Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 17.07.1967 – 5 StR 653/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 653/67 2099 031 / Kl
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Landarbeiter Gustav E (EB geboren m 1938 in >.
wegen Beleidigung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von 7.November 1967 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 17.Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Uelzen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
gründe§
Die Begründung, mit der das Landgericht den äußeren und den inneren Tatbestand der Beleidigung bejaht (UA S.12/13), würde zwar, für sich allein betrachtet, der rechtlichen Prüfung standhalten. Die Feststellung der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß Elsa EB "seinen Vorhaben zumindest ernsthaften inneren Widerstand entgegensetzte", steht aber in einem unlösbaren Widerspruch zu einer anderen Stelle (UA S.8), die die Beweiswürdigung zur Frage der Entführung nach § 236 StGB betrifft. Dort bezeichnet es das Landgericht als unwiderlegt, daß der Angeklagte angenommen habe, das Mädchen "sträube sich aus natürlichen Schamgefühl nur zum Schein". Die Strafkammer sagt weiter, es bestehe ein erheblicher Verdacht, daß der Angeklagte gewußt habe, bei diesem Mädchen nicht auf Zustimmung zum Geschlechtsverkehr rechnen zu können; das sei aber nicht mit völliger Sicherheit erwiesen.
Es hätte zwar dieser Erwägungen nicht bedurft, um den Tatbestand der Entführung nach § 236 StGB zu verneinen. Dazu hätten vielmehr die darauf folgenden Ausführungen allein genügt. Das beseitigt aber nicht den Widerspruch in den Feststellungen über die Vorstellungen des Angeklagten.
Gemäß § 354 Abs.3 StPO verweist der Senat die Sache an das örtlich zuständige Schöffengericht zurück.
Sarstedt Siemer Dr.Börker
Kersting Herrmann