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BGH Entscheidung vom 09.06.1961 – 5 StR 559/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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F 5 sın 539/60 2176 009

ImNamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Amtsgerichtsrat Johannes B up

aus BGEEEEEEED, geboren am EEE 1905 in Tamm

wegen unbefugter Führung eines inländischen akademischen Grades u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 15.September 1960 wird verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,

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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen unbefugter Führung eines inländischen akadenmischen Grades zu drei Monaten Gefängnis und wegen eines Vergehens gegen § 348 Abs.2 StGB anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt, Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt,

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt,

A. Die Revision des Angeklagten

greift das Urteil in vollem Umfange an, Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, I. Verurteilung wegen unbefugter Führung eines inländischen akademischen Grades (Doktorgrad).

Die Verurteilung hat keinen Bestand, weil die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte nicht promoviert habe, auf einer Beweiswürdigung beruht, die nicht frei von Rechtsfehlern ist,

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Richtigkeit dieser Feststellung u.a. daraus gewonnen, daß der Angeklagte nicht versucht hat, sich nach § 93 BVFG eine Ersatzbescheinigung zu verschaffen, Die Feststellungen des Urteils ergeben nichts darüber, ob der Angeklagte zu dem Personenkreis gehört, der nach § 93 BVFG Anspruch auf eine Ersatzbescheinigung hat. Sie lassen daher die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte nicht zu diesem Personenkreis gehört,

Ist es aber so, dann können aus dem Umstand, daß er nicht

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versucht hat, sich nach § 93 BVFG eine Ersatzbescheinigung zu verschaffen, auch keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen werden.

Die Strafkamner hat sich bei ihrer Entscheidung über das Beweisergebnis außerdem u.a. von der Erwägung leiten lassen, daß die Doktorarbeit des Angeklagten bibliografisch nicht erfaßt ist, Das wäre unbedenklich, wenn zu der Zeit, in der der Angeklagte die Doktorprüfung bestanden zu haben behauptet, alle Doktorarbeiten erfaßt worden wären. Dies stellt das Urteil aber nicht fest. Es sagt nur, daß bis Ende 1944 "fast" alle Dissertationen, die bei der rechts- ‘und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Breslau eingereicht wurden, in der Deutschen Bücherei in Leipzig vorhanden und erfaßt worden sind.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Ver-

. urteilung auf den dargelegten Rechtsfehlern beruht, Dies gilt um so mehr, als die Strafkammer es für erforderlich gehalten hat, in den Urteilsgründen auszuführen: "Die Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung dürfen nicht überspannt werden, Die richterliche Überzeugung "beruht auf dem Gewicht eines die Gründe klar abwägenden Urteils über den Gesamtzusammenhang des Geschehens, Für diese richterliche Überzeugung genügt es, daß. ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können.!' (BGH NJW 1951,122 Nr.16)." Ein Tatrichter, der.

an der Richtigkeit seiner Feststellungen keinen vernünftigen Zweifel hat, wird es in aller Regel nicht für erforderlich halten, in den Gründen seines Urteils solche Ausführungen über die richterliche Überzeugungsbildung zu machen. In einem Revisionsurteil können solche Darlegungen als Antwort auf einen Revisionsangriff ihren Platz haben, In einem

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tatrichterlichen Urteil erwecken sie dagegen die Besorgnis, das Gericht sei von der Richtigkeit seiner Feststellungen nicht ganz überzeugt gewesen, II. Verurteilung wegen Vergehens gegen § 348 Abs.2 StGB.

Die Anwendung des § 348 Abs,2 StGB findet in den bisherigen Feststellungen keine hinreichende Stütze, Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe die Akte 1 Js 1794/57 der Staatsanwaltschaft Braunschweig, die ihm als dem hierfür zuständigen Richter zur Bearbeitung vorgelegt worden war, dadurch im Sinne des § 348 Abs.2 StGB beiseite geschafft, daß er sie in der mittleren Schublade des in seinem Dienstzimmer stehenden Schreibtisches derart unterbrachte, daß sie unter den darin befindlichen Schriftstücken verschwand,

Das Merkmal "Beiseiteschaffen" setzt allerdings nicht voraus, daß der Gegenstand, der beiseite geschafft werden soll, aus dem Raum seiner amtlichen Verwahrung entfernt wird, Ein Richter kann eine Akte, die er in amtlicher Verwahrung hat, auch dadurch beiseite schaffen, daß er sie in dem Raum ihrer Verwahrung in einer Weise unterbringt, die ihre jederzeitige Gebrauchsbereitschaft beeinträchtigt (vgl,

RGSt 22,242; 72,193,196/197;5 ebenso BGH 4 StR 566/56 vom 21.Februar 1957). Das setzt aber voraus, daß ihre Auffindung nunmehr erhebliche Schwierigkeiten bereitet (vgl. RG 12 1921,508; RG JW 1934,19751T; ebenso BGH 5 StR 366/57 vom 8.0ktober 1957).

Die Feststellungen des Urteils ergeben nicht, daß diese Voraussetzung hier erfüllt ist. Sie lassen die Möglichkeit offen, daß die Schublade, in der der Angeklagte die Akte unterbrachte, unverschlossen war, so daß jeder, der die Akte suchte, dort nachsehen konnte. Das Urteil sagt nun

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allerdings, daß die Akte unter Schriftstücken "verschwand", Dies bedeutet jedoch nicht unbedingt, daß sie für denjenigen, der in der Schublade nachsah, nur schwer zu entdecken war, Es fehlen nähere Feststellungen darüber, wie die Akte zwischen den Schriftstücken lag. Es ist daher nicht auszuschließen, daß derjenige, der die Schriftstücke durchsah, die Akte ohne weiteres entdeckte. Dies gilt um so mehr, als der Amtsnachfolger des Angeklagten die Akte nach den Feststellungen des Urteils bei genauerer Durchsicht der Schreibtischschublade gefunden hat, Über die Einzelheiten der "genaueren Durchsicht" teilt das Urteil nichts mit,

Die Rückverweisung an das Landgericht in Hannover beruht auf $-.354 Abs.2 Setz 2 StPO.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

greift das Urteil in zulässiger Beschränkung des Rechtemittels nur an, soweit es die Strafe für das Vergehen gegen § 348 Abs.2 StGB betrifft. Sie rügt Verletzung des § 267 Abs.3 Satz 1 StPO und des sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO ist nicht verletzt, Das Urteil teilt, wenn auch in knapper Form, die Umstände mit, die für dle Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.

Der Strafausspruch enthält auch keinen sachlichrechtlichen Fehler. Daß die Strafkammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dem Staat sei durch die Handlungsweise des Angeklagten ein dauernder Schaden von Gewicht nicht erwachsen, ist aus Rechtsgriinden nicht zu beanstand

len.

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Was die Revision in diesem Zusammenhange sonst noch vorträgt, erschöpft sich in dem Versuch, die Strafzumessungserwägsungen des Tatrichters durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Hierauf kann eine gegen den Strafausspruch gerichtete Sachrüge nicht gestützt werden.

Sarstedt Koffka Schmidt Siener Schmitt