Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 11.07.1967 – 1 StR 266/67

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_53R_266/67 BESCHLUSS

in der Strafsache _

gegen

den Verkäufer Rolf WEB aus — geboren am zz 1928 in MOD.

vegen a) fortgesetzter versuchter räuberischer ‚Erpressung u.2s |

Erz

0) Urkundenfälschune.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. Juli 1967 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts Mannheim vom 9. März 1967 dahin geändert, daß dem Beschwerdeführer die Untersuchungshaft auf die Gesamtzuchthausstrafe angerechnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. |

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Die Revision ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Die dem Tandgericht nur noch obliegende Bildung dcr beiden Gesamtstrafen ist rechtlich unbedenklich. Dagegen kann die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht bestehen bleiben.

Der Beschwerdeführer befand sich im vorliegenden Verfahren vom 8. April bis 29, Juni 1965, das heißt zwei Moratc und drei Wochen in Untersuchungshaft. Diese durfte nur auf eine in demselben Verfahren verhängte Strafe angerechnet werden (RGSt 41, 318, 319); ihre Anrechnung auf die Gosamtgefängnisstrafo von neun Monaten drei Wochen ist deshalb fehlerhaft. Denn ih dieser ist von den im vorliegenden Verfahren festgesetzten Einzelstrafen nur cine (für die am 23. Juli 1963 begangene Urkundenfälschung ver-

hängte) Gefängnisstrafe von sechs Wochen aufgegangen, während dic Einsatzstrafe von neun Monaten in einem anderen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erkannt worden

ist. Die Untersuchungshaft hätte deshalb auf die Gesamtgefängnisstrafe jedenfalls nur teilweise angerechnet werden dürfen (zur Grenze der Anrdchenbarkeit vergleiche einerseits RG aaO, andererscits die Entscheidung des Baycrischen Obersten Landesgerichts NJW 1959, 2175 Nr. 17); wogegen cine Anrcchnung auf die Gesamtzuchthausstrafe,

die nur aus Einzelstrafen dieses Verfahrens gebildet worden ist, einwandfrei. gewesen wäre. Das hat der Tatrichter

übersehen,

Indessen zwingt dieser Fehler nicht zur Zurückverweisung; der Senat kann vielmehr in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Am günstigsten für den Angeklagten ist die Anrechnung der vollen Dauer der Untersuchungshaft auf die Gesamtzuchthausstrafe, wie sie das Landgericht bereits in dem früheren insoweit aufgehobenen Urteil vom 8. Juli 1966 vorgenommen hatte. Das angefochtene Urteil

- A.

in diesem Sinne abzuändern, erschien dem Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts von 7. Juli 1967 angemessen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; für eine Ermäßigung der Gebühr gemäß § 473 Abs, 1 Satz 3 StPO besteht kein Anlaß.

Seibert Kirchhof Loesdau

Mai u Pikart