Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 14.06.1967 – 2 StR 230/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Nur . Ob wegen Überlastung der ständigen Strafkammer eine Hilfsstrafkammer gebildet werden soll, hat das Präsidium des Landgerichts zu entscheiden. Eine irrigerweise durch den Landgerichtspräsidenten getnoffene Anordnung über die iErrichtung der Hilfsstrafkammer bleibt ohne rechtliche Folgen, wenn sich das Präsidium die Anordnung zu eigen macht, indem es die Hilfsstrafkammer mit Richtern besetzt und ihr die Geschäfte zuweist (im Anschluß an BGHSt 15, 217). Das Ende der Mätigkeit einer Hilfsstrafkamner ist ordnungsgemäß bestimnt, wenn angeordnet ist, daß es mit einem. sicher eintretenden, vom Willen einzelner unabhängigen Ereignis zusammenfällt. 'ECH, Urt. vom 14. Juni 1967 - 2 StR 230/67 - LG Saarbrücken
GVG 88 63 Abs. 2, 64 Abs.
a)
b)
Nachschlagewerk: ja) zul BGHSt: ja
Nur
.
Ob wegen Überlastung der ständigen Strafkammer eine
Hilfsstrafkammer gebildet werden soll, hat das Präsidium
des Landgerichts zu entscheiden. Eine irrigerweise durch den Landgerichtspräsidenten getnoffene Anordnung über die iErrichtung der Hilfsstrafkammer bleibt ohne rechtliche Folgen, wenn sich das Präsidium die Anordnung zu eigen macht, indem es die Hilfsstrafkammer mit Richtern besetzt und ihr die Geschäfte zuweist (im Anschluß an BGHSt 15, 217).
Das Ende der Mätigkeit einer Hilfsstrafkamner ist ordnungsgemäß bestimnt, wenn angeordnet ist, daß es mit einem. sicher eintretenden, vom Willen einzelner unabhängigen Ereignis zusammenfällt.
'ECH, Urt. vom 14. Juni 1967 - 2 StR 230/67 - LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_230/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms . Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning 'Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. Dezember 1966 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls in fünf Fällen, schweren Diebstahls in acht Fällen und versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit einfachem Diebstahl zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Tie Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
I. Die Verfahrensbeschwerde.
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Der Angeklagte ist von einer Hilfsstrafkammer verurteilt worden, deren Bildung der Landgerichtspräsident "für die Dauer der Bearbeitung und Verhandlung der Strafsache gegen E u.a. angeordnet" hatte. Der vorsitzende Landgerichtsdirektor war vom Direktorium (8 62 Abs. 2 S.2 GVG), die beisitzenden Richter waren vom Präsidium des Landgerichts bestimmt: Tas Präsidium hatte der Kammer auch die Geschäfte zugewiesen. Die Beschlüsse des Landgerichtspräsidenten, des Direktoriums und des Präsidiums sind sämtlich am 24. Oktober 3966 ergangen: |
1.) Die kevision macht geltend, daß das erkennende Gericht unvorschriftsmäßig besetzt Igawesen sei, weil nicht das Präsidium, sondern der Landgerichtspräsident die Errichtung der Hilfsstrafkammer angeordnet habe. Die Rüge ist nicht begründet.
Die Hilfsstrafkammer wurde Zebildet, weil die ständige Strafkanumer durch die Verhandlung einer bestimmten einzelnen Strafsache in: Anspruch genommen war. Ihr Zweck war, die Überlastung der ständigen Strafkammer zu vermeiden und die ordnungsmäßige Bearbeitung der übrigen zum Geschäftsbereich dieser Kammer gehörenden Strafverfahren zu gewährleisten.
Für solche Hilfsstrafkamnern, die aus dem gegebenen Anlaß für begrenzte Zeit errichtet werden, gelten dieselben Grundsätze, wie sie der Senat in BGHSt 15, 2?7 für die Ferienkamnern dargelegt hat. Sie gehören, wie diese, nicht zu denin 8 60 GVG genannten Kammern, deren Zahl von der Justizverwaltung bestimmt wird und deren Einrichtung des- ‚halb von einer vorgehenden Verwaltungsentscheidung abhängt. § 60 -.GVG ist die maßgebliche Vorschrift für den organisato-
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rischen Aufbau der Landgerichte und bezieht sich dieser Bedeutung entsprechend nur auf die "institutionellen" Kamnern des Landgerichts, das heißt die Kammern, die als dauernde Einrichtung vorgesehen sind und durch deren Errichtung oder Wegfall die Organisation des Gerichts geändert wird. Hilfskammern, die nur. zur Bewältigung einer vorübergehenden besonderen Belastung errichtet werden, führen eine solche Änderung nicht herbei; ihre Bildung
- 188t die Aufgaben und Interessen der Justizverwaltung unberührt. Sie ist, nicht anders als die Übertragung bestimmter Geschäfte von einer ständigen auf eine andere. ständige Kammer während des Geschäftsjahres, eine auf
8 63 Abs. 2. GVG beruhende Maßnahme der Geschäftsverteilung und obliegt als solche nach § 64 Abs. 1 GVG allein dem Präsidium. Eine eigene selbständige Funktion bei Errichtung einer Hilfskamner komnt also dem Landgerichtspräsidenten nicht zu. Ter Senat kann auch nicht anerken-. nen, daß der Landgerichtspräsident neben dem Präsidium befugt sei, die Errichtung einer Hilfskammer anzuordnen 5 nit der Folge, daß das Präsidium nunmehr verpflichtet wäre, über Besetzung und Geschäftszuweisung zu beschließen {vgl. Schäfer GVG § 60 Anm. 3 b).
Daß hier der Landgerichtspräsident gleichwohl eine Anordnung getroffen hat, ist aber ohne rechtliche Folgen, Durch seinen Beschluß vom 24. Oktober 7966 hat das Präsidium des Landgerichts die ihn obliegende Aufgabe vollständig erfüllt. Erst durch diesen einheitlichen Akt der Ge- ‚schäftsverteilung, durch den die Mitglieder der Kammer bestimmt und dieser die Geschäfte zugewiesen wurden, wurde ‘die Hilfsstrafkammer konstituiert und zum gesetzlichen Richter berufen. Der Beschluß des Landgerichtspräsidenten vom selben Tag war für die Entscheidung des Präsidiuns ‘weder Voraussetzung noch hatte er — anders als dies bei Kamnern in Sinne des § 60 GVG der Fall ist - die Wirkung, daß.
das Präsidium zur Bildung einer arbeitsfähigen Hilfskamner . verpflichtet wurde. Der "Anordnung" des Landgerichtspräsidenten kann also nur die Bedeutung einer an das Präsidium gerichteten Anregung zuerkannt werden; darüber, ob es die- ‚ser Anregung Folge leisten und die Geschäftsverteilung entsprechend ändern wollte, hatte das Präsidium auf Grund selbständiger Prüfung eigenverantwortlich zu entscheiden (vgl. BGHSt 3, 354). Das ist geschehen.
Die'Hilfsstrafkanner war demnach ordnungsgemäß gebildet, 5 das erkennende Gericht vorschriftsmäßig besetzt.
2.) Die Revision beanstandet weiter, daß die der Hilfsstrafkammer zugewiesenen Geschäfte nicht klar bestimmt gewesen seien, weil man die Dauer der Verhandlung in der Sache E u.a. nicht habe absehen können. Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt:
Das Präsidium hat in seinem Beschluß von 24. Oktober 1966 angeordnet, daß der Geschäftsbereich der "mit Wirkung vom 17. 11. 3966 für die Dauer der Bearbeitung und Verhandlung der Strafsache gegen EB. u.a. gebildeten Hilfsstrafkammer" alle Geschäfte umfasse, "die im Präsidialbeschiuß vom 15. 12. 1965 der 3. Strafkammer zugewiesen wurden, mit Ausnahme der Strafsache gegen E u.a.". Der Geschäftsbereich der Hilfsstrafkammer war dadurch klar bestimmt: Ihr oblag vom 17. November 1966 an bis zum Tag der abschließenden Entscheidung in der Sache E u.a. mit Aus” nahme dieser Sache die Bearbeitung aller Strafverfahren, die in den normalen Geschäftsbereich dieser Kammer fielen. Daß, bei der Bildung der Hilfsstrafkammer der Tag der Urteilsverkündung oder sonstigen abschließenden Entscheidung in der Sache E u.a. noch nicht feststand, ist unschädlich. Das Ende einer besonderen Belastung, die zur Bildung einer Hilfsstrafkammer führt, kann nur in seltenen Ausnahmefällen von vornherein auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzt wer-
den. Es genügt deshalb, un eine eindeutige zeitliche Abgrenzung zu schaffen, die Anordnung, daß das Ende der Tätigkeit der Hilfsstrafkamner mit einem sicher eintretenden,
vom Willen einzelner unabhängigen Ereignis zusammenfalle. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat insbesondere mit zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StEB in den von der Revision angegebenen Fällen verneint.
Baldus willms | Meyer
Henning Müller