Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 18.07.1967 – 5 StR 322/67

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Franz FT En ; oine festen Wohnsitz, geboren am Em 1926 in A Kreis Vog.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

vr

hut Fr,

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr MD :.: >

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 1.Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Landgericht gegen § 243 Abs.4 Satz 2 StPO verstoßen hat. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Angeklagte - der zur Äußerung bereit war -— nicht zur Sache, sondern lediglich über seine persönlichen Verhältnisse und die Richtigkeit des Strafregisterauszuges gehört worden ist.

Eine Vernehmung zur Sache erübrigte sich hier nicht etwa deshalb, weil nur noch über den Strafausspruch zu verhandeln und zu entscheiden war. Denn die Umstände, welche die Strafhöhe bestimmen, ergeben sich nicht nur aus den persönlichen Verhältnissen eines Angeklagten. "Die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen" im Sinne des § 136 Abs.2 StPO können vielmehr auch in den Beweggründen liegen, die zur Tat geführt haben. Im vorliegenden Falle hätte der Beschwerdeführer übrigens, wenn er zur Sache vernommen worden wäre, such darüber aussagen können, ob die alkoholbedingte Enthemmung, die ihm im Urteil zugute gehalten wird (UA S.21, 22), so schwerwiegend gewesen war, daß sie seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert haben könnte. Diese Frage berührt nicht den Schuldspruch, sondern den Strafausspruch.

Eine solche Vernehmung zur Sache bedeutet allerdings nicht, daß weitere Feststellungen zu Umfang, Dauer und Schwere der Taten getroffen, "eine Beweisaufnahme zum Tathergang durchgeführt" und "erneut die Tatzeugen vernommen werden müssen". Dieses Vorbringen der Revision geht fehl.

Jedoch läßt sich hier nicht sicher ausschließen, daß auch das Unterbleiben einer sachlichen Vernehmung in dem Umfange, wie er zur Verhandlung über die Straffrage erforderlich ist, den Ausspruch nach § 20a StGB, die Festsetzung der Strafen und die Anordnung von Sicherungsverwahrung beeinflußt haben kann. Die spätere Anhörung des Angeklasten, nach Vernehmung des Sachverständigen und Verlesung von Schriftstücken sowie beim letzten Wort, ändert daran nichts. Das Revisionsgericht vermag nicht zu beurteilen, was der Angeklagte vorgebracht hätte und wie die Verhandlung verlaufen

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wäre, wenn der Tatrichter ihn unter Beachtung der zwingenden Vorschrift des § 243 Abs.4 Satz 2 StPO schon vor Eintritt in die Beweisaufnahme zur Sache gehört hätte.

Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben, so daß es auf die anderen Revisionsangriffe nicht mehr ankan.

Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich erwähnt, daß die bisherigen Erwägungen des Landgerichts den Ausspruch nach § 20a StGB nicht rechtfertigen, soweit es die Sittlichkeitsverbrechen angeht. Zumal der Angeklagte in dieser Hinsicht früher noch nicht aufgefailen war, genügt es zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht, daß die Gefahr neuer Sittlichkeitsverbrechen lediglich "nicht ausgeschlossen" (UA S.20) werden kann. Auf die Entscheidung BGHSt 16,296 ff wird erneut hingewiesen.

Koffka Schmidt Schmitt Börker Kersting