Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 07.07.1967 – 4 StR 213/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7107 072 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
6 ı_StR 213/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Koch Horst P ED zu: Pe Kreis SC zehoren an GE 1955 in 1.
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestell.ter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Februar 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines einfachen und wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilts
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und darum unzulässig.
2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen»
Der Schuldspruch wegen eines einfachen und eines schweren Diebstahls wird durch die Feststeli.ungen getragen. Auch die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei festgestel}t.
Die Strafzumessungserwägungen halten ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht war sich, wie es ausdrücklich bemerkt hat, dessen bewußt, daß es die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB und demgemäß nach § 44 StGB mildern konnte. Daß es von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Sätze, daß sich "weder aus der Täterpersönlichkeit noch aus dem Tatgeschehen noch aus sonstigen Umständen strafmildernde Argumente gewinnen" ließen und daß deshalb auch die Anwendung des § 244 Abs. 2 StGB „Zubilligung mildernder Umstände) nicht gerechtfertigt sei, sind zwar knapp gehalten. Daß das Landgericht bei der Strafzumessung die Lage, in der sich der Angeklagte vor den Diebstählen befand, und die Beweggründe übersehen haben könnte, die ihn zu den beiden Diebstählen veranlaßt haben, hält der Senat angesichts der knappen, klaren und einprägsamen Sachverhaltsschilderung für ausgeschlossen. Ersichtlich hat das Landgericht diesen Umständen wegen der Vielzahl und des Gewichts der Straferhöhungsgründe bei der Lösung der Frage, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden könnten, keine Bedeutung beigemessen. Diese allein dem Tatrichter zustehende Entscheidung kann im Revisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden. Die Auffassung, daß der Angeklagte sich - die jet-
zigen und die früheren Straftaten zusammen betrach-
tet - in schneller Folge einer "ganzen Reihe von Einzeltaten bzw. fortgesetzten Handlungen" ‚jeweils des Diebstahls) schuldig gemacht hat und daß er - zu ergänzen ist nur: wenn er sich in wirklich oder vermeintlich schwieriger Lage sieht - "schnell und bedenkenlos stiehlt, wann und wo immer er etwas findet, was er gebrauchen kann", steht mit den Urteilsfeststeliungen in Einklang. Da somit nicht ersichtlich ist, daß das Landgericht bei der Strafzumessung einen wesentlichen Umstand nicht beachtet oder rechtsfehlerhaft falsch bewertet hätte, muß die Revision verworfen werden»
Sanders Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal