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BGH Urteil vom 30.05.1967 – 5 StR 151/67

5. Strafsenat

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5 _ StR_151/67

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den prakt.Arzt Dr.med. Dr.phil. Heinz K ı EHEN»

aus BGEEEEEEED, geboren am EEE 320 ir EB (Tonnern),

wegen fortgesetzter Rauschtat

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka.. Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iii» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 24.November 1966 wird der Urteilsspruch wie folgt ergänzt und

neu gefaßt:

1.

Der Angeklagte wird im Falle Hertha Re, in dem ihm Körperverletzung zur Last gelegt wird, freigesprochen.

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Vergehens gegen § 330a StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

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Il. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen der Landeskasse zur last, soweit der Angeklagte freigesprochen wird. Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 330a StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1. Die Revision rügt, § 261 StPO ..sei verletzt, weil die Strafkammer ihre Überzeugung nicht aus dem gesamten Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft habe. Sie meint, das ergebe sich daraus, daß der Sachverständige Dr.Spiegelberg in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer laut Sitzungsniederschrift u.a. erklärt habe, die Handlungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit vermindert gewesen, das Urteil jedoch eine solche Erklärung des Sachverständigen überhaupt nicht erwähne.

Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil das Revisionsgericht nicht zu prüfen hat, ob das, was das Urteil über den Inhalt eines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens mitteilt, mit dem übereinstimmt, was in der Sitzungsniederschrift hierüber vermerkt ist (vgl. BGH NIW 1966,63).

2. Die. gegen die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 330a StGB gerichtete Sachrüge ist im wesentlichen gleichfalls unbegründet.

Die Revision meint, die Anwendung des § 330a StGB sei rechtsfehlerhaft, weil:der Angeklagte zur Tatzeit nicht nur zurechnungs-, sondern handlungsunfähig gewesen sei. Der Einwand geht fehl. Die Feststellungen ergeben keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte zur Tatzeit handlungsunfähig war.

-5.

- 5.

Die insoweit erhobene allgemeine Sachrüge braucht nur in folgenden Punkten erörtert zu werden:

‚Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte sich ab 1.Januar 1963 in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden permanenten Rausch befand, den er Tag für Tag durch Einnahme von Betäubungsmitteln neu belebte und aufrechterhielt. Er war hiernach zu der Zeit, in der er im Rausch die auf UA S.6-8 und 15 unten/16 festgestellten etwa 114 Verstöße gegen das Opiumgesetz beging, schon beim Genuß der berauschenden Mittel zurechnungsunfähig. Dies kann indessen der Revisien nicht zum Erfolge verhelfen.

Es ist anerkannten Rechts, daß der Täter, der im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit eine Straftat begeht, für diese trotzdem verantwortlich ist, wenn er selbst diesen Zustand herbeigeführt hat, obwohl er wußte oder zum mindesten damit rechnete oder in Kauf nahm, daß er in

jenem Zustand die Straftat, um die es sich handelt, begehen

würde (sogen. actio libera in causa).

So war es hier. Der Angeklagte war nach den Feststellungen bereits in den Monaten nach seiner Entlassung aus der Nervenklinik der Universität Hamburg am 3.Dezember 1961 erneut betäubungsmittelsüchtig geworden und hatte bis zum 31.Dezember 1962, also zu einer Zeit, als er nach den Feststellungen noch nicht zurechnungsunfähig war, bewußt und gewollt Rauschgifte zu sich genommen, obwohl er wußte, daß sich seine Sucht stets steigern und schließlich eine andauernde Zurechnunssunfähigkeit herbeiführen würde, und obwohl er damit rechnete und in Kauf nahm, daß er dann Tag für Tag durch Einnahme von Betäubungsmitteln ° seinen Rauschzustand neu beleben und seine Zurechnungsunfähigkeit aufrechterhalten würde.

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Diese Feststellungen enthalten zwar zugleich die

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weitere Feststellung. Gaß der Angeklagte vor dem 1.Januar

1963 auch schon demiv recnhnete und in Kauf nahm, daß er später in einem seines Zurechnunssfähigkeit ausschließenden

Zustand gegen das Oziungesetz verstoßen würde. Daß die

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Strafkammer ihn nicht nach dem oben dargrlegten Rechtsgrunäsatz (actio lihera in causa) wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Opiumgssetz, sondern wegen vorsätzlichen Vergehens gogen § 3302 StGB bestralt hat, beschwert

den Angeklagten aber nicht.

Die Anwendung des § 330a StGB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Strafksmmer als eine der Ursachen für die Zurechnunesunfäiiigkeit des Angeklagten einen teilweise durch eins schwere Tragerie b:dingten permanenten pathologischen Zustand feststellt, der eine krankhafte Störung der Geistestätigksit bewirkte. 9 33C0a StGB setzt nicht voraus, daß der kausch, in den der Täter sich durch den Genuß von Rauschmitteln versetzt, die einzige Ursache .für den Ausschluß seiner Zurechnungsiähigkeit ist. Es genügt, daß er eine Ursache neben anderen nitwirkenden Ursachen ist, die rickt von aussen kommen (vgl. BGHSt 4, 73,75/76). So war es hier. Das Urteil sagt nicht nur, daß die Einnahme der Betäubungsmittel die auslösende Ursache des Rausches war. Es stellt weiverhin fest, daß der Angeklagte in der Zeit vom 1.Janvar 1963 bis zum 7.August 1963 täglich erhebliche Mengen, oft bis zu 10 Ampullen, Betäubungsmittel zu sich nahm. Der Zusammenhang des Urteils ergibt außerdem als Überzeugung der Strafkamner, daß der Angeklagte hieräurch Tag für Tag seinen Reuschzustand neu belebte und seine Zurschnungsunfähigkeit aufrechterhielt. Gerade hierauf zielte der Vorsatz des Angeklagten ab, den

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I das Urteil auf UA S.15 feststelit, Die anderen im Urteil

mitgeteilten Ursachen kauen nicht von außen, lagen viel-

mehr in Eigenschaften les Angeklagten.

Das vorsätziicne Vergehen gegen § 330a StGB war allerdings entgegen der Auffassung der Strafkammer keine fortgesetzte Straftat im Rechtssinne, die voraussetzt, daß der Täter bei jedem ihrer Teilakte den gesamten äußeren und inneren Deiiktstatbesvand verwirklicht, sondern eine sich über lange Zeit erstreckende Rinzeltat, bei welcher der Angeklagte durch den wisderhulten Genuß von berauschenden Mitteln vor den 1.Januar 363 bewirkts, daß er sich ab 1.Januar 965 in einsam seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden permansnten Rausch befend. Daß er in diesem seine Zurechnungsfänigkeit ausschtießenden permanenten Rausch Tag für Tag Betäusungsmitvei sinnakm, durch die er den Rausch neu belevbie und seine Zurechnungsunfähigkeit

aufrechterhielt sowie in etwa 114 Fällen gegen das Opiumgesetz verstieß, machte das Vergehen gegen § 330a StGB nicht zu einer fortgsesstzten Straftat im Rechtssinne. Auch dies kann indessen der Revisicen nicht zum Erfolge verhelfen. Der Senat hält ss hei dem festgestellten Sachverhalt für ausgeschlossen, da3 die Straikanner eine geringere Strafe verhängt haben würde, wenn sie das Vergehen gegen

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3 3304 StGB als Einzeltat beurteilt hätte.

3. Rechtsirrig ist dagegen die Auffassung der Strafkammer, daß es im Falle der Körperverletzung keines Freispruches bedürfe. Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten insoweit eine selbständige Straftat zur last. Die Strafkammer hat den Angeklagten schen den objektiven Tatbestand der Körnerverletzung nicht nachweisen können. In einem solchen Falle hat der Angeklagte ein berechtigtes Interesse daran, daß er von dem Vorwurf, den Anklage und

8.

Eröffnungsbeschluß ihm gemacht haben, freigesprochen wird. Darauf, ob die Tat, wenn die Strafkammer den objektiven Tatbestand der Körperverletzung festgestellt hätte, entgegen der Auffassung der Anklage und des Eröffinungsbeschlusses keine selbständige Straftat, sondern Teil des Vergehens gegen § 33C0a StGB gewesen wäre, kommt es in diesem Zusammenhange nicht an (vgl. RGSt 50,351; BGH

NJW 1952,432).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting