Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 04.07.1967 – 1 StR 275/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR _275/67 BESCHLUSS .

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in der Strafsache |

den Kellner’ Stanislau EEE aus SED: dort ‚geboren am EEE 1945, =

„wegen schwerer räuberischer Erpressung usa. _

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, auf den Antrag des Generalbundesanwalts, in der Sitzung vom 4. Juli 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom

25. Januar 1967, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Konten des Rechtemitvels, an das

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Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg: ee 5

Die Strafkammer hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, daß er der Auffassung war, gegen den Jugoslawen SED <inen Anspruch auf Zahlung. seiner Zeche zu haben‘ AU S. 12}. Die gewaltsame Durchsetzung eines = solchen - - wirklich. bestehenden oder nur vermeintlichen - Anspruchs konnte daher nicht als räuberische Brpres-. ‚sung gewertet werden {BEHSt 4, 105, 107). Hieran vermag nichts zu ändern, daß der Angeklagte von a» ns 12,- DM erhalten hat, während die Zech AUT. 12. trug. Denn das Urteil. 1äßt nicht erkennen, worauf

Mehrzahlung. zurückzuführen war. Insbesondere ist niet festgestellt, daß es dem Angeklagten gerade auch darım ging, PO durch Gewalt oder unter Anwendung. von Dro-

hungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Herausgabe eines die Zechschuld übersteigenden Betrages zu veranlassen. Vielmehr schließen die Urteilsgründe nicht aus, daß der Angeklagte zunächst überhaupt nicht erkannt hat, mehr erhalten zu haben, als er nach seiner Vorstellung verlangen durfte.

Unter diesen Umständen muß das Urteil angesichts der Tateinheit insgesamt mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. Die Zurückverweisung an das Schöffengericht beruht auf § 354 Abs. 3 stro

In der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls zu u. B prüfen sein, ob der Angeklagte sich nicht - neben der | vorsätzlichen Körperverletzung - wenigstens einer Nötigung schuldig gemacht hat {s. aber BEHSt 17, 328).

Hierbei wird jedoch darauf hingewiesen, daß auch zur Klärung der näheren Umstände des Tathergangs in dieser Richtung eine Vernehmung des Zeugen PD ; sofern noch durchführbar, kaum zu umgehen sein dürfte (vgl. BGH, = Urteil vom 21. März 1967 - 1 StR 671/66; Geier in Löwe,’

Rosenberg 21. Aufl. StPO § 244 Anm. 6; Schwarz/Kleinknecht 28. Aufl. StPO § 244 Anm. 13). =

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