Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 19.09.1967 – 5 StR 381/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Add 5 StR_381/67 2102 025
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Reinhard 2 ED zu: za,
dort geboren am ED 1 944, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u,a.
_2_
Der 5.Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter
. Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Schmidt Siemer Schnitt
Kersting
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin d.:u: ED als Verteidigerin,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 20.April 1967 wirä
verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts-
mittels.
- Von Rechts wegen -
Er,
dr
- 3.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I.
Von den Verfahrensbeschwerden ist nur auf die Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO einzugehen, und auch nur insoweit, als die Revision nähere Feststellungen über den Gesundheitszustand der Getöteten und die Möglichkeit eines Schocktodes vermißt. Auch nach dieser. Richtung fehlt es indes an der ausdrücklichen Angabe der Beweismittel, deren sich das Schwurgericht zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen (BGHSt 2,168). Auch wenn man dem Vortrag der Revision die Auffassung entnimmt, es hätte der - allerdings nicht näher bezeichnete -— Arzt vernommen werden müssen, der Frau HB im Jahre 1965 wegen eines Schlaganfalls im Krankenhaus behandelt hat, wäre die Verfahrensrüge unbegründet. Wie die Revision selbst vorträgt, ist die Frage des Schocktodes in der Hauptverhandlung erörtert worden. Jedenfalls ohne dahingehenden Antrag des Verteidigers oder des Angeklagten brauchte sich dem Schwurgericht angesichts der Feststellungen über die Todesursache eine weitere Beweiserhebung nicht aufzudrängen.
Was die Revision weiter zur Verfahrensbeschwerde vorgetragen hat (Verletzung des Grundsatzes, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind, und fehlerhafte Beweiswürdigung), fällt mit der Sachrüge zusemmen und bedarf keiner gesonderten Erörterung.
II.
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, Die Feststellungen tragen die Verurteilungen wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls.
-A-
Das Einzelvorbringen der Revision ist durchweg unzulässig, weil es nicht von den im Urteil festgestellten Tatsachen ausgeht und die Beweiswürdigung, für die nur das Schwurgericht verantwortlich ist, durch eine andere ersetzen will. Die Revision verkennt, daß die vom Schwurgericht gezogenen Schlüsse, um für das Revisionsgericht unanfechtbar zu sein, nicht zwingend sein müssen. Es genügt, daß sie möglich sind. 2
Eine Verletzung des Grundsatzes, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind, liegt nicht vor. Das Schwurgericht hat ausweislich der Gründe keine Zweifel an der Richtigkeit des von ihm fest-
gestellten Sachverhalts gehabt.
Im übrigen ist zum Vorbringen der Revision zu sagen:
1. Die Verurteilung aus § 223a StGB hat die Revision nicht ausdrücklich angegriffen. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Der Hinweis auf § 233 StGB ist unverständlich.
2. Was die Verurteilung aus § 242 StGB anlangt, so kann als Rechtsrüge höchstens die Behauptung angesehen werden, der Angeklagte habe hinsichtlich der Wegnahme des 20-DM-Scheines nicht das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehabt. Auch soweit enthält das angefochtene Urteil jedoch keinen Rechtsfehler. Wenn das Schwurgericht sagt, der Angeklagte sei der Meinung gewesen, daß er angesichts des Verhaltens der Frau HE keine Veranlassung gehabt habe, ihr die 20 DM für den Geschlechtsverkehr zu belassen, so soll damit nicht gesagt werden, der Angeklagte habe sich für berechtigt gehalten, die vorher übereigneten 20 DM wieder an sich zu nehmen. Im übrigen hat der Angeklagte nicht nur die 20 IM weggenommen, sondern weitere Gegenstände.
3. Das Schwurgericht stellt rechtlich unangreifbar fest, daß der Tod der Frau HEW durch die Drosselung mit dem Halstuch eingetreten ist, daß der Angeklagte (erst),
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als er seinem Opfer das Halstuch umlegte, den Tötungswillen hatte und mit der Tötung die vorher begangenen Straftaten, nämlich die. gefährliche Körperverletzung und den Diebstahl verdecken wollte. Damit tragen die Feststellungen auch die Verurteilung aus § 211 StGB.
4. Das Vorbringen der Revision zu den Ausführungen des Schwurgerichts über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vermag Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Verstöße gegen Denkgesetze und allgemein gültige Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich. Die Revision will auch zu diesem Punkte im wesentlichen unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine andere ersetzen. Das Schwurgericht hat gerade über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere mit Rücksicht auf den von ihm genossenen Alkohol, sehr eingehende Erwägungen angestellt. Die von ihm in dieser Beziehung gezogenen Schlüsse sind jedenfalls möglich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. |
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt | Kersting