Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 21.09.1967 – 5 StR 779/67
5. Strafsenat
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Stadthauptsekretär Günter F EEEEED aus Ca, dort geboren an B 915,
wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Mirz 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter --Siemer --- Bundesrichter Schmitt Bundesrichter . Herrmann als beisitzende Richter,
‚Bundesanwalt Dr in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED :.:
als Verteidiger,
Justizobersekretär in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer beim Amtsgericht in Celle vom 21.September 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
- 3-
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
A. Die Verfahrensbeschwerden
1. Einen Verstoß gegen § 264 StPO will die Revision mit der Behauptung dartun, der Vorsitzende habe bei der mündlichen Begründung der Strafzumessung den Fall des Feldwebels VB herangezogen, obwohl dessen Strafverfahren in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sei.
Wie die Revision selbst nicht verkennt, enthalten die schriftlichen Urteilsgründe die beanstandeten angeblichen Strafzumessungserwägungen nicht. Entscheidend sind jedoch nur die schriftlichen Urteilsgründe (BGHSt 7,363,370). Eine Beweisaufnahme über die Äußerungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, wie sie.die Revision beantragt hat,
ist daher weder zulässig noch erforderlich.
2. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO ist nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO) erhoben worden. Es fehlt die Angabe, auf welchem Weg die Strafkammer sich die vermißte Aufklärung hätte verschaffen sollen (BGHSt 2,168).
B. Die Sachrüge
I. Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Annahme, daß der Angeklagte insgesamt 8.939,58 DM unterschlagen hat.
1. Unerheblich ist es dabei, ob der Angeklagte die unterschlagenen Beträge aus eigenen Mitteln oder aus Einnahmen ersetzt hat, die ihm später in seiner amtlichen Eigenschaft zugeflossen sind. Auch das Geld aus den späteren Einnahmen wäre unterschlagen; denn mit seiner Verwendung zum Ersatz der zuvor unterschlagenen Beträge hätte der
Angeklagte es in seinem Interesse wirtschaftlich verwendet und damit seinem Vermögen zugewandt (vgl. BGH LM StGB § 350 Nr.1).
.2. Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen der schweren Amtsunterschlagung gemäß - § 351 StGB bejaht, indem sie davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe die Pendellisten und die Haushaltsüberwachungsliste unterdrückt. Daß die angeführten Listen als Register im Sinne des § 351 StGB anzusehen sind, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
a) Sie beanstandet nur, daß die Strafkammer angenommen
hat, auch die Kassenanweisungen über die zurückzuzahlenden Vorschüsse seien Belege im Sinne des § 351 StGB. Das mag
in der Tat zweifelhaft sein, weil die Anweisungen ersichtlich
vom Angeklagten selbst ausgestellt waren und im 'riginal
an die Stadtkasse gehen sollten. Sie könnten dann erst von dem
Augenblick zur Eintragung oder Kontrolle von Einnahmen oder
Ausgaben bestimmt sein, wenn sie bestimmungsgemäß der Stadt-
kasse vorgelegt worden waren. Der Senat braucht diese Frage nicht abschließend zu prüfen, weil nämlich der Angeklagte auch in Bezug auf die beiden zurückzuzahlenden Vorschüsse die Haushaltsüberwachungsliste unterdrückt hat.
b) Der Angeklagte hat die in Rede stehenden Listen auch unterdrückt. Die. Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe
die Listen dem Berechtigten vorsätzlich vorenthalten und
dadurch unterdrückt, steht - wie die Revision nicht verkennt -
mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 39,81; vgl. auch RG in JW 1937,1336*°) in Einklang. An dieser Recht-
sprechung ist festzuhalten,. jedenfalls in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem der. Beamte verpflichtet war, die Listen
vorzulegen (vgl. RG HRR 1935,990), sich aber beharrlich weigert und zwar auch vor seinem Nachfolger. .
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3. a) Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, er habe sich in einer notstandsähnlichen Lage befunden, weil er sich mit der Vorlage der Listen selbst der Unterschlagung habe bezichtigen müssen. Denn diese Art der Selbstbegünstigung ist durch § 351 StGB gerade unter Strafe gestellt (vgl. hierzu BGHSt 10, 6, 7).
b) Nun hat der Senat in der angeführten Entscheidung BGHSt 10, 6 ff allerdings dargelegt, daß § 351 StGB nicht anwendbar ist, wenn der Beamte den unterschlagenen Betrag ersetzen will, ohne dabei die Unterschlagung offenbaren und sich dadurch einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen zu müssen und ausschließlich zu diesem Zwecke die in § 351 StGB angeführten erschwerenden Merkmale erfülle. 5o liegt es hier jedoch nicht.
Zwar ging der Angeklagte von Anfang an davon aus, die künftig zu unterschlagenden Beträge nach und nach zu ersetzen. Die Liste hielt er aber "allein" deshalb zurück, "um seine Unterschlagungen zu vertuschen", nachdem er keine Mittel zum unauffälligen Ersatz mehr aufbringen konnte und schließlich durch seine Versetzung auch an einem unauffälligen Ersatz gehindert war. Er wollte also - wie es in BGHSt 10 6, 8 heißt - "den rechtswidrigen Zustand, der durch die Unterschlagung eingetreten ist, mit Hilfe der unrichtigen Belege (entsprechend hier durch das Unterdrücken der Liste) mindestens einstweilen aufrechterhalten". Dann, so hat der Senat fortgefahren, "mag es ihm auch nichts nützen, wenn er nicht gerade davon ausgeht, sich seiner Ersatzpflicht zu entziehen, sondern sich nur vor einer Bestrafung schützen will".
4, Durch die Annahme einer einzigen fortgesetzten.
schweren Amtsunterschlagung ist der Angeklagte wenigstens nicht beschwert. Daß sich die erschwerenden Voraussetzungen des § 351 StGB nur auf einen Teil der Unterschlagungen be-
ziehen, hat die Strafkammer - wie die Revision anscheinend
übersieht - ausdrücklich beachtet (UA S.11); daß sie dies bei der Strafzumessung übersehen habe, ist daher auszuschließen.
II. Soweit die uneingeschränkte Revision sich ohne nähere Ausführungen auch gegen die Verurteilung aus § 246 StGB wendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen tragen auch insoweit, wie die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergeben hat, die Verurteilung.
III. Die Angriffe gegen die Strafzumessung - soweit auf diese nicht schon eingegangen worden ist — entfernen sich zum Teil von den schriftlichen Urteilsgründen und laufen im übrigen darauf hinaus, das Ermessen des Tatrichters anzugreifen. Beides ist im Revisionsverfahren unzulässig.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann