Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Entscheidung vom 30.05.1967 – 1 StR 93/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_93/67
in der Strafsache
gegen
den Reisenden Walter REED zus ED; zeboren am EEE 1942 in KB (CSi),:
wegen Nötigung zur Unzucht u.a.
- 2 =
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ip =: EEEEEED als Verteidiger,
Justi zangestellter aD als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 25. November 1966 wird | verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt. Diese hat auch die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen
zu erstatten» Von Rechts wegen
Gründe§
Der bisher unbestrafte Angeklagte hat anläßlich eines Familienausflugs an einem heißen Maitag, nach Alkcholge-
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nuß an der 11 Jahre alten Schülerin Franziska Su; unter Einsatz nicht erheblicher Gewalt unzüchtige Handlungen vorgenommen. Er wurde wegen Gewaltunzucht mit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel wendet sich, wie die Auslegung er=- gibt, nur gegen den Strafausspruch. Die Revisien kann keinen Erfolg haben.
Es ist nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter die Frage der Zubilligung mildernder Umstände im Zusammenhang mit den Strafzumessungsgründen erörtert hat (vgl. Kroschel/Doerner, 21. Aufl., S. 165:!. - Das Landgericht war der Auffassung, daß dieser Fall nicht zuchthauswürdig sei. Hiergegen läßt sich rechtlich nichts einwenden (vgl. BGHSt 4, 8, 9; NIW 1960, 1869 Nr. 16). Die Revision greift die rechtlich einwandfreien Darlegungen des Lande gerichts vergeblich an, indem sie der tatrichterlichen Auffassung ihre eigenen Erwägungen entgegensetzt (BGH Urt. ve 2. Mai 1967 - 1 StR 147/67). Die Tat lag nach den Feststellungen sehr nahe an der Grenze des § 51 Abs. 2 StGB. Dies durfte die Strafkammer dem Angeklagten zugute halten. Der etwas mißverständliche Hinweis auf unterlassenen Geschlechtsverkehr (S. 16 oben UA: sollte nur die geringe Intensität des verbrecherischen Willens des An- ‚geklagten und seiner Betätigung herausstellen. Dies ist auch die Auffassung des Generalbundesanwalts:
Die Festsetzung der Strafe lag im pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar.
Auch die Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtlich nicht angreifbar. Die von der Revision angeführte Entscheidung des 4. Strafsenats (NJW 1958, 1100 Nr. 17} trifft nicht den Fall. Das Landgericht hat bei der Aussetzungsbewilligung die gebotene sorgfältige Abwägung vorgenommen, insbesondere die Gesichtspunkte der Sühne, der Abschreckung anderer, die Belange der Verletzten (und ihrer Angehörigen; und die Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung berücksichtigt (vgl- BGHSt 11, 393, 396!. Eine Verkennung des Begriffs des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) oder ein Ermessensnmißbrauch ist nicht erkennbar.
Somit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 4753 Abs. i Satz 2 StPO Gebrauch gemacht,
Hübner Seibert Fischer
LIoesdau Pikart
ru.