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BGH Urteil vom 22.08.1967 – 1 StR 304/67

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 304/67 URTEIL.

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Wilheln H BD aus rw z:- boren om 935 in re zur Zeit in

Untersuchungshaft g

=

wegen versuchter Notzucht u.a.

‚Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1967, an der teilgenommen ha-

ben:

Senatspräsident Dr. Hübner | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau . Bundesrichter Mai 2 2 | als beisitzende Richter, Staatsanwalt =

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter REED als Urkundsbeanter der, Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des ‚Schwurgerichts beim Landgericht München II vom N 11. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, so weit der Angeklagte freigesprochen und wegen. versuchter Notzucht verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über ale: Gesamtstrafe. In diesen. Umfang wird. die Sache zu nei er Verhandlung und Entscheidung, auch über aie Kosten des’ Rechtän ttels, an das Schwurgericht. beim Tandgerie München I. zurückverwiesen. a |

| Von Rechts wegen

Grün, d. e:

"Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuch ter Notzucht und wegen Anstiftung zur Begünstigung zu eir r. Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn von dem Vorwurf des - durch eine selbständige Handlung begangenen - Mordversuchs freigesprochen. Die

Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge nur insoweit an, als der Angeklagte wegen versuchter Notzucht verurteilt worden ist; sie

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gen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung; diese ergreift auch den Freispruch.

1. Die Nichtannahne einer tateinheitlich mit dem Notzuchtsversuch begangenen gefährlichen Körperverletzung kann durch Rechtsfehler beeinflußt sein.

a) Zwar ist es Tatfrage, ob eine Körperverletzung

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einer lebensgefährdenden Behandlung gesprochen werden kann; das gilt auch für einen Würgegriff : {BGHSt 2,

160, 163; BGH GA 1961, 241}. Das. Schwurgericht verneint

im vorliegenden Fall schon den äußeren Tatbestand. Es alt den Würgegriff nicht für besonders stark. Hierbei zieht es in Erwägung, daß zwar Frau U] nach dem Griff an den Hals die Sinne schwanden, daß aber ihre Bewußtlosigkeit nicht allein dadurch, sondern auch äurch ihren Nervenzustand und ihre individuelle Empfindlich-

keit verursacht worden sein könne {UA S. 153; auch ihre u

Schluckbeschwerden führt der Tatrichter offenbar darauf zurück. Indessen komnt..es auf die Stärke des Würgegriffs und die mehr oder minder große Empfindlichkeit des Opfers nicht allein an, weil allgemein schon ein geringer Druck zum Verschluß der Stimmritze führen. und

u damit die Luftzufuhr unterbinden kann \Ponsold, Lehrbuch " der gerichtlichen Medizin, 3° Aufl. 5, 335). Das hat der _

fatrichter ersichtlich nicht in Betracht gezogen. Das Vorliegen des äußeren Tatbestandes: des § 223 a StGB wird hiernach durch die Erwägungen des Schwurgerichts nicht ausgeschlossen 2 |

b)} Dasselbe gilt für die Darlegungen zur inneren Tatseite /UA $. 15). Hierfür reicht es aus, daß der ‚ Täter die Umstände kennt, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt; er braucht sie selbst nicht als lebensgefährdend zu bewerten (BGHSt 19, 352, 353). Wenn. deshalb das Schwurgericht nicht feststellen konnte, daß der Angeklagte "seine Handlungsweise als eine das Leben | gefährdende Behandlung erkannte" {UA 5. 15), so wird damit die 'Annahme eines Vergehens gegen § 223. a StGB nicht wegen Fehlens des subjektiven Tatbestandes ausgeschlos- | sen.

Auch die weitere Erwägung zur inneren Tatseite, mit Notzucht tateinheitlich zusamnentreffende n körpape” | verletzung nur dann anzunehmen, wenn die Körperverletzung \ über die Tatbestandsverwirklichung des § 177 StGB hinausgeht {BGH NJW 1963, 1683 Nr. 15}. Das Schwurgericht ver- _ kennt nicht, daß diese Sachlage hier gegeben war; es meint aber, es sei nicht festzustellen, aaß der Angeklagte dies in seine Vorstel! ung aufgenommen habe. Das ist unerheblich. Das Vorliegen eines auf Körperverlet- _ zung gerichteten Vorsatzes zieht der Tatrichter ersicht- u lich nicht in Zweifel. Daß die von diesem Vorsatz getra-. en gene Handl & als eine in Tateinheit (und nicht in Geseizeseinheit) zum Notzuchtsversuch stehende Straftat mu. beurteilen ist, braucht sich der Täter nicht vorgestellt

zu haben.

2. Hiernach läßt sich nicht ausschließen, daß das Schwurgericht rechtsfehlerhaft die Anwendung des | ee § 223 a StGB verneint hat. Wegen des tateinheitlichen Zu- Ä sammentreffens muß die - für sich rechtlich nicht zu beenstandende - Verurteilung wegen versuchter Notzucht aufgehoben werden. | |

Die Staatsanwaltschaft gewinnt dadurch die Möglichkeit, in der neuen Hauptverhandlung die Prüfung anzuregen, ob der Angeklagte den Würgegriff mit bedingtem Tötungsvorsatz vornahn. Ä

Damit könnte sich auch die Beurteilung der - bisher nicht aufklärbaren - weiteren Vorgänge ändern, die zum Sturz der Frau Edith ii |] in den Schlei-

mit dem durch den Würgegriff unterstützten Notzuchtsversuch in so engem Zusammenhang, daß das Gesamtgeschehen nur einheitlich gewürdigt werden kann. Ließe sich nämlich dem Angeklagten nachweisen, daß er den Griff an den Hals mit Tötungsvorsatz vorgenommen und mit gleichem Vorsatz Frau NEE ins Wasser gestürzt hätte, so läge sogar die Möglichkeit nicht fern, daß beide Handlungen im Fortsetzungszusammenhang ständen, daß also eine Tat i. S. des § 73 StGB gegeben wäre, fs handelt sich hiernach um einen einheitlichen Lebensworgang, der jedenfalls verfahrensrechtlich als eine Tat anzusehen ist \BGHSt 13, 21, 26). Deshalb konnte die Staatsanwaltschaft ihre Revision nicht wirksam auf

ken. Das Rechtsmittel erfaßt auch den Freispruck von dem Vorwurf des Mordversuchs und muß ‚auch insoweit zur .

ferbach führten {UA Ss. 19, 20)» Diese Ereignisse stehen

gie Verurteilung wegen des Notzuchtsversuchs beschrän- n-

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Die Entscheidung entspricht - abgesehen von der Aufhebung des Freispruchs - dem Antrag des Generalbundesanwalts. nn

Hübner . Seibert Fischer Toesdau Mai |