Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 06.06.1967 – 5 StR 147/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs.1 StPO ist nicht deshalb unzulässig, weil sie nur die allgemeine Sachrüge enthält.

2114 0623

Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja.

StPO § 329

Die Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs.1 StPO ist nicht deshalb unzulässig, weil sie nur die allgemeine Sachrüge enthält.

BGH, Beschl. v. 6. Juni 1967 - 5 StR 147/67 AG Braunschweig IG Braunschweig OLG Braunschweig

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Gunnar Ho GERD aus VgwKreis To , geboren an ED 1934 in WEB (Lettland),

wegen Betruges

.2._

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung von 6.Juni 1967 durch den Senatspräsidenten Prof.Dr.Sarstedt, die Bundesrichterin Dr.Koffka und die Bundesrichter Schmidt, Siemer und Dr.Börker beschlossen:

Die Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs.1 StPO ist nicht deshalb unzulässig, weil sie nur die allgemeine Sachrüge enthält.

Der Angeklagte war vom Amtsgericht in Braunschweig wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt wordon. Er legte Berufung ein, In der Hauptverhandlung vor der k\einen Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig am 2.November 1966 erschien weder er noch sein Verteidiger. Die kleine Strafkammer verwarf daher die Berufung nach § 329 Abs.1 StPO. Der Verteidiger legte Revision ein, beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, und rügte "Verletzung materiellen Rechts", Zugleich bat er, den Angeklagten in den vorigen Stand wieder einzusetzen, und begründete dieses Gesuch. Es ist inzwischen rechtskräftig verworfien worden.

Das Oberlandesgericht Braunschweig will die Revision als unzulässig verwarfen, weil ein Berufungsurteil, das nach § 329 Abs.1 StPO ergangen ist, keinen sachlichrechtlichen Inhalt habe und daher nicht mit der Sachrüge angegriffen werden kinne. Es hat die Sache mit Recht nach § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Denn die beabsichtigte Entscheidung würde jedenfalls von dem Urteil des Oberlisndesgerichts Karlsruhe vom 19,Juni 1957 (MDR 1957,760) abweichen,

Entg: zen den Darlegungen des Vorlegungsbeschlusses ist jedoch die allgemeine Sachrüge bsi einem Berufungsurteil der hier vorliesenden Art nicht unzulässig. Denn dieses karn das sachliche Recht deshalb verletzen, weil die Strafverfolgung verjährt oder äle Strafklage verbraucht ist oder weil die Tat unter ein Straffreiheitsgesetz fällt, also ein Verfahrenshindernis besteht, das auch dem sachlichen Strafrecht angehört, Wie der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt hat, "genügt es entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts für die Frage der allgemeinen Zulässigkeit der Sachrüge, daß Fehler dieser Art theoretisch denkbar sind. Mit der Erwägung, dem Reyisionsführer, der sich wegen einer fehlenden Verfahrernsvoraussetzung oder wegen eines Verfahrenshindernisses beschwert fühle, sei zuzumuten, hierwegen eine Verfahrensbeschwerde in der Form des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO

zu erheben, setzt sich das voriegende Gericht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 6,304/305; 8,269; 11,393/394; 13,128), der zufolge Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse auch ohne besondere Rüge von Amts wegen zu prüfen sind",

Der Senat tritt dem bei und schließt sich auch der Auffassung des Generalbundesanwalts an, daß der Vorlegungsbeschluß nicht genügend "zwischen den widerstreitenden Gesichtspunkten der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit" abwägt, vielmehr "verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten ein unangemessenes Übergewicht" einräumt... Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Revisionsgericht, wie der GFeneralbundesanwalt in diesem Zusammenhang mit Recht erwähnt, "sogar durch die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch oder

den Kostenanspruch, also durch den ausdrücklichen Verzicht des Beschwerdeführers auf die Überprüfung des Schuldspruchs, nicht daran gehindert, das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen und das Vorliegen von Verfahrens-

hindernissen zu berücksichtigen",

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Dr,Börker

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