Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 05.06.1967 – 4 StR 458/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9124 06° BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_458/67
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
l. den Hilfsärcher Herbert August K aus H ,„ geboren am 1923 in © 8tpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Bauhilfsarbeiter Heinric x N aus EB. geboren am 1907 in 6 BD chlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.
Der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 3. Novenber 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Neifer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt 0)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Kb wird
das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 5. Juni 1967 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufsgchoben.
Dic Aufhebung erstreckt sich auf die gegen den Mitangeklasgten NÜB wegen gemeinschaftlichen schweren Reubes in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffc verhängte Einzelstrafe sowie auf die gegen diesen llitangeklagten erkannte Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Kun verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten KB und ücn Hitangseklagten NED: letzteren als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, | auch wegen damit tatcinhcitlich zusammentreffenden unbefugten Führens einer Schußwaffe sowie wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall, je zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Beiden Angeklagten hat cs die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten KB in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Gicjenige des Mitangeklagten | in Sicherungsverwahrung angeordnet. Dem Angeklagten de ) hat cs ferner die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Eine Tasche ist eingezogen worden.
Dice Revision des Angeklagten KB beanstandet das Urteil aus verfahrens- und aus sachlichrechtlichen Gründen. Bezüglich NW ist das Urteil weder von diesen noch von der Staatsanwaltschaft angefochten worden.
I. Dic Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht mit Tatsachen belegt und darum unzulässig.
II. 1. Der von der Revision geltend gemachte Fehler, das Gericht habe den Grundsatz verletzt, daß im Zweifel
zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß, liegt nicht vor. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß sich KW an der Ausführung des Raubes so, wie festgestellt, beteiligt hat. In Wirklichkeit erschöpfen sich die Einwendungen der Revision in Angriffen auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, die im Revisionsrechtszug unzulässig sind. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils enthalten weder Widersprüche noch Denkfchler noch Verstöße gegen die allgenceine Erfahrung.
Daß das Landgericht Kb des in Hittäterschaft begangenen Raubes schuldig befunden hat, kann auf Grund der Urtceilsteststellungen rechtlich nicht beanstandet
werden.
2. Dice gegen den Angeklagten KW aussesprochene Strafe von sechs Jahren Zuchthaus kann jedoch nicht bestehen bleiben.
a) Die Verurteilung KW 5 wesen schweren Raubes ist insoweit nicht zu beanstanden, als das Landgericht den straferhöhenden Umstand des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen hat.
b) Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nicht auch die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Unzureichend sind die Ausführungen darüber, ob Nikulla und der unbekannt gebliebene dritte Mittäter bei dem Raubüberfall Waffen "bei sich führten". Im Urteil ist zwar erwähnt, N habe dic Sparkassenbeamten darauf hingewiesen, "daß seine Pistole echt sei" (UA 5. 16). Das Urteil stellt aber nicht fest, daß es sich wirklich um echte, zum Schießen verwendbare Pistolen gehandelt hat.
Außerdem spricht sich das Urteil nicht darüber aus, ob die Pistolen (oder eine von ihnen) geladen waren oder
ob die Täter wenigstens Munition in der Weise bei sich hatten, daß sie die Pistolen (oder eine von ihnen) alsbald laden und damit schußbereit machen konnten. Nur unter diesen Voraussetzungen wird aber eine echte Pistoic, die zwar stets einc Wallc im technischen Sinn ist, von Titer oder dem Teilnehmer als Waffe in technischen Sinn "bei sich geführt" (BGHSt 5, 229, 232).
Es liegt zwar nahe, daß wenigstens NW; ein bereits wegen räuberischer Erpressung vorbestrafter Mann (UA S. 12), dessen Pistole einen "langen Lauf" hatte (UA S. 15), bereit und willens war, diese Pistole gegebenenlalls zum Brechen von Widerständen als Schlagwerkzeug zu benutzen. Auch in diesem Falle würde er dic - nicht geladene - Pistole als Waffe - in nicht technischen Sinn - "bei sich geführt" haben (BGHSt 3, 229, 232/233). Indes müssen dic Prüfung und Feststellung, ob der Täter dicsen Willen hatte und ob die übrigen Teilnehmer dies wußten, der - bisher unterbliebenen - Beurteilung des Tatrichters überlassen werden.
3. Der vorstehend behandelte Fehler macht es nicht notwendig, das Urteil im Schuldspruch aufzuheben. KEEEE> ist, wie unter Nr. 2 a) dargelegt, zu Recht des schweren Raubes schuldig gesprochen worden. Ob ihm auch der straferhöhende Umstand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zuzurechnen ist, berührt daher nicht den Urteilssatz des angefochteten Urteils. Es sind nur ergänzende Feststellungen über dic Art der "Waffen", ihre Schußbereitschaft und die Art ihrer von den Tätern ins Auge gefaßten Anwendung erforderlich,
die unabhängig von den bisherigen Feststellungen getroffen werden und nur auf die Bemessung der Strafe einwirken können. Das angefochtene Urteil muß daher, soweit ces
den Angeklagten KB betrifft, nur im Strafausspruch aufgehoben werden.
III. Der Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen FB nötigt, berührt in gleicher Weise den Strafausspruch, soweit TE „cgen gcmeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe schuldig befunden worden ist. Gemäß § 357 StPO muß deher die Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit auf den Mitangcklagten NED erstreckt werden, als es sich um den Strafausspruch wegen dieser Tat handelt.
Eine Aufhebung des Schuläspruchs ist auch bei ihm nicht geboten; auch er ist unter ücm Gesichtspunkt des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB des schweren Raubes schuldig befunden worden. Mit der Anwendung der Vorschriften des Waflfengesctzes hat sich der Senat nicht zu befassen, weil insoweit der alleinige Revisionsführer Kg nicht verurteilt worden ist, so daß eine Erstreckungswirkung nicht in Betracht kommt.
Die Aufhebung des Strafausspruchs wegen einer Einzeltat macht auch die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich. Dagegen kommt die Aufhebung des gegen N gerichteten Schuld- und Strafausspruchs - einschließlich seiner Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher - hinsichtlich des Dicbstahls, an welchem der Revisionsführer KB nicht voteiligt war, nicht in Frage.
Im Rahnen der Strafzumessung für den Raub wird das Landgericht erneut darüber zu befinden haben, ob VD
- 7 -
auch hinsichtlich dieser Tat als gefährlicher Gewchnheitr-
“AiL
verbrecher zu verurteilen ist.
IV, Mit der Aufhebung der Strafe des Angeklagten “ÜEEEB uni der Gesamtstrafe des Mitangeklagten Te entfallen auch sämtliche Nebenentscheidungen (Verlust der bürgerlichen Ehrenrechtc, Unterbringung in einer Hceiloder Pflegeanstalt, Sicherungsverwahrung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Einzichung). Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.
Rotberg Börtzler Spiegel Hürxthal Neifer