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BGH Beschluss vom 11.09.1967 – 2 StR 398/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2080 028 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _398/67 BESCHLUSS

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in der Strafsache gegen

den Einzelhandelskaufmann Alfred K ED aus TED GER. cooren zn BEE 1551 2 EEE

wegen Unterschlagung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main von 17. April 1967 wird die Sache zur Festsetzung einer vrsatzfreiheitsstrafe für die im Urteil verhängte Geldstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Im übrigen wird die Revision verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu fünfzehn Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 2 000 DM verurteilt. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für die Gelästrafe hat sie nicht festgesetzt.

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| Die auf die Revision des Angeklagten vorgenommene

| Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Ausführungen der Revision bedürfen keiner Erörterung. Die Sache muß jedoch zur - bisher unterbliobenen - Festsetzung einer Ersatzlrei-

heitsstrafe zurückverwiesen werden. Es ist nicht zulässig, diese Festsetzung einem’ nachträglichen Verfahren nach § 459 StPO vorzubehalten {BGH bei Lallinger in MDR 57, 526).

Baldus Kirchhof Meyer

Müller Baumgarten