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BGH Urteil vom 26.09.1967 – 1 StR 373/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_373/67 URTEIL Zofa

in der Strafsache

den Rentner Josef HE zu: Au zetoren am GE 9 in KW, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter, Staatsamalt BD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter =

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Februar 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache scit dem 25, Februar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet .

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sieben Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsvervwahrung angeordnet. Daneben enthält das Urteil Aussprüche über dic Aber-

kennung der bürgerlichen Ehrenrechte und dic Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. Von dem Vorwurf, noch einen weiteren schweren Dicbstahl begangen zu haben, ist der Angeklagte freigesprochen worden.

Die Revision des Angeklagten rügt erfolglos Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, während der Hauptverhandlung nicht vollständig verhandlungsfähig gewesen zu sein, hat nach der dienstlichen Äußerung des Anstaltsarztes der Strofanstalten Ag Dr. KB, von 7. Juni 1967 nur insofern eine tatsächliche Grundlage, als die Verhandlung einmal wegen eines angeblichen Nervenänfalls des Angeklagten unterbrochen werden mußte, Wie die Stellungnahme des Anstaltsarztes weiter ergibt, wurde jedoch erst dann weiterverhandelt, als die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten nach entsprechender ärztlicher Versorgung wiederhergestellt war und dieser sclbst den Fortgang der Verhandlung gewünscht hatte. Ähnlich lautet im Ergebnis die dienstliche Äußerung des Landgerichtsarztes Dr. DAEEEEEEEB von 29. Mai 1967, der den Angeklagten während einer Verhandlungspause untersucht und von ihm dabei vernommen hatte, er lege Wert darauf, die Verhandlung hinter sich zu bringen. Dr. KB hatte auch, wie er bekundet, während sciner Anwesenheit im Sitzungssaal keineswegs den Eindruck, daß der Angeklagte nicht in der Lage war, der Verhandlung zu folgen; er hält es insbesondere auch für ausgeschlossen, daß der Angeklagte in seiner Verhandlungsfähigkeit etwa durch das zu seiner Beruhigung eingegebene Medikament beeinträchtigt sein konnte. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 230, 358 Nr, 5 StPO ist somit nicht bewiesen.

2, Eine Verletzung !des Verfahrensrechts sieht die Revision ferner darin, daß das Landgericht den Facharzt Dr. Kl

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als sachverständigen Zeugen vernommen habe, ohne daß dieser von seiner Schweigepflicht entbunden und über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei. Diese Rüge scheitert schon daran, daß der Beschuldigte keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf das Schweigen eines Geheimnisträgers

hat (RGSt 71, 21; BGHSt 9, 59). Im übrigen ergibt der Akteninhalt, daß der Angeklagte mehrfach persönlich beantragt hatte, den Facharzt Dr. KIM zu hören (vgl. Bl. 202, 203, 232, 236 GA); er hat auch der Art seiner Belehrung und seiner Vernehmung ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht widersprochen. Die Strafkammer konnte danach eine Entbindung von der Schweigepflicht annehmen (§ 55 Abs. 2 StPO).

3, In sachlicher Hinsicht gibt das Urteil ebenfalls keinen

Anlaß zu rechtlichen Bedenken.

Bei Darlegung ihrer Überzeugung, daß der Angeklagte die seiner Verurteilung zugrundegelegten Einbruchsdiebstähle - entgegen seiner Einlassung - wirklich begangen hat, geht die Strafkammer allerdings für eine Reihe von Fälten davon aus, daß die Täterschaft des Angeklagten hier für das Gericht "mit absoluter -Sicherheit" feststehe (UA S. 14), während sie hinsichtlich der übrigen Fälle. ausführt, daß der Angeklagte "nit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, die jeden vernünftigen Zweifel ausschließt" (UA S. 20), der Täter sei. Ausführungen solcher Art können für sich betrachtet die Besorgnis erwecken, daß das Gericht von der Richtigkeit eines Teiles seiner Feststellungen nicht ganz überzeugt gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1961 - 5 StR 559/60), Dem Zusammenhang der Urteilsausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß die Strafkammer sich von der Schuld des Angeklagten im gesamten Umfang der Verurteilung voll überzeugt hat. Sie wolltc durch die angeführte Unterscheidung ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß in einem Teil der Fälle - im Gegensatz zu den anderen -— Anlaß zu gewissen Zweifeln bestanden haben

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meg, daß diese Zweifel aber auf Grund der gegebenen Beweisanzeichen überwunden worden sind. Hierfür spricht nicht nur dic mehrfache Hervorhebung der uneingeschränkt gevioonnenen Schuldüber zeugung in den Urteilsgründen (UA S. 14, 20, 24), sondern auch

. der Umstand, daß das Landgericht bei der Begründung dcs Freispruchs im Falle Dr. SB (VA S. 30) die hier trotz erheblicher Verdachtsmomente verbliebenen Zweifel offenbar als so erheblich angesehen hat, daß es sie nicht überwinden konnte,

und daß es deshalb die Täterschaft dcs Angeklagten "in diesen Fall" nicht mit Sicherheit für erwiesen hielt. . =

- Was die Revision im einzelnen gegen den Schuldspruch vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung:

Auch sonst läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Revision des Angeklagten unterliegt daher der verwerfung. Zu E

Hübner Seibert 0... Mai

Pikart Pfeiffer : *