Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 02.08.1967 – 2 StR 246/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2072 042 BUNDESGERICHTSHOF
2_StB_246/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlos-
sen:
4.
. Die Revision des Angeklagten !
. Auf die Revision des Angeklagten PRREEED gegen usta
das Urteil des Landgerichts in Dar von
17. Oktober 1966 wird das Verfahren im Falle II 30 der Urteilsgründe (Wohnblock-Neubau in R )
gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II 53 (Neubau B 24-2 inR }), II 7 (Baustelle Straße Block B oder C), II 15 (Baustelle traße) und II 36 (Baustelle Altersheim) der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umiange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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und die weitergehenden Revisionen der Angeklagten P und
SD werden verworfen.
Die Angeklagten ZURBERED und DEEP Haben dic Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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Die Strafkammer hat den Angeklagten DEEEEEM wegen einfachen Tiebstahls in vierundvierzig Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Untreue, wegen schweren Diebstahls und wegen Personenhehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen von je 100,-- DM verurteilt. Der Angeklagte FW ist vegen cinfachen Diebstahls in zwanzig Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurtcilt
worden. Gegen den Angeklagten N] hat die Strafkammer wegen einfachen Diebstahls in fünfzehn Fällen unä wegen schweren Diebstahls ebenfalls eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen.
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Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe: den Zeugen DUB veeiäigen müssen, ist verspätet und daher unzulässig. Im übrigen wendet die Revision sich mit ihren Ausführungen im wesentlichen gegen die Aussage des Zeugen Din und die Feststellungen des Landgerichts oder sie macht Tatsachen geltend, die nicht festgestellt worden sind. [La die allgemeine Sachrüge nicht erhoben worden ist, ist das Nechtsmittel insoweit unzulässig. Allenfalls kann in dem Vorbringen, es könne von Untreue keine Rede sein, eine zulässige Sachrüge gesehen werden. Jiese betrifft nur die Fälle II 45 bis 48, in denen der Angeklagte jeweils wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden ist. Die Feststellungen in diesen Fällen rechtfertigen mit Rücksicht auf die besonderen Befugnisse des Angeklagten die Verurteilung. Ia der Strufausspruch keine Rechtsfehler zeigt, war die Revision zu verwerfen.
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Das techtsmittel ist auf die Verurteilung im Fall II 20 (soweit in der Revisionsbegründungsschrift vom Fall II 36 /°S. 2_7 und Fall 32 /”S. 4_/ die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um Schreibfehler) und auf den Strafausspruch beschränkt. Im Fall II 30 ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, daß der Beschwerdeführer, der mit den Angeklagten DEE die Sachen weggenommen hat, die Absicht
hatte, sich selbst Sachen zuzueignen. Nur DEE nat dic Sachen verkauft und das Entgelt erhalten. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts insoweit gemäß $& ?54 StPO vorläufig eingestellt.
Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet.
Obwohl im Fall II 30 das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist, braucht der Gesamtstrafausspruch nicht aufgehoben zu werden. Die Summe der außer im Fall II 30 verhängten Gefängnisstrafen beträgt achtunddreißig Monate. Ansesichts dieser Tatsache ist es ausgeschlossen, daß die Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten durch die Strafe von vier Monaten Gefängnis im Fall II 30 beeinflußt worden ist.
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Der Angeklagte hat die Sachrüge allgemein erhoben und sie zum Fall II 36 und zum Strafausspruch näher ausgeführt. Das Rechtsmittel ist in den Fällen II 3 (Neubau B 24 - 2 in REED), 11 7 (Baustelle HE Straße Block B oder C), II 15 (Baustelle SllWstraße) und II 36 (Baustelle Altersheim) begründet.
In diesen Fällen hat der Angeklagte jeweils bei Diebstählen mitgewirkt. Daß er dabei Mittäter war, ergeben jedoch die Feststellungen nicht. Zum Tatbestand des Diebstahls gehört die Absicht des Täters, die Sache sich zuzueignen, d.h., sie selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einzuverleiben. Deshalb kann Mittäter bei einem Diebstahl nur 10. Novemter 1965 - 2 StR 404/65). In den genannten vier Fällen ist nicht festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Ab-
sicht hatte, an der Beute teilzuhaben. Aus dem Urteil geht nicht hervor, daß er hier etwas bekommen hat, oder daß er sonst einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne erstrebte ‚vgl. BGHSt 4, 236 ff). Deshalb kann die Verurteilung insoweit keinen Bestand haben. Bemerkt sei jedoch, daß die Straf. kammer im Fall II 36 ein Einsteigen in den verschlossenen Neubau (§ 243 Abs. 1! Nr. 2 StGB) zutreffend bejaht hat (vel.EGHst 10, 132). In den übrigen zwölf Fällen, in denen der Beschwerde. führer wegen einfachen Diebstahls verurteilt worden ist, hat er jeweils die Beute ganz erhalten oder diese ist unter den Beteiligten aufgeteilt worden. Die Zueignungsabsicht des Angeklagten ist hier den Urteilsgründen zu entnehmen. Die Revision ist in diesem Umfange unbegründet.
Mit der Aufhebung des Urteils in den Fällen II 3, II 7, 11 15 und II 36 entfällt der Gesamtstrafausspruch; dagegen kann der Strafausspruch in den übrigen Fällen, der keinen Rechtsfehler zeigt, bestehen bleiben, da er durch die Verurteilung in den genannten vier Fällen nicht beeinflußt worden ist.
Baldus Kirchhof Meyer Henning Baumgarten