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BGH Urteil vom 27.09.1967 – 2 StR 447/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_447/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der Sitzung vom 27. September 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in in der Verhandlung,

Staatsanwalt (WW bei Ger Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0 4

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. April 1967

1) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß

die Angeklagten REED 1. un: Sri

statt des einfachen Diebstahls des Nachschlüsseldiebstahls schuldig sind,

2) mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte RB vegen Beihilfe zum Raub und der Angeklagte Spin im Falle Stadtsparkasse Ve »eccn Raubes verurteilt worden sind,

b) in den gesamten Strafaussprüchen gegen die Angeklagten Ril. 1. und Sp:

c) in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten HOED, DEE una Le soweit nicht auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt worden ist.

Il. Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

m en mn m

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: 0

RO egen Beihilfe zum Raub, wegen Diebstahls und schweren Raubes zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren,

ig» wegen Raubes, Diebstahls und schweren Raubes zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Jahren,

SCOEEB wegen Raubes in zwei Fällen und wegen Dietstahls zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren,

HB vegen Raubes zu einer Gefängnisstraofe von zuei Jahren und sechs Monaten,

DEEEEB vegen Raubes und Sachhehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,

IB vegen Personenhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise ürfolg.

%. Durch die WVegnahme des Kraftwagens Marke BMW Fall II 2 der Urteilsgründe) unter Benutzung eines falschen Schlüsscols haben sich die Angeklagten RB: db unü Sp richt des einfachen Dicbstahls, sondern des Nachschlüsseldicbstahls schuldig gemacht, weil § 243 Abs. Nr. 3 StGB im Gegensatz zu Nr. 2 nicht voraussetzt, daß "aus" einem umschlossenen Raum gestohlen wird !BGHSt 5, 205, 206 mit Nachweisen). Entgegen der irrtümlichen Annahme des Landgerichts wird der Angeklagte RP in Auslieferungshaftbefehl vom 21. 7. 1966 Bl. 2°6 d.A.) des Nachschlüsseldiebstahls verdächtigt. Tieser rechtliche Gesichtspunkt ist zwar in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß nicht angegeben. Da das Jandgericht jedoch daraui nach § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen hat, kann der Senat von sich aus den Schuldspruch ändern.

2. Im Falle Volksbank CB hat das Landgericht bei dem Angeklagten REED die Strafschärfung wegen Raubes im Rückfall nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 St6EB mit unzutreffender Begründung abgelehnt, obwohl die sachlichen Voraussetzungen hierfür festgestellt sind. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Anwendung dieser Vorschrift

der Grundsatz der Spezialität im Auslicferungsrecht

nicht entgegen. Der Auslieferungshaftbefehl nennt zwar

§ 250 Abs. ? Nr. 5 StGB nicht. Das ist aber auch nicht erforderlich, weil nach Nr. 1 Abs. 2 der deutsch-schvwcizerischen Vereinbarung vom 16. Mai 1936 {RGBl. II S. ?51) ate Tat, deretwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, auch unter geändertem rechtlichem Gesichtspunkt abgeurtcilt werden darf, wenn die Auslieferungspflicht auch bei der neuen rechtlichen Beurteilung bestehen würde. Das trifft bei Raub in jedem Falle zu fArt: 1 Abs.

Nr. it des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874).

3. Die Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte Sp habe sich beim Überfall auf die Filiale der Stadtsparkasse Vo 'Fa11 11 3 der Urteilsgründe‘! im Gegensatz zu den Mittätern RB una IgWur des einfachen Raubes schuldig gemacht, weil er nicht gewußt habe, daß dio boeiden mitgeführten Revolver geladen waren. Die sichere Kenntnis von diesem Umstand oder davon, daß ein Täter Munition bei sich hat, ist zur Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erforderlich. Es genügt bedingter Vorsatz. Das Landgericht hat aber nicht erörtert, ob der Angeklagte Sp@lB :s für möglich gcehalten und gebilligt hat, daß mindestens eine der beiden Waffen geladen war.

4. Ferner hat das Landgericht mit unzutreffenden Ausführungen abgelehnt, den Angeklagten gemäß § 42 m StGB die Fehrerlaubnis zu entziehen oder gemäß § 42 n Abs. 1 Satz 2 StGB eine selhständige Sperre anzuordnen.

Die Begründung des Landgerichts, die Anklageschrift sei in dieser Richtung zu unbestimmt gehalten, geht schon deshalb fehl, weil das Gericht gemäß § 264 Abs. 1 StPO die Tat auf Grund der Verhandlung - erforderlichenfalls nach Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StPO - sclbständig zu beurteilen hat. Beim Angeklagten RB Hält das Landgericht die Entziehung auch für überflüssig, weil deren Lauer nur in die Zeit der Strafhaft (scchs Jahre Zuchthaus) fallen würde. Es besteht die Besorgnis, daß das Landgericht hierbei dio bei der Persönlichkeit des Angeklagten nicht fernliegende Möglichkeit einer lebenslänglichen Sperre gemäß § 42 n Abs. 1 Satz 1 StGB übersehen hat. Insoweit kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten TB schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben.

Den übrigen Angeklagten hat das Landgericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen, weil "ausgehend von den gewonne- ‚nen Persönlichkeitsbildern und der Zukunftsprognose" nicht festgestellt werden könne, daß sie sich bereits durch diese Taten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben. Indessen ist gemäß § 42 m StGB in erster Linie aus Hergang und Schwere der Taten selbst auf die Ungeeignetheit zu schließen (BGHSt 5, 168, 1765 7, 165, 176). Diese - Bankraub und Hehlerei nach Bankraub - lassen ein derart hohes Maß von Verantwortungslosigkeit erkennen, daß sie die Angeklagten ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen können. Zwar ist damit nicht gänzlich ausgeschlossen, daß das Gericht trotzdem auf Grund der von den Angeklagten gewonnenen Persönlichkeitsbilder anders entscheidet. Ein solcher Ausnahmefall würde aber klare und eingehende Feststellungen zu Gunsten der Angeklagten voraussetzen, die das angefochtene Urteil vermissen läßt. Unberücksichtigt bleiben muß hierbei

jedenfalls die Annahme, die Täter würden sich nach ihrer allgemeinen Veranlagung die Strafe und ihrc Verbüßung zur Warnung dienen lassen. Das kann nur bei der Bemessung der Sperrfrist nach § 42 n Abs. 1 StGB von Bedeutung werden {BGHSt 5, 168, 176).

5. Für unzureichend hält die Revision die. Begründung, mit welcher das Landgericht den Angeklagten mit Ausnahme des Recknagel mildernde Umstände zubilligt. Dieser Revisionsangriff ist jedoch nicht begründet.

Als maßgeblich für die Zubilligung mildernder Unstände führt das Landgericht an, diese Angeklagten seien nur geringfügig vorbestraft, L@@B hate sich außerden in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Als strafmildernä wird auch berücksichtigt, daß die Angeklagten geständig und einsichtig seien, ferner HEEWB schon wiedergutmachungsleistungen erbracht habe unä Diener wegen vorgerückten Alters strafempfindlicher sei. Darüber, ob die zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Tatsachen die Zubilligung mildernder Umstände rechtfertigen, hat der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler sind jedoch weder von der Revision aufgezeigt worden, noch sonst hervorgetreten. Die Annahme des Landgerichts, daß die weit über das Mindestmaß hinausgehenden Gefängnisstrafen zur Erreichung des Strafzweckes ausreichen, ist deshalb rechtlich nicht angreifbar.

6. Die möglicherweise zu milden Finzelstrafen, die auf Grund der nunmehr geänderten oder aufgehobenen Schuldsprüche gegen die Angeklagten REED; DB una SruEmiD ausgesprochen worden sind, können sich zu deren Gunsten auf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt haben. Deshalk müssen insoweit die gesamten Strafaussprüche aufgehoben werden.

Auch über die Einzichung der den Angeklagten Re GEB unü IB gehörigen Tatwaffen muß erneut befunden werden, da die Aufhebung der Strafaussprüche dic Nebenstrafen und Nebenfolgen umfaßt.

“ Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanvwalts.

Willms Kirchhof Henning

Müller Baumgarten