffenden Unterlagen auf diplomatischem Weg zu beschaffen (vgl. auch Nr. 146, 148, 155, 156 der RiVAST, BAnz. Nr. 9 vom 15. Januar 1959).
Das Urteil muß daher schon wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) aufgehoben werden.
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. Es wird nahe liegen, auf alle Fälle einen auf dem Gebiet "von Hirnverletzungen besonders’ erfahrenen Facharzt hinzuzuziehen wel. auch Rißtv Nr. 9).
Bezüglich des § 316 a Abs. 1 StGB wird angesichts des
' tatsächlichen Geschehensablaufs zu prüfen sein, ob der Ange- "klagte den Angriff wirklich "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse _des Straßenverkehrs" unternommen hat, etwa wegen der Beschaffenheit des dafür in Aussicht genommenen Jatorts. Versuchter schwerer Raub würde allerdings nach
den. bisherigen Feststellungen vorliegen.
Hübner . Seibert Loesdau
Mai . Pfeiffer