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BGH Urteil vom 04.08.1967 – 4 StR 142/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2124 097 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Manfred Eduard c ED aus Ü., zeboren 2: GE 5 >

in DD: zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 4. August 1967, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Dr.Sanders

Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ee

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt Ep aus EEE 215 vVerteitiger, Justizangestellter 8

für Recht erkannt:

als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

De

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses [§ 1§ 3 StGB) in sieben Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Mit der

Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Las Landgericht hat in der Hauptverhandlung das Verfahren wegen der unter Nr. 8 der zugelassenen Anklage als fortgesetzte Tat zusammengefaßten Geschehnisse nach Vernehmung der hierzu geladenen Zeugen auf Antrag des Staatsanwalts nach § 154 StPO vorläufig eingestellt. Unmittelbar im Anschluß an die Verkündung des Einstellungsbeschlusses hat der Staatsanwalt wegen derselben Taten, allerdings unter veränderter tatsächlicher und rechtlicher Beurteilung, Nachtragsanklage erhoben. Das Landgericht hat diese mit 2Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers zugelassen. Dieses Verfahren war zwar rechtlich nicht einwandfrei, es gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht. Durch die Eröffnung des Hauptverfahrens war auch das unter Nr. 8 der ursprünglichen Anklage bezeichnete Tatgeschehen rechtshängig geworden. Durch eine vorläufige Einstellung nach § 154 StPO. wäre dessen Rechtshängigkeit nicht aufgehoben worden. Daher hätte das Verfahren wegen desselben Sachverhalts nicht nochmals eröffnet werden dürfen. Die Strafkammer hat jedoch das Verfahren gar nicht vorläufig einstellen wollen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem durch die Niederschrift bewiesenen Ablauf der Vorgänge in der Hauptverhandlung. Offensichtlich sollte durch die vorläufige Einstellung nur dem Staatsanwalt die Möglichkeit verschafft werden, seine nach Anhörung der Zeugen veränderte tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts mittels einer neuen Anklage zur Geltung zu bringen und zugleich den Angeklagten und seinen Verteidiger auf die veränderte Sach- und Rechtslage hinzuweisen. Anders ist es auch: nicht zu erklären, daß der Angeklagte und der Verteidiger der Nachtragsanklage zugestimmt haben. Der

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Sache nach war somit nichts anders beabsichtigt,

als ein Hinweis gemäß § 265 StPO. Daß sich das Landgericht dazu der äußeren Form eines Einstellungsbeschlusses nach § 154 StPO verbunden mit einer Nachtragsanklage bedient hat, war zwar fehlerhaft,

im Ergebnis aber unschädlich. Im allgemeinen ist freilich bei der Umdeutung von Prozeßhandlungen des Gerichts Vorsicht und Zurückhaltung geboten. Hier jedoch ist es eindeutig, daß die Strafkammer das Verfahren nicht wirklich vorläufig einstellen wollte. Durch ihr Verfahren kann der Angeklagte auch nicht benachteiligt sein; denn wegen der den Gegenstand

der Nachtragsanklage bildenden Geschehnisse kann er nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht nochmals verfolgt werden. Der erforderliche Hinweis gemäß § 265 StPO war in dem die Nachtragsankla-

u.

ge zulassenden Beschluß enthalten.

Das Urteil begegnet jedoch durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Es kann schon zweifelhaft sein, ob mit den bisherigen Feststellungen der äußere Tatbestand des § 1§ 3 StGB in allen Fällen einwandfrei nachgewiesen ist. Der Angeklagte hat die unzüchtigen Handlungen stets in seinem Personenkraftwagen begangen. Es wird zu prüfen sein, ob die äußeren Umstände jeweils so waren, daß die Handlungen von einem nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Personenkreis und nicht nur von den betroffenen Mädchen wahrgenonmen werden konnten (BGHSt 11, 282).

Jedenfalls aber sind die Feststellungen zur inneren Tatseite unzureichend. Es versteht sich nicht von selbst, daß dem Angeklagten bewußt gewesen ist,

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seine Handlungen könnten außer von den Betroffenen, deren Mitwirkung er allein zur Herbeiführung seiner Geschlechtslust suchte, von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden, Vielmehr erscheint es nicht ausgeschlossen, daß er dies absichtlich vermeiden wollte, und, selbst wenn er mit der Möglichkeit der Wahrnehmung durch Andere rechnete, diese nicht billigend in Kauf genommen hat. Unter den gegebenen Umständen genügen daher nicht formelhafte Wendungen, wie, er habe alle Tatumstände gebilligt und gekannt, oder, er habe mit Wissen und Wollen aller Tatumstände gehandelt. Vielmehr muß zu jedem Einzelfall festgestellt werden, ob er damit gerechnet und es gebilligt hat, daß seine Handlungen von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden könnten. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob ihm dies erwünscht war oder nicht. Mit bedingtem Vorsatz handelt auch der Täter, der einen ihm an sich unerwünschten Erfolg in Kauf nimmt und ihn für den Fall seines Eintritts billigt /BGHSt 7, 363, 369}.

Die neue Verhandlung gibt dem Landgericht Gelegenheit, die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine ungewöhnlichen Taten nochmals zu prüfen. Für die Strafzumessung kann es von Bedeutung sein, ob er ernstlich gewillt ist, sich einer

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ärztlichen Behandlung zu unterziehen und ob eine

solche gegebenenfalls Aussicht auf Erfolg hat.

(6) [e}

Rotberg Börtzler Mayr

Bundesrichter Dr.Sanders ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg spiegel