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BGH Urteil vom 19.07.1967 – 2 StR 349/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2072 038 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_349/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hermann Josef > m :.: un dort geboren ar ED : 9:2, zur zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE ei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn von

16. Januar 1967 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Die Untersuchungshaft seit dem 17. Januar 1967 wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

un

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft werde. Ias Rechtsmittel, das vom General. bundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte hat einer Frau, die an einem Finger der Hand ihre Handtasche lose "baumeln" ließ und mit derselben Hand ein Buch hielt, im Vorbeilaufen die Handtasche i fortgenommen, um sich darin befindliches Geld zu verschaf- | fen. Nach seiner unwiderlegten vinlassung rechnete er damit. der Zeugin ohne jede Gewaltanwendung die Handtasche mühelos | wegnehmen zu können.

Der Tatbestand des Raubes ist nicht verwirklicht. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung BGHSt Ä 18, 329. Darin ist allerdings ausgeführt, daß der Träger eines nicht geradezu wertlosen Gegenstandes, z.B. einer Handtasche, nach der Erfahrung des Lebens in aller Regel bereits entschlossen sei, sich der beliebigen Wegnahme dieses Gegen- : standes zu widersetzen; von dieser Abwehrbereitschaft wisse "in aller Regel" auch derjenige, der einen solchen Gegenstand an sich bringen wolle. Er greife überraschend zu, um den Träger der Tasche daran zu hindern, seiner von vornherein vorhandenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu leisten. In diesem überraschenden Zugriff liege die Gewalt, wozu kein besonderer Kraftaufwand gehöre.

Ob dieser Entscheidung in allen Punkten zu folgen sei, kann unerörtert bleiben.

In der vorliegenden Sache ergibt sich jedenfalls, daß der Angeklagte diese im allgemeinen vorhandene Abmit keinem Widerstand gerechnet hat Im Urteil wird ausführlich dargelegt, das Verhalten der Frau habe dieser Erwartung des Angeklagten entsprochen: So habe sie von vornherein den Griff der Hand stärker auf das Buch als auf die Handtasche konzentriert und die Hand im Schrecken — über den auf sie zustürzenden Angeklagten noch stärker un das Buch statt um den Bügel der Handtasche geschlossen. Ten Verlust der Handtasche habe sie zunächst überhaupt nicht bemerkt, während sie das Buch fest in der Hand hielt. In dieser Darlegung wird ein Fehler nicht ersichtlich. Danach ist nicht dargetan,. daß der Angeklagte die Vorstellung und den Willen gehabt habe, Gewalt selbst in dem weitgehenden Sinne der oben angeführten Entscheidung zur Wegnahme einzusetzen, da er weder mit einem Widerstand noch mit einer sonstigen Reaktion der Frau rechnete. Dafür, daß der Angeklagte statt Gewalt bewußt Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Opfers angewendet habe, fehlt ein Anhalt. Die Verurteilung wegen Diebstahls ist nicht zu beanstanden.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Fehler ergeben.

Baldus willms Kirchhof

Henning Baumgarten