Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 29.08.1967 – 5 StR 368/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 368/67 2102 033 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rentner Jacobus de J wm vs Ti, geboren arm EEE 1900 in zum (Niederlande),

wegen Unzucht mit Kindern

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.August 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

| als Vorsitzender,

Bundesrichterin.Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, . für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.April 1967 in allen Strafaussprüchen samt den Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. | “

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Die in vollem Umfang eingelegte und allgemein mit der’ Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat diese im einzelnen nur insoweit begründet, als sich das Rechtsmittel auf den Strafausspruch bezieht. Nur in diesem Umfange vertritt auch der Generalbundesanwalt die Revision. Im übrigen ergibt die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen.

Die Strafaussprüche mußten jedoch aufgehoben werden. Die Strafkammer hat sich "unter Anwendung von §§ 51 Abs,2 74" (richtig: 44 Abs.3) "StGB zu einer relativ milden Strafe entschlossen, die eine Strafaussetzung zur Bewähru ermöglicht". Diese Ausführungen erwecken zum mindesten die Besorgnis, das Landgericht habe, bevor es entschieden hat, welche Strafen unter Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden Strafzwecke schuldangemessen waren, zunächst entschieden, ob die zu verhängenden Strafen nach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden sollen. Das wäre, wie die Revision unter Berufung auf BGH NJW 1954,39,40 f zutreffend dargelegt hat, fehlerhaft, weil eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung erst möglich ist, wenn das Gericht zuvor entschieden hat, daß der Angeklagte schuldig und demzufolge in bestimmter Weise zu bestrafen ist (vgl. auch 5 StR 580/55 vom 20 .März 1956 - unveröffentlicht).

Das angefochtene Urteil war daher entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft in allen Strafaussprüchen aufzuheben; iu übrigen war das Rechtsmittel zu verwerfen,

Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In den Gründen des neuen Urteils können sie jedoch als bekannt vorausgesetzt werden.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting