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BGH Beschluss vom 27.07.1967 – 2 StR 390/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF ° 2072 020

2_StR_390/67 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Metzger Helmut C OB A, onne festen Wohnsitz,

geboren om EEE 940 in ep, Kreis >

WER, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Dezenter 3966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 14 und 35 verurtciit worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückvertwlesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten. wegen Diebstahls in drei Fällen, schweren Diebstahls in zwölf Fällien und versuchten schweren Diebstahls in zwei Füllen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und darauf die bisher erlittene Untersuchungshaft sowie verbüßte Strafhaft angerechnet. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur in den Fällen !4 und 15 Erfolg;: im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte zunächst mit zwei in diesem Verfahren nicht angeklagten littätern cinen Lastwagen in der Absicht entwendete, damit einen Kassenschrank, der sich in den Büroräumen der Firma KB :: NW Vefand, in den Stadtwald zu transportieren und diesen dann aufzubrechen. Darin hat die Strafkammer zutreffend einen vollendeten einfachen Diebstahl des Lastwagens gesehen (Fall 14).

Anschließend fuhren der Angeklagte und scine lMittäter mit dem Lastkraftwagen an das Bürogebäude. Sie stiegen dort durch ein Fenster ein, luden den Kassenschrank auf den Lastkraftwagen und fuhren mit ihm in den Stadtwald. Ta sie den Kassenschrank nicht öffnen konnten und sich ein anderes Fahrzeug näherte, flüchteten sie unter Zurücklassung des Schrankes {Fall 15). Diese Feststellungen reichen zur Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebstahls nicht aus.

Zum Tatbestand des Diebstahls gehört, daß der Täter klagte sich nur den Inhalt des Kassenschrankes oder auch den Schrank sclbst zueignen wollte und ob der Schrank Gegenstände enthielt, die den Vorstellungen des Angeklagten entsprachen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es geht also aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, ob der Angeklagte tatsächlich Gegenstände weggenommen hat, die er sich zueignen wollte. Entsprach der Inhalt des Kassenschrankes seinen Vorstellungen, dann war dieser mit Zueignungsabsicht weggenonnen und damit der Einsteigediebstahl vollendet. Nach den bisherigen Feststellungen ist jedoch nicht auszuschließen, daß sich im Kassenschrank nicht die vom Angeklagten vermuteten Gegenstände befanden. Dann wäre die Tat, was den Inhalt des Schrankes betrifft, nur bis zum Versuch gediehen. Vollendet könnte der Diebstahl in diesem Falle nur sein, wenn der Angeklagte sich auch den Kassenschrank zueignen wollte. Dazu genügt cs nicht, daß der Schrank der Verfügung der Firmo Kg :& Ti entzogen werden sollte; es kommt violmehr wesentlich darauf an, ob der Angeklagte die Absicht hatte, ihn seinem Vermögen einzuverlceiben, d.h. hier, ihn, wenn auch nur auf begrenzte Zeit, wirtschaftlich zu nutzen {iRGSt 61, 228, 232 f; 64, 250; BGHSt 4, 236, 238; 16, 190, 192; 19, 388; BGH GA 1964, 172). Möglicherweise ist der Schrank aber nur deswegen in den Wald

gebracht worden, weil der Angeklagte die darin vermuteten Gegenstände ihm entnehmen wollte und dies so am besten bewerkstelligen zu können glaubte. Anders als im Falle 14, in dem der Angeklagte den lLastkraftwagen wegnahn, um ihn

zum Transport des Schrankes zu benutzen, womit er sich den Wert des weggenommenen Wagens zueignete (vgl. BGHSt 2, 205), brauchte er an dem Kassenschrank als solchem überhaupt nicht interessiert zu sein. Nach Lage der Dinge konnte dieser für ihn nur ein lästiges Hindernis für die Entnahme des Inhalts bedeuten.

Unrichtig ist ferner die Ansicht der Strafkammer, in den Fällen 14 und 15 lägen zwei solbständige Handlungen vor. Da der Angeklagte von vornherein beide Taten bestimmt plante, ist ein Gesamtvorsatz und damit eine fortgesetzte Handlung gegeben. Ein versuchter schwerer Diebstahl würde mit den vollendeten einfachen Diebstahl in Tateinheit stehen (vgl. BGHSt ?0, 230; BGH Urt. vom 4. März 1957 - 5 StR 36/58 - , mitgeteilt bei Iallinger MDR 1958, 564 und vom 19. Juli 1967 - 2 StR 287/67 -). Ist die Tat vollendet, würde sie rechtlich als ein fortgesetzter Einsteigediebstahl zu werten sein.

Mit der Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs in den Fillen ?4 und *5 entfüllt der Gesamtstrafausspruch. Dagegen sind die Strafaussprüche in den übrigen Fällen von deu Rechtsfehler nicht beeinflußt.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei Einbeziehung einer Einzolstrafe in eine Gesamtstrafe die Einzelstrafe nicht wegfüllt (BGHSt 12, 99) und daß die

Anrechnung verbüßter Strafhaft nicht Aufgabe des erkennenden Richters ist (EGHSt 21, 186). Sollte die einbezogene Einzelstrafe inzwischen verbüßt sein, wird die Strafkammer die Entscheidungen BGHSt 12, 94 und 15, ?64 zu beachten haben.

Willms Kirchhof Meyer

Henning Baumgarten